TE Vwgh Erkenntnis 1978/7/6 1579/77

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.1978
beobachten
merken

Index

16/02 Rundfunk;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 impl;
RFG 1966 §2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Schima, Dr. Salcher, Dr. Hoffmann und DDr. Hauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Weitzer, über die Beschwerde des JP in J, vertreten durch Dr. Gert Paulsen und Dr. Gert Tschernitz, Rechtsanwälte in Klagenfurt, Alter Platz 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11. Mai 1977, Zl. 10 R- 362/1/77, betreffend eine Verwaltungsstrafsache nach dem Forstgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 20. Juni 1973 zeigte die Bezirksforstinspektion der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt an, dass der Beschwerdeführer und MP sich als Grundeigentümer des Grundstückes nnn, KG X, dadurch einer Übertretung nach § 2 Reichsforstgesetz 1852, RGB1.Nr. 250 (RFG), schuldig gemacht hätten, dass sie die Rodung und in weiterer Folge die Schotterentnahme auf einem zirka 0,30 ha großen Teilstück des genannten Grundstückes durch die Firma N zugelassen hätten. Als erschwerend sei der Umstand zu werten, dass mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 29. Juni 1965 für das benachbarte Grundstück nnn/1 eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, aus der die genaue Begrenzung der Rodungsfläche hervorgehe.

Mit Beschuldigtenladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt vom 2. Juli 1973 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, dass die Firma N auf dem Grundstück nnn durch Schottergewinnung auf einem 0,30 ha großen Teilstück Waldboden zu anderen Zwecken eigenmächtig verwende. Bei seiner Einvernahme am 20. August 1973 brachte der Beschwerdeführer vor, sein verstorbener Vater habe mit der Firma N einen Vertrag über die Schottergewinnung abgeschlossen. Die durch diese Firma begonnene Rodung des Grundstückes nnn habe der Beschwerdeführer eingestellt. Ein Vertreter der Firma habe ihm gesagt, dass die Angelegenheit forstrechtlich geregelt sei und der Beschwerdeführer habe hierauf nichts mehr unternommen. Er werde die Aufforstung der gerodeten Fläche veranlassen. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 26. November 1974 stellte die Bezirksforstinspektion fest, dass die seit Jänner 1973 begonnene unerlaubte Rodung nunmehr schon ein Ausmaß von zirka 0,8 ha erreicht habe. In seiner Äußerung vom 17. Dezember 1974 führte der Beschwerdeführer aus, er habe keine Schlägerung oder Rodung vorgenommen oder veranlasst und komme daher weder als unmittelbarer noch als mittelbarer Täter in Betracht. Die Firma N habe sich verpflichtet, die Bestimmungen der erteilten Rodungsbewilligung einzuhalten. Die Grundflächen seien seit zwölf Jahren an diese Firma verpachtet und der Beschwerdeführer habe keinen Einfluss auf den Betrieb der Schottergrube.

Mit Straferkenntnis vom 7. Mai 1975 nahm die Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als erwiesen an, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, dafür zu sorgen, dass die Firma N auf dem Waldgrundstück nnn durch Schottergewinnung auf einem 0,30 ha großen Teilstück Waldboden nicht zu anderen Zwecken eigenmächtig verwende; er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 2 RFG begangen. Gemäß § 86 Abs. 3 des Forstrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. Nr. 222/1962, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall zehn Tage Ersatzarrest, verhängt. In Erwiderung auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers wurde in der Begründung dieses Bescheides im wesentlichen die Ansicht vertreten, in der rechtskräftigen Rodungsbewilligung vom 29. Juni 1965 sei die Auflage erteilt worden, die Rodung auf die nördliche Teilfläche des Grundstückes nnn/1 im Ausmaß von 0,8 ha zu beschränken. Diese Grenze wäre bei weitem überschritten worden und es wäre ausschließlich Sache des Beschwerdeführers gewesen, die Einhaltung der Auflagen des Bescheides zu überwachen. Diese Verpflichtung hätte ihm die Firma N durch eine vertragliche Vereinbarung nicht abnehmen können. Den Beweis, dass ihm die Einhaltung der Vorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, habe der Beschwerdeführer nicht erbringen können.

