TE Vwgh Erkenntnis 1978/6/29 1503/77

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Veröffentlicht am 29.06.1978
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1 lita impl;
AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Leibrecht, Onder, Dr. Baumgartner und Dr. Närr als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesgerichtsrat Dr. Gerhard, über die Beschwerde des JW in S, vertreten durch Dr. Walter Christl, Rechtsanwalt in Steyr, Promenade 4, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verkehr vom 27. April 1977, Zl. 77.287/1-IV/7/75, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 wegen Versäumung der Berufungsfrist und Zurückweisung einer Berufung als verspätet, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 27. Juni 1975 entzog die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Beschwerdeführer die ihm am 10. Oktober 1969 von ihr ausgestellte Lenkerberechtigung für die Gruppen A und B zur Gänze gemäß § 73 Abs. 1 des Kraftfahrzeuggesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, in der damals geltenden Fassung (KFG). Unter Berufung auf § 73 Abs. 2 KFG wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer vor Ablauf von drei Jahren ab Bescheiderlassung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gemäß § 75 Abs. 4 KFG sei der Führerschein unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft Amstetten zu übersenden. Die aufschiebende Wirkung einer allfällig rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 ausgeschlossen.

Am 28. Juli 1975 beantragte der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist hinsichtlich des zitierten Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Amstetten und holte gleichzeitig die Berufung nach. Der genannte Bescheid sei dem Vertreter des Beschwerdeführers am 2. Juli 1975 zugestellt worden. Dieser Vertreter habe den Bescheid während einer Besprechung mit Karl Heinz R., dem leitenden Angestellten einer Bank, die der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ebenfalls vertrete, an seinem Schreibtisch sitzend, erhalten. Dieser leitende Angestellte habe nun im Zuge der Besprechung den zitierten Bescheid irrtümlich in seinen Handakt gegeben und mit zur Bank genommen. Erst wesentlich später, nämlich am 23. Juli 1975, habe Karl Heinz R. festgestellt, dass sich dieser Bescheid in seinem Handakt befinde und ihn der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers übergeben. Der Beschwerdeführer selbst habe von der Tatsache der Erlassung des zitierten Bescheides am 25. Juli 1975 erfahren, da er sich sofort nach Abnahme des Führerscheines in die Kanzlei seines Vertreters begeben und dort erfahren habe, dass ein Bescheid erlassen worden sei. Da sohin die Einhaltung der Berufungsfrist durch ein von außen kommendes Ereignis, das nicht in der Kanzlei seines Vertreters begründet gewesen sei, verhindert worden sei, sei die Wiedereinsetzung zu bewilligen.

Mit Bescheid vom 14. August 1975 wies die Bezirkshauptmannschaft Amstetten gemäß § 71 Abs. 1 lit. a, Abs. 3 und 4 AVG 1950 den zitierten Wiedereinsetzungsantrag ab. Als wesentliche Begründung wurde angeführt, dass nach der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ein dem Anwalt des Beschwerdeführers widerfahrenes Ereignis nur dann einen Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilde, wenn es für den Anwalt unvorhersehbar und unabwendbar gewesen sei.

