TE Vwgh Erkenntnis 1977/6/30 0361/76

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Veröffentlicht am 30.06.1977
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1958 §46 Abs1 idF 1973/124;
AlVG 1958 §59;
VwRallg impl;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Härtel und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Iro, Öhler und Dr. Pichler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Finanzoberkommissär Dr. Feitzinger, über die Beschwerde des DM in W, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt Dr. Armin Paulitsch in Wien I, Franz-Josefs-Kai 5/9, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Wien vom 16. Jänner 1976, Zl. M 2451 130145, betreffend Notstandshilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958, nach der am 23. Juni 1977 durchgeführten Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Zaufal für Rechtsanwalt Dr. Armin Paulitsch, und des Vertreters der belangten Behörde, abs. iur. WT, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 1.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Arbeitsamtes Metall-Chemie vom 10. Oktober 1975 - mit dem festgestellt worden war, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 59 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 - AlVG 1958, BGBl. Nr. 199, in der damals gültigen Fassung, in der Zeit vom 3. Juni 1974 bis 25. Juni 1974 die Notstandshilfe nicht gebühre, keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde den nachstehend angeführten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer habe am 6. Mai 1974 die Notstandshilfe beantragt, und sich mit Schreiben vom 28. Mai 1974 per 3. Juni 1974 vom Bezug der Notstandshilfe aus sonstigen Gründen abgemeldet. Die vom Beschwerdeführer verlangte Abmeldebestätigung, aus welcher ersichtlich sei, dass die Versicherungsleistung bis zum 2. Juni 1974 zu bezahlen sei, sei dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Arbeitsamtes vom 30. Mai 1974 übermittelt worden. Am 7. Juni 1974 habe der Beschwerdeführer im Arbeitsamt vorgesprochen und die Zuerkennung einer Versehrtenrente gemeldet. Mit Schreiben vom 10. Juni 1974 habe der Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er unter anderem am 4. Juni 1974 (eine Vorsprache an diesem Tag sei jedoch nicht ersichtlich) und am 7. Juni 1974 persönlich beim Arbeitsamt vorgesprochen habe und er sich hiemit am 4. Juni 1974 weiter zum Notstandshilfebezug angemeldet bzw. den Notstandshilfebezug mit 4. Juni 1974 geltend gemacht habe. Auf dieses Schreiben sei der Beschwerdeführer zum Arbeitsamt geladen worden, was er in seiner Berufung bestätige, und er habe am 26. Juni 1974 persönlich den Fortbezug der Notstandshilfe geltend gemacht, was er auch in seinem Schreiben vom 8. April 1974 (richtig offenbar: 1975) an das Arbeitsamt Metall-Chemie anführe. Was nun die vom Beschwerdeführer behauptete Anerkennung des Zeitraumes vom 3. Juni 1974 bis 25. Juni 1974 als Bezugszeit betreffe, so sei bereits im erstinstanzlichen Verfahren der Bedienstete KN, der den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Eingabe vom 8. April 1974 (1975) zufolge eine solche Anerkennung vorgenommen habe, dazu einvernommen worden; er habe angegeben, dass der Beschwerdeführer die Notstandshilfe geltend gemacht habe und eine Zusage, den gegenständlichen Zeitraum als Bezugszeit anzuerkennen, nicht erteilt worden sei. Diese Aussage sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und von ihm bestritten worden. Der Beschwerdeführer habe auf seine Gegenausführungen, darunter auch eine Stellungnahme vom 6. Juni 1975, verwiesen. In dieser habe der Beschwerdeführer jedoch erklärt, er habe das Schreiben des Arbeitsamtes vom 30. Mai 1974, betreffend die Kenntnisnahme seiner Abmeldung per 3. Juli 1974, als Anerkennung als Bezugszeit gewertet. Durch diese eindeutige Aussage des Bediensteten KN erscheine der maßgebende Sachverhalt geklärt, sodass keine weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren vorzunehmen gewesen seien und auch von einem abermaligen Parteiengehör habe Abstand genommen werden können. Was nun die mit Schreiben vom 14. Mai 1975 erfolgte Zurückziehung der seinerzeitigen Abmeldung per 3. Juni 1974 betreffe, so werde zunächst festgestellt, dass die Erlassung eines eigenen Bescheides, wie vom Beschwerdeführer in der Berufung angeführt werde, im Hinblick auf den unmittelbaren Zusammenhang mit der bescheidgegenständlichen Angelegenheit entbehrlich erscheine. Die Abmeldung des Beschwerdeführers per 3. Juni 1974 habe die Einstellung seines Notstandshilfebezuges durch das Arbeitsamt zur Folge gehabt. Wenn nun diese Abmeldung später zurückgezogen werde, so erscheine damit nicht notwendigerweise eine Verpflichtung des Arbeitsamtes verbunden, diese Einstellung des Leistungsbezuges wieder aufzuheben. Es sei daher im Hinblick darauf, dass die persönliche Geltendmachung der Notstandshilfe nach der Abmeldung des Beschwerdeführers per 3. Juni 1974 erst am 26. Juni 1974 erfolgt sei, spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