In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung wurde gerügt, die Strafbehörde erster Instanz habe es unterlassen, festzustellen, wann eine strafbare Handlung vorgenommen worden sein soll. Dies sei wesentlich, weil der Beschwerdeführer die Liegenschaft erst am 14. März 1973 im Erbwege erworben habe. Auch sonst sei das angelastete Verhalten nicht ausreichend konkretisiert worden. Im übrigen hielt der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen aufrecht.

Der Landeshauptmann von Kärnten führte ein ergänzendes Ermittlungsverfahren durch, in dem der Beschwerdeführer unter anderem erklärte, laut Einantwortungsurkunde vom 11. Februar 1972 den Besitz von seinem Adoptivvater übernommen zu haben.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Landeshauptmann von Kärnten der Berufung nicht Folge. Die Berufungsbehörde vertrat die Rechtsansicht, nur der Grundeigentümer sei berechtigt, ein Ansuchen um Erteilung einer Rodungsbewilligung zu stellen und nur gegen ihn könne daher eine Strafe wegen unbefugter Rodung verhängt werden. Für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sei ausschließlich der Beschwerdeführer als Grundeigentümer verantwortlich und diese Verantwortung könne nicht auf andere Personen überwälzt werden.

In der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer dadurch in seinen Rechten verletzt, dass er für eine eigenmächtige Handlungsweise der Firma N strafrechtlich verantwortlich gemacht worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging zunächst mit Recht davon aus, dass im Hinblick auf die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 VStG 1950 und den Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz im gegenständlichen Fall das Forstgesetz 1975 nicht anzuwenden war (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshdfes vom 31. Mai 1978, Zl. 390/77).

Gemäß § 2 Abs. 1 erster Satz RFG darf ohne Bewilligung kein Waldgrund der Holzzucht entzogen und zu anderen Zwecken verwendet werden. Nach § 2 Abs. 3 RFG im Zusammenhalt mit § 86 Abs. 3 des Forstrechts-Bereinigungsgesetzes ist die eigenmächtige Verwendung des Waldgrundes zu anderen Zwecken zu bestrafen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu diesen Gesetzesstellen ausgeführt hat, ist der Ausdruck "eigenmächtige Verwendung" im Sinne von "bewilligungsloser Verwendung" zu verstehen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1975, Slg. N. F. Nr. 8772/A). Im vorliegenden Fall wurde auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass eine derartige bewilligungslose Verwendung seines Waldgrundstückes erfolgt ist. Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch sein Verschulden, weil nicht er, sondern die Pächterin der Grundfläche diese eigenmächtige Verwendung vorgenommen habe. Für die bewilligungslose Verwendung seines Waldgrundstückes ist aber in einem solchen Fall der Eigentümer verantwortlich und eine Überwälzung dieser Verantwortung ist durch vertragliche Vereinbarung nicht möglich. Da zum Tatbestand der Übertretung des § 2 RFG der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts anderes bestimmt, zieht gemäß § 5 Abs. 1 VStG 1950 schon das Zuwiderhandeln gegen das Verbot einer bewilligungslosen Rodung Strafe nach sich, wenn der Täter nicht beweist, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Februar 1967, Slg. N. F. Nr. 7078/A). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht den Beweis erbringen konnte, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen sei. Vielmehr hat er seinem eigenen Vorbringen im Verwaltungsverfahren zufolge davon Kenntnis erhalten, dass durch die Pächterin begonnen wurde, das Grundstück nnn zu roden und er hat seinem eigenen Vorbringen zufolge nichts weiter unternommen, als ihm ein Vertreter der Pächterin erklärt hatte, die Angelegenheit sei forstrechtlich geregelt. Die belangte Behörde war daher mit Recht der Auffassung, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren keine geeigneten Schritte unternommen habe, um den Nachweis zu führen, dass ihm Fahrlässigkeit nicht zur Last gelegt werden kann. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.

Der Zuspruch von Kostenersatz gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 sowie auf Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am 6. Juli 1978

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1977001579.X00

Im RIS seit

03.06.2003

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten