TE Vwgh Beschluss 1978/1/16 2099/77

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Veröffentlicht am 16.01.1978
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §27;

Beachte

Vorgeschichte: 1129/74 E 11. November 1974 VwSlg 8702 A/1974;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Straßmann, Dr. Draxler und Onder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Weitzer, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde der JU in K, der MJ in K und des JS, derzeit unbekannten Aufenthaltes, vertreten durch den Abwesenheitskurator JU in K, sämtliche vertreten durch Dr. Walter Böhm, Rechtsanwalt in Wien IV, Margaretenstraße 2, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer hatten am 9. Jänner 1975 beim Bürgermeister der Stadtgemeinde Klosterneuburg den Antrag auf Erlassung eines Abtragungsauftrages bezüglich einer Bauführung auf dem Nachbargrund in Klosterneuburg, X-gasse n, eingebracht. Am 8. Juli 1975 hatten sie einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG 1950 an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg gestellt, weil bis dahin der Antrag nicht erledigt war. Am 15. März 1976 hatten sie eine Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, weil auch der Gemeinderat untätig geblieben war. Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erließ der Bürgermeister an die Eigentümerin der Nachbarliegenschaft den Bescheid vom 22. September 1976, Zl. IV/2- 3701-153-9/76, womit gemäß § 109 Abs. 3 der NÖ. Bauordnung der Auftrag erteilt wurde, den konsenslos hergestellten Aufbau eines Stockwerkes auf dem Wohnhaus der Liegenschaft in Klosterneuburg, Xgasse n, bis längstens 31. August 1977 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen. Daraufhin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Dezember 1976, Zlen. 603, 604 und 605/76, das Beschwerdeverfahren wegen Klaglosstellung der Beschwerdeführer eingestellt.

Gegen den erwähnten Bescheid des Bürgermeisters vom 22. September 1976 erhob die Eigentümerin der Liegenschaft Klosterneuburg, X-gasse n, die Berufung.

Die nunmehrige Säumnisbeschwerde wird darauf gestützt, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Klosterneuburg zwar in seiner Sitzung vom 17. Dezember 1976 über die Erledigung der Berufung Beschluss gefasst habe, die schriftliche Ausfertigung des Berufungsbescheides jedoch zurückgehalten werde. Die Säumnisbeschwerde ist am 16. September 1977 eingegangen; das Postaufgabedatum ist unleserlich, die Beschwerde ist mit 12. September 1977 datiert.

Die von der Gemeinde Klosterneuburg vorgelegten Verwaltungsakten zeigen, dass laut Zustellnachweis vom 5. September 1977 dem ausgewiesenen Vertreter der Eigentümerin der Nachbarliegenschaft an diesem Tage die schriftliche Ausfertigung des auf Grund des Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates der Stadtgemeinde Klosterneuburg vom 17. Dezember 1976 erlassenen,

z. Zl. IV/3942-153-9/76 am 19. April 1977 datierten Berufungsbescheides zugestellt wurde. Mit diesem Bescheid wurde die Berufung abgewiesen, dies im wesentlichen mit der Begründung, das Bauansuchen sei mit dem im Säumnisbeschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 1974, Zl. 1129/74, abgewiesen worden und es sei daher nach § 109 Abs. 3 der NÖ. Bauordnung vorzugehen gewesen.

Es zeigt sich somit, dass noch vor Einbringung der Säumnisbeschwerde der Berufungsbescheid zugestellt wurde, wenngleich nur an die vom Abtragungsauftrag betroffene Eigentümerin der Nachbarliegenschaft. Der Gerichtshof ist allerdings der Auffassung, dass der Berufungsbescheid mit Rücksicht auf ihre Antragstellung vom 9. Jänner 1975 auch den Beschwerdeführern hätte zugestellt werden müssen, weil § 118 Abs. 8 der NÖ. Bauordnung die Parteistellung der Anrainer nur in Verfahren nach §§ 11, 108 und 110, nicht aber auch in Verfahren nach § 109 dieses Gesetzes ausschließt. Diesem Umstand kommt jedoch im vorliegenden Säumnisbeschwerdeverfahren keine rechtliche Bedeutung zu.

Wie nämlich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Oktober 1969, Slg. N.F. Nr. 7667/A, ausgesprochen und begründet hat, berechtigt der Umstand, dass in einem Mehrparteienverfahren der Bescheid nur einer Partei zugestellt worden ist, jene Partei, an welche die Zustellung des Bescheides nicht erfolgt ist, nicht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde.

Da die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Einbringung der nunmehrigen Säumnisbeschwerde in der Sache bereits entschieden hatte, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 16. Jänner 1978

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977002099.X00

Im RIS seit

23.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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