TE Vwgh Erkenntnis 1978/3/2 1553/75

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Veröffentlicht am 02.03.1978
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §9 Abs3;
StVO 1960 §32 Abs1;
StVO 1960 §98 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skoranjec und die Hofräte Dr. Leibrecht, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien I, Rosenbursenstraße 1, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1975, Zl. I/7-3555/2-1975, betreffend Vorschreibung der Umgestaltung einer Ortsbeleuchtung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Korneuburg ordnete nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid vom 5. Mai 1975 gemäß § 98 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 274/1971 die sofortige Verbesserung der Beleuchtung auf der Kreuzung Bundesstraße 6 - Bankmannring im Ortsgebiet von Korneuburg auf eine mittlere Beleuchtungsstärke von 5 lux an. Weiters schrieb die Behörde vor, dass die Kosten der Errichtung und Verbesserung der Ortsbeleuchtung gemäß § 32 Abs. 1 StVO von den beteiligten Straßenerhaltern, das seien die Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung und die Stadtgemeinde Korneuburg, im Verhältnis 72 % zu 28 % zu tragen seien. Die Verbesserung der Ortsbeleuchtung obliege der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung.

Gegen diesen Bescheid erhob die Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Niederösterreich, die Berufung, die damit begründet wurde, dass die Anordnung, die Verbesserung der Ortsbeleuchtung sei von der Bundesstraßenverwaltung durchzuführen, der Vorschrift des § 32 StVO widerspreche, nach welcher Vorschrift Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs vom jeweiligen Straßenerhalter anzubringen seien. Inwieweit aus wirtschaftlichen Erwägungen privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Straßenlastträgern zwecks gemeinsamer Errichtung derartiger Anlagen stattfänden, sei für behördliche Vorschreibungen irrelevant. Auch würde die vom Bescheid übernommene Feststellung des Amtssachverständigen, dass die vorhandenen Beleuchtungsstärken als zu gering angesehen würden, keineswegs die Anordnung der Anhebung der Beleuchtungsstärke rechtfertigen. Ferner sei im bekämpften Bescheid die Kostenteilung hinsichtlich der Errichtung der Ortsbeleuchtung festgelegt, es fehle jedoch eine Vorschreibung der Erhaltung, wobei darauf hingewiesen werde, dass gemäß § 9 Abs. 3 Bundesstraßengesetz 1971 hinsichtlich der für die Erhaltung und den Betrieb im Zuge der B 6 anfallenden Kosten eine Vereinbarung mit der Gemeinde Korneuburg zu treffen wäre. Schließlich wird bemängelt, dass der beantragte Ortsaugenschein bei Dunkelheit nicht stattgefunden habe.