In der vorliegenden Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Darüber sowie über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach dem Beschwerdevorbringen sei dem Beschwerdeführer vom zuständigen Vermittler bestätigt worden, dass die Zeit vom 3. Juni 1974 bis zum 25. Juni 1974 als Bezugszeit anerkannt werde. Die vom Beschwerdeführer erstattete Abmeldung vom Leistungsbezug per 3. Juni 1974 sei erfolgt, da ein Arbeitsverhältnis von privater Seite in Aussicht gestellt worden sei. Da der Beschwerdeführer aber keine Anstellung habe erreichen können, habe er bereits am 4. Juni 1974 bzw. am 7. Juni 1974 beim Arbeitsamt vorgesprochen und die Abmeldung zurückgezogen bzw. widerrufen. Es sei daher verfehlt anzunehmen, dass eine neuerliche Abmeldung zum Bezug der Notstandshilfe erforderlich gewesen wäre. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 4. Mai 1975 an das Arbeitsamt Metall-Chemie seine Abmeldung vom Leistungsbezug zurückgezogen bzw. widerrufen. Somit sei eine Abmeldung nicht erfolgt.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit Bescheid des Arbeitsamtes Metall-Chemie vom 27. März 1975 festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe vom 4. Mai 1974 bis 31. Mai 1974 in der Höhe von monatlich S 593,--, vom 1. Juni 1974 bis 2. Juni 1974 in der Höhe von monatlich S 486,-- und vom 26. Juni 1974 bis 30. Juni 1974 in der Höhe von monatlich S 176,-- gebühre. Ferner wurde mit diesem Bescheid der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 26 Abs. 2 lit. c und 31 AlVG 1958 mangels Notlage ab 1. Juli 1974 eingestellt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab das Landesarbeitsamt Wien (Verwaltungsausschuss) mit Bescheid vom 18. August 1975 keine Folge. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der die jeweils festgestellte Höhe der Notstandshilfe wegen unrichtiger Anwendung des § 6 Abs. 3 zweiter Satz der Notstandshilfeverordnung bekämpft wurde. Nur im Rahmen dieses Vorbringens überprüfte der Verwaltungsgerichtshof den Berufungsbescheid vom 18. August 1975. Die Abweisung der gegen diesen damaligen Bescheid erhobenen Beschwerde mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1976, Zl. 1608/75, stellt sich daher in der vorliegenden Beschwerdeangelegenheit nicht als präjudiziell dar.