Die Tatsache, dass eine fremde Person die Möglichkeit gehabt habe, aus der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers ein so wichtiges Schriftstück, wie den zitierten Bescheid vom 27. Juni 1975, zu ihrem Handakt zu nehmen, stelle zweifellos eine Nachlässigkeit in der Verwahrung von Schriftstücken in der Kanzlei des Anwaltes dar.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung, worin er im wesentlichen ausführte, der angefochtene Bescheid sei rechtsirrig und mangelhaft. Es entbehre jeder Grundlage, wenn ausgeführt werde, es stelle eine Nachlässigkeit in der Verwahrung von Friststücken dar, wenn eine fremde Person die Möglichkeit habe, ein solches Stück aus der Kanzlei zu sich zu nehmen. Diese Begründung stehe im völligen Widerspruch zum Beweisanbot im Wiedereinsetzungsantrag. Dort sei behauptet und unter Beweis gestellt worden, dass durch ein völlig unvorhergesehenes und von außen kommendes Ereignis, nämlich durch das Versehen des Karl Heinz R. dieses Schriftstück irrtümlich in den Handakt der Bank gekommen sei. Es sei daher durch Einvernahme des Zeugen R. und seines Vertreters zu klären, ob eine Nachlässigkeit vorgelegen sei oder nicht. Die Versäumung der Frist sei durch ein Ereignis verursacht worden, das in "der Außenwelt" begründet gewesen sei. Dieses Ereignis sei auch im Voraus nicht berechenbar und unüberwindlich gewesen und keineswegs ein regelmäßig oder häufig wiederkehrendes Geschehnis.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich gab der Berufung des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 6. Oktober 1975 keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Gleichzeitig wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 27. Juni 1975 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Als Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei zunächst festzustellen, dass gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleide, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen sei, wenn die Partei glaubhaft mache, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Voraussetzung für die Gewährung der Wiedereinsetzung sei daher, dass die Versäumung der Frist durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eingetreten sei und den Wiedereinsetzungswerber hiebei kein Verschulden treffe. Wie die Behörde erster Instanz treffend festgestellt habe, stelle die Tatsache, dass ein leitender Angestellter einer Bank bei einer am 2. Juli 1975 in der Kanzlei des Vertreters des Beschwerdeführers stattgefundenen Besprechung den Entzugsbescheid irrtümlich zu seinem Handakt genommen und erst am 23. Juli 1975 dem genannten Vertreter rückgemittelt habe, keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne der angezogenen Gesetzesstelle dar. Die Erfahrung des täglichen Lebens zeige nämlich, dass sehr wohl mit der Mitnahme eines Schriftstückes gerechnet werden müsse, wenn es bei einer Besprechung in Reichweite der Teilnehmer bereit liege. Das irrtümliche Zusichnehmen durch eine andere, am gegenständlichen Verfahren nicht beteiligte Person sei daher zweifellos vorhersehbar gewesen. Die Mitnahme des Schriftstückes durch den Vertreter der Bank sei daher bei entsprechender Aufmerksamkeit zu verhindern gewesen, wenn es seiner Wichtigkeit entsprechend sorgfältig verwahrt worden wäre. Es sei noch darauf hinzuweisen, dass zur Verhütung eines Missbrauches der Einrichtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Voraussetzungen des erwähnten Ereignisses und der Schuldlosigkeit der Partei entsprechend streng geprüft werden müssten. Weiters sei bei Bevollmächtigung eines Vertreters das Vorliegen der Voraussetzungen nach den für den Vertreter maßgeblichen Verhältnissen zu beurteilen. Im Hinblick auf den klar zutage liegenden Sachverhalt, der vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten werde, erübrige sich die zeugenschaftliche Einvernahme des Vertreters der Bank sowie des Vertreters des Beschwerdeführers.

Gegen diesen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Darin führte er im wesentlichen aus, die Meinung des angefochtenen Bescheides, die Erfahrung des täglichen Lebens zeige, dass sehr wohl mit der Mitnahme eines Schriftstückes gerechnet werden müsse, wenn es bei einer Besprechung in Reichweite der Teilnehmer liege, sei abenteuerlich. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass ein leitender Angestellter einer Bank dazu neige, fremde Schriftstücke zu seinen Akten zu nehmen. Die Annahme einer solchen Neigung und die Kenntnis dieser Neigung durch den Gesprächspartner wäre aber logische Grundvoraussetzung für die Ansicht der Berufungsbehörde. Wenn in dem angefochtenen Bescheid ferner die Meinung vertreten werde, dass das Schriftstück einer seiner Wichtigkeit entsprechend sorgfältigen Verwahrung hätte zugeführt werden müssen, so verkenne man völlig den notwendigen und zwingenden Arbeitsablauf in einer Anwaltskanzlei oder auch in einem sonstigen Büro. Das Schriftstück müsse ja, und zwar unverzüglich, vom Vertreter bearbeitet werden. Deshalb werde in einer pflichtbewussten Anwaltskanzlei auch angeordnet, dass die Poststücke mit den entsprechenden Aktenunterlagen sofort nach Öffnung dem Anwalt vorgelegt würden. Dies sei am 2. Juli 1975 geschehen. Dass nun am selben Tag eine Besprechung zwischen dem leitenden Angestellten einer Bank und dem Vertreter des Beschwerdeführers stattgefunden habe, könne nicht als schuldhaft angesehen werden. Bei dieser Besprechung sei der Eingriff (unbewusst) einer dritten außenstehenden Person in den normalen Ablauf bei der Behandlung eines Schriftstückes erfolgt. Dieser Eingriff sei ein unvorhergesehenes Ereignis gewesen, wodurch der Vertreter des Beschwerdeführers ohne sein Verschulden verhindert worden sei, die Frist einzuhalten. Unvorhergesehen sei ein Ereignis nämlich dann, wenn es die Partei oder deren Vertreter tatsächlich nicht einberechnet habe und dessen Eintritt die Partei auch unter Bedachtnahme auf die ihr bzw. ihrem Vertreter persönlich zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht habe erwarten können. Die Ansicht des bekämpften Bescheides, dass der Vertreter des Beschwerdeführers das Missgeschick des Dritten (leitenden Angestellten der Bank) hätte erwarten können, sei abwegig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat der Bundesminister für Verkehr am 27. April 1977 dieser Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 keine Folge gegeben. Im wesentlichen wurde auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen. Den Ausführungen der zweiten Rechtsstufe sei nichts hinzuzufügen.

Gegen diesen Bescheid des Bundesministers für Verkehr richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und "Verfahrensmängel" geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird ausgeführt, der Verwaltungsgerichtshof habe mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 25. März 1976, Zl. 265/75, klargestellt, dass ein "Ereignis" jedes Geschehen darstelle, das die Voraussetzung "unvorhergesehen", nach subjektiven Kriterien gemessen, beinhalte. Die Parteien müssten nur eine ihr zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht walten lassen. Die Funktion des Verfahrensrechtes liege darin, die Durchsetzbarkeit des materiellen Rechtes im weitmöglichsten Umfang zu garantieren. Wenn schon im Zivilprozess, wo immer zwei Parteien vorhanden sein müssten, eine großzügige Beurteilung vorherrsche, so sei nicht einzusehen, warum dies im Verwaltungsrecht, wo eine zweite Partei nicht unbedingt vorhanden sein müsse, nicht ebenso sein solle. Aus diesem Grund müsse die Möglichkeit der Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für den Fall, wenn eine Frist durch ein Verhalten von Angestellten des bevollmächtigten Vertreters versäumt worden sei, bejaht werden, soweit nicht ein Verschulden der Partei vorliege. Wende man diese Rechtsgrundsätze auf den konkreten Fall an, so sei zu folgern, dass das Missgeschick eines außenstehenden Dritten, nämlich des leitenden Angestellten der Bank, zur Versäumung der Berufungsfrist geführt habe. Dieses Missgeschick habe der Beschwerdeführer nicht kennen, geschweige denn ihm entgegentreten können.

Gemäß § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist auf Antrag einer Partei, die durch die Versäumung einer Frist einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Dieser für das Verwaltungsverfahren maßgebende Wiedereinsetzungstatbestand des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 ist im wesentlichen gleich lautend mit dem für das verwaltungsgerichtliche Verfahren geschaffenen des § 46 Abs. 1 VwGG 1965. Daher besteht grundsätzlich kein Hindernis, auch die zu der zuletzt zitierten Gesetzesstelle vorhandene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung des vorliegenden Falles heranzuziehen. Dem Beschwerdeführer kann nur insoweit beigepflichtet werden, dass der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat mit Erkenntnis vom 25. März 1976, Slg. Nr. 9024/A, dem Begriff "Ereignis" im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG 1965 - damit zweifellos als auch im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG 1950 - jedes Geschehen, daher auch so genannte psychologische Vorgänge wie Vergessen, Verschreiben, sich Irren usw., unterstellte. In demselben Erkenntnis hat sich der Verwaltungsgerichtshof aber der von Fasching, Kommentar zu den Zivilprozess-Gesetzen, Band II, Seite 725 f, vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach "unvorhergesehen" ein Ereignis dann ist, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Selbst ein unabwendbares Ereignis wird nicht als Wiedereinsetzungsgrund anerkannt, wenn der Eintritt durch die Partei zumindest leicht fahrlässig verursacht wurde. In diesem Erkenntnis wurde die Frage, ob ein Verschulden des Vertreters der Partei diese selbst trifft, ausdrücklich ausgeklammert. In dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Zl. 1212/76, worauf unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird, wurde dann ausgesprochen, dass es angesichts der Bestimmung des § 12 AVG 1950 ausgeschlossen ist, bei der Prüfung, ob das Verhalten des von der Partei Bevollmächtigten geeignet sei, einen Wiedereinsetzungsgrund darzustellen, zwischen solchem Verhalten zu unterscheiden, das der Partei zum Vorteil gereicht und solchem, das ihr Schaden bringt. Das Verschulden des Bevollmächtigten ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzustellen.

Im übrigen ist der Rechtsanwalt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, in der für den Beschwerdefall geltenden Fassung, zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten (und damit zur Geheimhaltung) verpflichtet. Daraus ergibt sich die Verpflichtung, die ihm anvertrauten Schriftstücke der Klienten so zu verwahren, dass sie nicht von anderen Klienten mitgenommen werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt die Frage zu prüfen gehabt, ob die irrtümliche Mitnahme von Schriftstücken eines Klienten durch einen anderen Klienten desselben Rechtsanwaltes bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt zu verhindern gewesen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage jeweils bejaht. Der Verwaltungsgerichtshof kann auch im vorliegenden Fall keine andere Auffassung vertreten. Allein der vom Beschwerdeführer behauptete Umstand, dass der leitende Angestellte der Bank Gelegenheit hatte, mit seinen Unterlagen irrtümlich den in Rede stehenden Bescheid an sich zu nehmen, zeigt nämlich, dass dieser Bescheid nicht entsprechend verwahrt oder wenigstens so weit beiseite gelegt wurde, um ein derartiges Vorkommnis, das beim Herumliegen von Schriftstücken durch Vermengung mit anderen häufig vorkommt, zu vermeiden.

Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich, dass der angefochtene Bescheid mit der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit nicht belastet ist. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der zitierten Fassung in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, die auf Grund deren Art. III Abs. 2 auf den vorliegenden Fall anzuwenden war.

Wien, am 29. Juni 1978

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001503.X00

Im RIS seit

04.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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