Die Niederösterreichische Landesregierung gab mit dem Bescheid vom 10. Juli 1975 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Berufung teilweise Folge und änderte den bekämpften Bescheid dahingehend ab, dass im zweiten Absatz des Spruches des bekämpften Bescheides auszusprechen sei, die Verbesserung (Umgestaltung) der Ortsbeleuchtung obliege der Republik Österreich - Bundesstraßenverwaltung und der Stadtgemeinde Korneuburg als den beteiligten Straßenerhaltern, wobei die Kosten für die Verbesserung der Beleuchtungsanlage im Verhältnis 72 % (Republik Österreich) : 28 % (Stadtgemeinde Korneuburg) zu tragen seien. Weiters obliege auch die Erhaltung der verbesserten (umgestalteten) Beleuchtungsanlage den beiden Straßenerhaltern im gleichen Verhältnis. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, entgegen der Auffassung der Bundesstraßenverwaltung gehe aus dem von der Behörde erster Instanz durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrswesen vom 15. Juli 1974 und der Verhandlungsschrift vom 14. April 1975 eindeutig hervor, dass die Anordnung einer Verbesserung der Beleuchtung im Sinne des Amtssachverständigen-Gutachtens aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sei. Da sich einerseits ergeben habe, dass es an der gegenständlichen Kreuzung wiederholt zu Unfällen gekommen sei und anderseits die Messungen der Beleuchtungsstärke im Kreuzungsbereich, welche der Amtssachverständige seinem Gutachten zu Grunde gelegt habe, zeigten, dass die Kreuzung nur sehr uneinheitlich ausgeleuchtet sei, erscheine auch die Vornahme eines Ortsaugenscheins bei Dunkelheit nicht erforderlich, da ein solcher Ortsaugenschein zweifellos nur Ergebnisse hätte bringen können, die sich in ihrer Exaktheit und Objektivität nicht mit den Ergebnissen der Lichtstärkemessungen im Kreuzungsbereich vergleichen ließen. Das Ermittlungsverfahren sei daher in keiner Weise ergänzungsbedürftig und durchaus geeignet, eine entsprechende Grundlage für die von der Behörde erster Instanz getroffene Anordnung zu bilden. Dem Berufungsantrag auf Aufhebung des bekämpften Bescheides habe somit nicht entsprochen werden können. Jedoch sei der Bescheid abzuändern bzw. zu ergänzen gewesen, da in der Tat, wie von der Bundesstraßenverwaltung vorgebracht worden sei, beide beteiligten Straßenerhalter für die Verbesserung der Beleuchtungsanlage verantwortlich zu machen seien. Dieser Ausspruch stehe jedoch einer einvernehmlichen Regelung der Angelegenheit zwischen den beteiligten Straßenerhaltern insoferne, als die Bundesstraßenverwaltung die Verbesserung tatsächlich gegen entsprechende Beteiligung der Stadtgemeinde Korneuburg vornehme, nicht entgegen. Ebenso sei der Bescheid hinsichtlich des Ausspruchs über die Tragung der Erhaltungskosten zu ergänzen gewesen, wobei auch hier die auf Grund der Straßenverkehrsordnung getroffene Festsetzung des Kostenteilungsschlüssels einer allfälligen abweichenden Regelung im Innenverhältnis der Straßenverwaltung nicht entgegenstehe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Vorschreibungen im angefochtenen Bescheid den Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1 und 98 Abs. 3 StVO zwar Rechnung trügen, doch habe die belangte Behörde übersehen, dass die Straßenbaulast von Bundesstraßen im Ortsgebiet im § 9 Bundesstraßengesetz 1971 abweichend von diesen allgemeinen Bestimmungen geregelt sei. § 102 StVO stelle klar, dass durch die Straßenverkehrsordnung die Bestimmungen der Straßenverwaltungsgesetze, zu denen auch das Bundesstraßengesetz gehöre, nicht berührt würden. Damit stehe fest, dass § 9 BStG 1971, der nur für Bundesstraßen im Ortsgebiet gelte, im Hinblick auf seinen engeren Anwendungsbereich lex specialis im Verhältnis zu § 32 StVO sei, der auf alle öffentlichen Straßen Anwendung fände.

Gemäß § 98 Abs. 3 StVO 1960 kann die Behörde, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, dem Straßenerhalter vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Derartige Einrichtungen sind zufolge § 31 Abs. 1 leg. cit. auch Straßenbeleuchtungseinrichtungen. Die Kosten der Anbringung und Erhaltung dieser Einrichtungen auf oder an Kreuzungen sind nach § 32 Abs. 1 zweiter Satz StVO 1960 von den beteiligten Straßenerhaltern entsprechend dem Ausmaß des Verkehrs auf jeder Straße zu tragen.

Straßenerhalter bei Bundesstraßen ist gemäß § 8 BStG 1971 der Bund, es sei denn, dass sich aus den folgenden Bestimmungen etwas anderes ergibt. § 9 Abs. 3 BStG 1971 bestimmt nun, dass in Ortsgebieten die Gemeinden, falls vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen errichtet werden, für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen haben. Daraus leitet die Beschwerdeführerin ab, dass in diesen Fällen die Gemeinde Straßenerhalter im Sinne des § 32 StVO 1960 sei. Hierin kann aber der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

Die nach § 32 Abs. 1 StVO 1960 für den Straßenerhalter bestehende Verpflichtung - die weiteren Absätze dieser Bestimmung kommen im Beschwerdefall nicht in Betracht - zur Tragung der Kosten der Anbringung und Erhaltung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs hängt untrennbar mit dem im Einzelfall ergehenden Auftrag der Straßenpolizeibehörde, die Einrichtung anzubringen und zu erhalten, zusammen (vgl. auch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1969, Slg. Nr. 6089). Dass die belangte Behörde auf Grund der Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 berechtigt war, dem Straßenerhalter die Anbringung und die Erhaltung der gegenständlichen Straßenbeleuchtungsanlage vorzuschreiben, wird weder von der Beschwerdeführerin bezweifelt, noch hat der Verwaltungsgerichtshof etwa Bedenken in der Richtung, dass diese Regelung nicht mit den Kompetenzvorschriften der Bundesverfassung in Einklang stünde (vgl. dazu auch das bereits zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, Slg. Nr. 6089). Da es sich somit bei der Vorschreibung der in Rede stehenden Straßenbeleuchtungseinrichtung um eine Angelegenheit der "Straßenpolizei" im Sinne des Art. 11 Z. 4 B-VG handelte, war auch die Verpflichtung zur Tragung der Kosten wegen des untrennbaren Zusammenhanges mit dem ergangenen Auftrag nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - im vorliegenden Fall nach § 32 Abs. 1 zweiter Satz - zu beurteilen.

