TE Vwgh Beschluss 1978/9/20 1777/78

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Veröffentlicht am 20.09.1978
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht;

Norm

B-VG Art132;
HöfeG Tir §13 idF 1970/035;
HöfeG Tir §9 Abs4 idF 1970/035;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Skorjanec und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsrat Dr. Thumb, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde 1) des CA und 2) der AA, beide in N, Niederlande, beide vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Hornweg 4, gegen die Höfekommission Kitzbühel bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Ansuchens um höfebehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages, wird zurückgewiesen

Begründung

Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten am 27. Jänner 1978 bei der Höfekommission Kitzbühel das Gesuch um höfebehördliche Genehmigung eines Kaufvertrages eingebracht. Gemäß Art. II Abs. 2 A Z. 17 EGVG 1950 fänden für das Verfahren vor den Höfekommissionen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes voll Anwendung. Die angerufene Behörde sei ihrer Entscheidungspflicht gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1950 nicht nachgekommen, weshalb sie - ein Instanzenzug sei nicht vorgesehen - nunmehr Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhöben.

Gemäß dem § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Im Grunde des § 73 Abs. 1 AVG 1950 sind die Behörden, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, verpflichtet, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach der Anordnung des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle auf deren schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

Das Recht zur Einbringung der Berufung (Rekurs, Beschwerde) richtet sich gemäß der laut Art. II Abs. 2 A Z. 17 EGVG 1950 auf das Verfahren der Höfekommissionen anzuwendenden Bestimmung des § 63 Abs. 1 AVG 1950 - abgesehen von den in diesem Gesetz besonders geregelten Fällen - nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 13 des Tiroler Höfegesetzes (LGBl. Nr. 47/1900 in der Fassung LGBl. Nr. 35/1970) kann gegen die Entscheidung der Höfebehörde erster Instanz binnen der Frist von zwei Wochen die Beschwerde an die Landeshöfekommission ergriffen werden, und zwar, wenn das Gesuch abgewiesen wurde, vom Gesuchsteller, wenn ihm stattgegeben wurde, von jedem Mitglied der Höfekommission. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist jene Behörde, welche die Partei ohne die eingetretene Säumnis als Rechtsmittelinstanz hätte anrufen können - das ist im Hinblick auf die obigen Darlegungen entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführer u.a. im Falle einer Abweisung ihres Ansuchens die Landeshöfekommission beim Amt der Tiroler Landesregierung (§ 9 Abs. 4 des Tiroler Höfegesetzes) -, funktionell in erster Linie die "sachlich in Betracht kommende Oberbehörde" nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 (vgl. hiezu hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1975, Slg. N. F. Nr. 8741/A).

Da die Beschwerdeführer schon die Anrufung der angeführten, im Instanzenzug zuständigen Behörde unterließen - die Frage der allenfalls weiters in Betracht kommenden Anrufung der Tiroler Landesregierung im Rahmen ihrer unabhängig von der durch § 13 Abs. 4 des Tiroler Höfegesetzes erfolgten Abkürzung des Instanzenzuges gegebenen oberbehördlichen Funktion (vgl. hg. Beschluss vom 30. Juni 1960, Slg. N. F. Nr. 5337/A) war daher als hier nicht entscheidungswesentlich nicht weiter zu erörtern - war die Säumnisbeschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß dem § 34 Abs. 1 VwGG 1965 zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 1978

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1978:1978001777.X00

Im RIS seit

27.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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