Gemäß § 46 Abs. 1 erster Satz AlVG 1958 (in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültigen Fassung) hat sich zur Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld der Arbeitslose bei dem nach seinem Wohnort zuständigen Arbeitsamt persönlich zu melden. Nach § 59 dieses Gesetzes, (in derselben Fassung), finden auf das Verfahren in Angelegenheit der Notstandshilfe die Bestimmungen des Artikels III des bezeichneten Gesetzes sinngemäß Anwendung. Mit der am 29. Mai 1974 beim Arbeitsamt Metall-Chemie eingelangten Postkarte des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1974 meldete sich dieser "per 3. 6. 74 vom Bezug von ALG bzw. NH ab aus sonstigen Gründen". Der Beschwerdeführer bat unter einem, dies zur Kenntnis zu nehmen und ihm eine Abmeldebestätigung auszustellen. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Arbeitsamtes Metall-Chemie vom 30. Mai 1974 mitgeteilt, dass seine aus sonstigen Gründen erstattete Abmeldung per 3. Juni 1974 zur Kenntnis genommen werde. Angeschlossen war dieser schriftlichen Bekanntgabe eine ausgefüllte drucksortenmäßige Abmeldebestätigung.

Der am 29. September 1975 als Zeuge vernommene Abteilungsleiter KN vom Arbeitsamt Metall-Chemie sagte aus, dass "die persönliche Geltendmachung" des Beschwerdeführers nach dessen Abmeldung per 3. Juni 1974 erst am 26. Juni 1974 erfolgt sei; anlässlich dieser Vorsprache in der Vermittlungsabteilung des Arbeitsamtes Metall-Chemie habe der Beschwerdeführer auch beim genannten Zeugen vorgesprochen. Eine Zusage dieses Zeugen an den Beschwerdeführer, die Zeit vom 3. Juni bis 25. Juni 1974 als Vormerkzeit bzw. Bezugszeit anzuerkennen, sei nicht erfolgt. Wenn nun die belangte Behörde diese Zeugenaussage und nicht die dazu widersprechenden Angaben des Beschwerdeführers ihrer Sachverhaltsannahme zu Grunde legte, so kann der Verwaltungsgerichtshof darin schon deswegen keinen Verfahrensmangel erblicken, weil aus dem gesamten vorgelegten Verwaltungsakt kein Grund dafür zu entnehmen ist, dass die Aussage des mit der vorliegenden Sache nur als Amtsorgan befassten Abteilungsleiters nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Auch vom Beschwerdeführer konnte kein Grund angeführt werden, der an der vollkommenen Objektivität dieses vernommenen Bediensteten Zweifel entstehen lässt.

Was jedoch die in Richtung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit vorgebrachten Argumente des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinem Widerruf der Abmeldung betrifft, so ist vorerst auf die Bestimmung des § 50 Abs. 1 AlVG 1958 (in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültigen Fassung) zu verweisen, nach der - im Zusammenhang mit § 59 dieses Gesetzes (in derselben Fassung) - der im Bezuge der Notstandshilfe stehende Arbeitslose verpflichtet ist, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis und jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse sowie jede Wohnungsänderung dem Arbeitsamt ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Die vom Beschwerdeführer schriftlich vorgenommene Abmeldung "aus sonstigen Gründen" vom 28. Mai 1974 ist keine Anzeige im Sinne der zuletzt zitierten Gesetzesstelle, weil darin kein dort festgelegtes Tatbestandselement angeführt" wird. Diese Abmeldung entspricht aber auch keiner anderen Vorschrift des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 (in der zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides gültigen Fassung), weshalb sie als eine Verzichtserklärung gewertet werden muss.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch ein Verzicht im öffentlichen Recht zulässig, wenn nicht eine gesetzliche Bestimmung ausdrücklich etwas anderes anordnet oder öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 18. Mai 1951, S1g. N. F. Nr. 2095/A, vom 24. April 1953, Slg. N.F. Nr. 2944/A, vom 23. März 1966, Zl. 1961/65, vom 23. November 1972, Zl. 719/72, und vom 26. Juni 1975, Zl. 1268/74, Slg. N. F. Nr. 8860/A, wobei bezüglich der nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen auf Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen wird). Der Verwaltungsgerichtshof sieht in der vorliegenden Angelegenheit keine Veranlassung, von der angeführten Rechtsanschauung abzugehen. Somit stellt auch das Recht auf den Bezug der Notstandshilfe im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 einen verzichtbaren Anspruch dar. Da demnach ein Verzicht auf die Notstandshilfe nach dem genannten Gesetz zulässig ist und auch der Erfüllung des von einem Bezugsberechtigten in dieser Richtung zum Ausdruck gebrachten Wunsches öffentliche Interessen nicht entgegenstehen, erlangte der schriftliche Verzicht des Beschwerdeführers mit seinem Einlangen am 29. Mai 1974 beim Arbeitsamt Metall-Chemie an sich Wirksamkeit.

Der Verwaltungsgerichtshof sprach aber in dem bereits oben zitierten Erkenntnis vom 26. Juni 1975, Slg. N. F. Nr. 8860/A, auch aus, dass ein Irrtum im Sinne des § 871 ABGB geeignet sei, die Rechtswirksamkeit eines Verzichtes auf einen im öffentlichen Recht wurzelnden Rechtsanspruch auszuschließen. Gemäß dem angeführten § 871 ABGB entsteht für den Teil, der über den Inhalt der von ihm abgegebenen oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtum befangen war, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet und erklärt wurde, keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlasst war, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste, oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Geht man von dieser Rechtsanschauung aus, so sind die Motive des Beschwerdeführers für seine Abmeldung "aus sonstigen Gründen" vom 28. Mai 1974 und ein allfälliger Irrtum über die Umstände, die ihn zu diesem Verzicht veranlassten, unmaßgeblich; dies deswegen, weil die vom Beschwerdeführer abgegebene Erklärung vom Arbeitsamt Metall-Chemie nicht veranlasst war, ein etwaiger Irrtum des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen Beweggründen für diesen Schritt dem Arbeitsamt aus den Umständen nicht auffallen musste und ein solcher allenfalls vorgelegener Irrtum auch nicht rechtzeitig aufgeklärt wurde. Nach der Rechtsprechung der ordentlichen Gerichte, der sich der Verwaltungsgerichtshof anschließt, ist ein Irrtum nur dann rechtzeitig aufgeklärt, wenn der andere noch nicht im Vertrauen auf die Erklärung des Irrenden gehandelt hat. Eine mit der Abmeldung des Beschwerdeführers vom 28. Mai 1974 korrespondierende Handlung setzte das Arbeitsamt Metall-Chemie jedoch bereits, als es die Zustellung der vom Beschwerdeführer begehrten schriftlichen Abmeldebestätigung vom 29. Mai 1974 - nach der Aktenlage am 30. Mai 1974 - per Post veranlasste und gleichzeitig den "Bezug der Notstandshilfe einstellte". Eine Zurückziehung oder ein Widerruf nach diesem Tage war rechtlich nicht mehr möglich. Somit hatten die angeblichen mündlichen Erklärungen in dieser Hinsicht im Juni 1974 beim Arbeitsamt Metall-Chemie und die späteren schriftlichen Eingaben mit diesem Inhalt nicht den vom Beschwerdeführer angestrebten Erfolg. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf die Notstandshilfe konnte nach der nicht mehr widerrufbaren oder zurückziehbaren Abmeldung im Sinne des § 46 Abs. 1 AlVG 1958 erst wieder bei einer persönlichen Meldung beim Arbeitsamt Metall-Chemie geltend gemacht werden. Diese Meldung erfolgte jedoch - nach der mängelfreien Beweiswürdigung der belangten Behörde - erst am 26. Juni 1974.

Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich sohin, dass der angefochtene Bescheid nicht mit den vom Beschwerdeführer der belangten Behörde vorgeworfenen Rechtswidrigkeiten behaftet ist, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 im Zusammenhang mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 4/1975.

Wien, am 30. Juni 1977

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976000361.X00

Im RIS seit

27.03.2003

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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