§ 9 Abs. 3 erster Satz BStG 1971 betrifft hingegen keine Maßnahme der "Straßenpolizei" und könnte eine solche im Hinblick auf die Kompetenzverteilung der Bundesverfassung auch nicht zum Gegenstand haben. Dies kommt im übrigen im Wortlaut dieser Bestimmung deutlich auch dadurch zum Ausdruck, dass eine Verpflichtung der Gemeinden für die Erhaltung und den Betrieb von Straßenbeleuchtungseinrichtungen auf Bundesstraßen im Ortsgebiet nur dann gegeben ist, wenn diese Einrichtungen vom Bund "auf Grund verkehrstechnischer Notwendigkeiten" errichtet wurden, die Errichtung der Straßenbeleuchtungseinrichtungen durch den Bund somit wegen der Verkehrstechnik - also nicht aus Gründen der "Straßenpolizei" zur Regelung und Sicherung des Verkehrs - notwendig war, wobei die "verkehrstechnischen Notwendigkeiten" im gegebenen Zusammenhang nur dahin verstanden werden können, dass die Art der Ausführung des Bauwerkes "Straße" die Errichtung von Straßenbeleuchtungseinrichtungen erforderte. Nur bezüglich dieser auf Bundesstraßen in Ortsgebieten vom Bund errichteten Straßenbeleuchtungseinrichtungen haben nach § 9 Abs. 3 BStG 1971 die Gemeinden die Pflicht, für die Erhaltung und den Betrieb auf eigene Kosten zu sorgen. Demgegenüber ist hinsichtlich der Straßenbeleuchtungsanlagen, die auf Grund der Straßenverkehrsordnung 1960 als Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs auf Bundesstraßen vorgeschrieben wurden, der Bund Straßenerhalter, der entsprechend dem § 32 Abs. 1 StVO 1960 auch die Kosten der Anbringung und der Erhaltung dieser Einrichtungen zur Gänze oder auf Kreuzungen anteilsmäßig zu tragen hat. Es besteht somit kein Widerspruch zwischen § 32 Abs. 1 StVO 1960 und § 9 Abs. 3 BStG 1971. Einen solchen sieht im übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht. Aber selbst bei einem allfälligen Zweifel über den Inhalt des § 9 Abs. 3 erster Satz BStG 1971 könnte eine verfassungskonforme Auslegung dieser Bestimmung zu keinem anderen Ergebnis als dem dargestellten führen. Die behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor.

Die Beschwerdeführerin erblickt weiters eine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weil die belangte Behörde ihrem begründeten Antrag auf Durchführung eines Ortsaugenscheins bei Dunkelheit nicht nachgekommen sei. Die Beschwerdeführerin meint, dass bei Durchführung des Ortsaugenscheins festgestellt worden wäre, ein Umbau der vorhandenen Beleuchtungsanlage sei gar nicht erforderlich oder es hätte mit einer geringeren durchschnittlichen Ausleuchtung das Auslangen gefunden werden können. Es sei anzunehmen, dass die Lichtverhältnisse praktisch weit besser seien, als die Messungen dies zum Ausdruck brächten, wobei durch den Hintergrund der umliegenden Bauwerke eine ausreichende Erkennbarkeit von Fußgängern gegeben sei. Obwohl dieser Antrag konkret begründet worden sei, habe der Amtssachverständige lediglich auf die Ergebnisse der Messungen verwiesen, von denen ja behauptet worden sei, dass sie an der in Rede stehenden Kreuzung bei Nacht die Lichtverhältnisse nicht entsprechend wiedergäben. Wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführe, ein Ortsaugenschein bei Dunkelheit könne nur Ergebnisse bringen, die sich in ihrer Exaktheit und Objektivität mit Ergebnissen der Lichtstärkemessungen nicht vergleichen ließen, so müsse darauf verwiesen werden, dass auch die exaktesten Messungen die konkreten Verhältnisse, wie sie sich nur an Ort und Stelle feststellen ließen, nicht wiedergeben könnten. So würden ohne Zweifel weder die konkreten Lichtverhältnisse infolge des Hintergrunds der umliegenden Gebäude, noch die Ausleuchtung der Kreuzung durch sich annähernde Fahrzeuge erfasst, die nur durch eine Besichtigung der Örtlichkeit zweifelsfrei festgestellt werden könne und die sowohl den Organen der Stadtgemeinde Korneuburg als auch den Organen der Beschwerdeführerin bekannt seien. Infolge der Unterlassung des Ortsaugenscheins sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben.

