TE Vwgh Beschluss 1978/1/9 2627/77

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Veröffentlicht am 09.01.1978
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §24 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §29;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Baumgartner als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde des Dipl.-Ing. WM in I, vertreten durch Dr. Ludwig Hoffmann, Rechtsanwalt in Innsbruck, Fallmerayerstraße 5, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Tirol, ist als zurückgezogen anzusehen.

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Mit Postaufgabedatum vom 29. November 1977 brachte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ludwig Hoffmann, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Tirol in einer Verwaltungsstrafsache nach dem Kraftfahrgesetz 1967 in zweifacher Ausfertigung mit einer Rubrik, einer Vollmacht und einer weiteren Beilage ein. Am 7. Dezember 1977 wurde der Beschwerdeführer zu Handen des genannten Rechtsanwaltes im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 aufgefordert, folgende Mängel binnen zwei Wochen zu beheben:

1) Es ist glaubhaft zu machen, dass die im § 27 VwGG 1965 bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG 1965);

2) Es ist eine weitere Ausfertigung der Beschwerde samt Abschriften der Beilage für das Bundesministerium für Verkehr beizubringen (§§ 24 Abs. 1, und 29 VwGG 1965).

Mit Postaufgabedatum vom 17. Dezember 1977 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers "die verbesserte Beschwerde entsprechend der Verfügung vom 7. Dezember 1977 neuerdings" vor. Dem erteilten Verbesserungsauftrag war aber in beiden Punkten nicht entsprochen worden:

1) Statt der verlangten weiteren Beschwerdeausfertigung wurde eine bloße Durchschrift der Beschwerde, wohl versehen mit der Kanzleistampiglie der Rechtsanwälte Dr. Anton Bauer und Dr. Ludwig Hoffmann, jedoch ohne jede rechtsanwaltliche Unterschrift, vorgelegt. Unter Ausfertigung der Beschwerde im Sinne der §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG 1965 ist aber, wie sich aus § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG 1965 ergibt, nur ein mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehenes Geschäftsstück zu verstehen.

2) Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerdeausführungen auf Seite 4 des Beschwerdeschriftsatzes dahin, dass zum Beweise dafür, dass er am 9. Dezember 1976 eine Berufung gegen das in der Beschwerde genannte Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 23. November 1976 fristgerecht eingebracht habe, eine Fotokopie eben dieser Berufung vorgelegt werde. Im übrigen machte er Ausführungen dahin, dass der administrative Instanzenzug beim Landeshauptmann ende. Durch die Vorlage einer Fotokopie der Berufung hat der Beschwerdeführer seiner gemäß § 28 Abs. 3 Schluss-Satz VwGG 1965 gegebenen Pflicht, glaubhaft zu machen, dass die sechsmonatige Frist des § 27 abgelaufen ist, nicht Genüge getan. Die Einbringung der Berufung bei der zuständigen Behörde hätte z. B. durch die Eingangsstampiglie eben dieser Behörde auf einer Gleichschrift oder Halbschrift der Berufung, durch den Nachweis der Postaufgabe an eben diese Behörde und ähnliches glaubhaft gemacht werden können; in der bloßen Vorlage der Fotokopie der Berufung liegt aber nicht mehr als die Behauptung, dass die Berufung eingebracht worden sei. Nun umfasst aber die Glaubhaftmachung des Ablaufes der sechsmonatigen Frist auch das die Frist in Lauf setzende Ereignis, nämlich das Einlangen des Rechtsmittels bei der Behörde erster Instanz (vgl. den zur früheren Fassung des § 27 VwGG 1965 ergangenen Beschluss vom 21. März 1952, Slg. N. F. Nr. 2485/A).

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm mit Verfügung vom 7. Dezember 1977 gesetzte Verbesserungsfrist im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG 1965 deshalb versäumt, weil sein rechtzeitig überreichter Verbesserungsschriftsatz dem erteilten Verbesserungsauftrag nicht entspricht (vgl. Beschluss vom 28. Jänner 1961, Zl. 1677/60).

Gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG 1965 war daher die Beschwerde in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Wien, am 9. Jänner 1978

Schlagworte

Binnen 6 MonatenMängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002627.X00

Im RIS seit

04.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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