Der Verwaltungsgerichtshof konnte aber nicht finden, dass der belangten Behörde ein wesentlicher Verfahrensmangel infolge der Unterlassung des Ortsaugenscheins unterlaufen wäre. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass die Messungen der Beleuchtungsstärke im Kreuzungsbereich zeigten, die Kreuzung sei nur sehr uneinheitlich ausgeleuchtet. Deshalb erscheine auch die Vornahme eines Ortsaugenscheins bei Dunkelheit nicht erforderlich, da ein solcher Ortsaugenschein zweifellos nur Ergebnisse bringen könnte, die sich in ihrer Exaktheit und Objektivität nicht mit den Ergebnissen der Lichtstärkemessungen im Kreuzungsbereich vergleichen ließen. Auch der Verwaltungsgerichtshof ist der Ansicht, dass ein Ortsaugenschein bei Dunkelheit gerade im Hinblick auf den bedeutenden Unterschied zwischen der vorhandenen und der vorgesehenen Beleuchtungsstärke (0,2 : 5,00 lux) unterbleiben durfte. Sicherlich stellen mit geeigneten Apparaten durchgeführte Lichtmessungen an Ort und Stelle im konkreten Fall verlässlichere Grundlagen als ein Ortsaugenschein für die Beurteilung dar, ob die vorhandenen Beleuchtungsstärken ausreichen und welche in Betracht kommen. Dass die der Behörde vorliegenden Messergebnisse nicht richtig oder nicht sorgfältig ermittelt worden wären, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Daher durfte die Behörde das vom Sachverständigen ermittelte Messungsergebnis der Beleuchtungsstärke an der gegenständlichen Kreuzung ihrer Entscheidung zu Grunde legen.

Die Beschwerdeführerin bemängelt weiters, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Vornahme des Ortsaugenscheins bei Dunkelheit auch deshalb nicht für erforderlich bezeichnet habe, da sich ergeben habe, dass es an der gegenständlichen Kreuzung bereits wiederholt zu Unfällen gekommen sei. Diese Feststellung sei völlig unbegründet, weil sich in den Verwaltungsakten lediglich das Fernschreiben vom 13. Dezember 1973 befinde, mit dem der Gendarmerieposten Korneuburg einen tödlichen Verkehrsunfall vom 13. Dezember 1973 auf der gegenständlichen Kreuzung berichtet habe. Weiters habe der Amtssachverständige lediglich von "gefährlichen Verkehrssituationen" gesprochen, zu denen es wiederholt gekommen sei, nicht aber von Verkehrsunfällen. Auch seien die "gefährlichen Verkehrssituationen" nicht näher ausgeführt und begründet worden. Der Verkehrsunfall vom 13. Dezember 1973 sei auf die Blendung eines Kraftfahrzeug-Lenkers durch einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer und nicht auf die angeblich schlechte Ausleuchtung der gegenständlichen Kreuzung zurückzuführen. Die belangte Behörde begnüge sich damit, auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen festzustellen, dass die Kreuzung uneinheitlich ausgeleuchtet sei, ohne Untersuchungen darüber anzustellen, ob sich diese uneinheitliche Ausleuchtung nachteilig. auf die Verkehrssicherheit auswirke und ob die Verkehrssicherheit den angeordneten Umbau der Beleuchtungsanlage tatsächlich erfordere. Bezüglich dieser Frage hätte es der Durchführung von Erhebungen über die tatsächliche Unfallshäufigkeit und der Abhaltung eines Ortsaugenscheines bei Dunkelheit zur Klärung der tatsächlichen Verhältnisse bedurft.

Mit diesem Vorbringen bekämpft die Beschwerdeführerin die Beweiswürdigung der belangten Behörde unter dem Gesichtspunkte der Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes und der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde angestellten Erwägungen. Auch darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, setzt eine Vorschreibung nach § 98 Abs. 3 StVO 1960 voraus, dass die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs eine Maßnahme zur Regelung und Sicherung des Verkehrs erfordert. Eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs ist soweit erforderlich, als sie notwendig ist, um ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit abzubauen und ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit herbeizuführen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1976, Zl. 663/75 und vom 22. September 1977, Zl. 438/76, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird), und zwar auch in Bezug auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung und zur Begründung dafür, warum sie von der Durchführung eines Ortsaugenscheines Abstand nahm, auf das Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrswesen, wonach die Anordnung einer Verbesserung der Beleuchtung aus Gründen der Verkehrssicherheit unbedingt erforderlich sei. Der Amtssachverständige gelangte zu diesem Ergebnis auf Grund folgender Tatsachen: Die in Rede stehende Kreuzung stellt einen verkehrsstarken Punkt im Raume Korneuburg dar. Lichtstärkemessungen, deren Richtigkeit im übrigen von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, haben eine relativ geringe Beleuchtungsstärke auf den Schutzwegen des Kreuzungsbereiches, vor allem aber eine sehr uneinheitliche Ausleuchtung der Kreuzung ergeben. Der "tödliche Verkehrsunfall" am 13. Dezember 1973 hat sich bei Dunkelheit ereignet, wobei nach dem Unfallsprotokoll - wie der Verhandlungsschrift vom 14. Jänner 1974 zu entnehmen ist und worauf der Amtssachverständige ausdrücklich Bezug nahm - als Unfallsursache schlechte Sicht bei Dunkelheit bzw. Sichtbehinderung, die auf ungenügende Ausleuchtung der Kreuzung schließen lasse, angegeben wurde. Ferner ist es in diesem Kreuzungsbereich immer wieder zu gefährlichen Verkehrssituationen gekommen.

Davon ausgehend konnte der Amtssachverständige auch unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Straßenverkehrszählung an der gegenständlichen Kreuzung mit Recht annehmen, dass auf dieser Kreuzung zufolge der vorhandenen unzureichenden Beleuchtung ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit besteht und dass eine Verbesserung der Beleuchtungsanlage sowie eine gleichmäßige Ausleuchtung der Kreuzung erforderlich ist, um ein gewöhnliches Maß an Verkehrssicherheit zu schaffen. Es kann dahingestellt bleiben, ob im gegebenen Zusammenhang dem Umstand, dass sich auf der in Rede stehenden Kreuzung ein "tödlicher Verkehrsunfall" ereignete, relevante Bedeutung zukommt. Denn die Frage, ob auf einer Straße an einer bestimmten Stelle ein übergewöhnliches Maß an Verkehrsunsicherheit vorhanden ist, ist nicht (allein) nach der Art und Häufigkeit der Unfälle, die sich dort ereignen, zu beurteilen. Maßgebend hiefür ist vielmehr die konkrete Gestaltung des Verkehrs. Unter Zugrundelegung dieses Gesichtspunktes durfte aber im Beschwerdefall nicht außer Betracht bleiben, dass - abgesehen vom starken Verkehr über die Bundesstraße 6 in Richtung Laa -, wie es in der Verhandlungsschrift vom 15. Juli 1974 heißt, am Bankmannring unter anderen Verkehrserregern die Bezirkshauptmannschaft, das Altersheim, die Handelsschule und die Handelsakademie, die Knaben- und Mädchen-, Volks- und Hauptschule liegen und - dass ferner über diese Kreuzung teilweise der Verkehr zum Kindergarten, zum Finanzamt, zur Sonderschule und zur Stadtpfarrkirche erfolgt. So gesehen ging die belangte Behörde nicht rechtswidrig vor, wenn sie - gestützt auf dieses Gutachten - ohne weitere Erhebungen durchzuführen, insbesondere ohne den beantragten Ortsaugenschein vorzunehmen, die Voraussetzungen für die von ihr gemäß § 98 Abs. 3 StVO 1960 getroffene Vorschreibung als gegeben annahm.

Sohin erwies sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976, abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Vorschriften der §§ 47 ff VwGG 1965 in der vorzitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 2. März 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1975001553.X00

Im RIS seit

24.02.2003

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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