TE Vwgh Erkenntnis 1979/7/4 1748/78

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Veröffentlicht am 04.07.1979
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §299 Abs2 impl;
GEG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Raschauer und die Hofräte Mag. Kobzina, Dr. Salcher, Dr. Närr und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat Mag. Papp, über die Beschwerde der C Gesellschaft m.b.H. & Co KG. in W, vertreten durch Dr. Alfred Daljevec, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Leiters der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vom 13. Juni 1978, Zl. Ziv. 112175/77-9, betreffend Gerichtskosten (Zeugengebühren), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 720,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Leiter der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien wies mit Beschluss vom 13. Juni 1978 den Antrag der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin "auf Aufschiebung" der Einbringung des ihr mit Zahlungsauftrag des "Bezirksrichtes Innere Stadt-Wien" vom 13. Juli 1977 vorgeschriebenen Betrages von S 1.141,-- ab. Als Begründung wurde angeführt, der Kostenbeamte des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien habe der zahlungspflichtigen Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag vom 13. Juli 1977 den Ersatz von aus Amtsgeldern bezahlten Zeugengebühren von S 1.131,-- zuzüglich der der Einhebungsgebühr von S 10,-- zur Zahlung vorgeschrieben. Gegen diese Vorschreibung habe die zahlungspflichtige Beschwerdeführerin einen Berichtigungsantrag erhoben, dem aber mit Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. April 1978 nicht Folge gegeben worden sei. Die zahlungspflichtige Beschwerdeführerin habe nunmehr durch ihren Rechtsvertreter einen Antrag auf Aufschiebung der Einbringung der genannten Vorschreibung gestellt, und zwar mit der Begründung, sie werde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. April 1978 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Gemäß § 30 Abs. 2 bzw. 3 VwGG 1965 sei ein diesbezüglicher Antrag auf Aufschiebung beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (BGBl. Nr. 459/1969). Da die Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien somit für die begehrte Aufschiebung nicht zuständig sei, sei dem Antrag ein Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid des Leiters der Einbringungsstelle beim Oberlandesgericht Wien vom 13. Juni 1978 richtet sich die vorliegende Beschwerde, worin Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin weist zunächs darauf hin, dass ihre Firma richtig "C Gesellschaft m. b. H. & Co KG." laute. Die Beschwerdeführerin sei Rechtsnachfolgerin der CM Union Gesellschaft m.b.H. der Zusatz "M Union" im Firmenwortlaut beruhe daher auf einen Irrtum und habe deshalb zu entfallen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem die die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den zitierten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 7. April 1978 betreffenden Erkenntnis vom 27. Juni 1979, Zl. 1484/78, ausgeführt hat, handelt es sich hier lediglich um eine unrichtige Parteibezeichnung, die von der Behörde jederzeit berichtigt werden kann und nicht mit mangelnder Parteifähigkeit verwechselt werden darf.

Weiters wird in der Beschwerde vorgebracht, es sei richtig, dass gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 der Verwaltungsgerichtshof einer Beschwerde auf Antrag aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen habe, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

§ 30 Abs. 2 VwGG 1965 schließe jedoch eine Antragstellung gemäß § 9 Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz 1962, BGBl. Nr. 288 (GEG 1962), keineswegs aus. Nach § 9 Abs. 1 GEG 1962 könne die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert werden, wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet erscheine oder Sicherheit geleistet werde. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 15. November 1977, Zl. 837/77, Slg. Nr. 5189/F, ausgesprochen habe, bewirkten die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG 1965 einerseits und einer Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG 1962 andererseits, dass eine aufschiebende Wirkung oft gar nicht geeignet sei, an die Stelle einer Stundung zu treten. Allein die Tatsache, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Stundung gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 vorlägen, nicht darauf ankomme, ob zwingende öffentliche Interessen entgegenstünden, bewirke, dass oftmals ein Aufschub gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 zu gewähren sei, obwohl die Voraussetzungen des § 30Abs. 2 VwGG 1965 nicht vorlägen. Da die belangte Behörde in ihrem Bescheid vom 13. Juni 1978 auf die - zur Untermauerung des Stundungsansuchens vorgebrachten - Behauptungen der Beschwerdeführerin inhaltlich nicht eingegangen sei und ihr Stundungsansuchen lediglich mit der Begründung, sie sei für die Erledigung dieses Ansuchens nicht zuständig, abgewiesen habe, sei der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

In Erwiderung auf dieses Beschwerdevorbringen erscheint es zunächst zweckmäßig, den von der belangten Behörde mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid abgewiesenen Antrag der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 1978 wörtlich zu zitieren:

"In der zu GZ. 37 C 736/76 beim BG Innere Stadt Wien abhängig gewesenen Zivilrechtssache C Ges.m.b.H. & Co KG. gegen I T haben wir gegen die Zahlungsaufforderung vom 23. 8. 1977 über S 1.141,-- fristgerecht einen Berichtigungsantrag erhoben. Diesen Berichtigungsantrag hat der Präsident des Landesgerichtes für ZRS Wien mit Bescheid vom 7. 4. 1978, der unserem ausgewiesenen Anwalt am 24.5.1978 zugestellt wurde, keine Folge gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass wir gegen den vorgenannten Bescheid vom 7. 4. 1978

...... die Beschwerde an den VwGH erheben werden, die

Hereinbringung der Gebühr nicht gefährdet erscheint und die sofortige Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr schon allein mit Rücksicht auf den daraus resultierenden Zinsenverlust mit einer besonderen Härte verbunden wäre, stellen wird den Antrag

die Einbringung der vorgeschriebenen Zahlung bis zur Entscheidung des VwGH über unsere Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 7. 4. 1978 aufzuschieben.

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Gemäß § 9 Abs. 3 GEG 1962 ist § 7 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. Über die Aufschiebung der Einbringung entscheidet die Einbringungsstelle. Nun bestimmt § 7 Abs. 2 GEG 1962, dass der Berichtigungsantrag keine aufschiebende Wirkung hat, doch kann der Kostenbeamte die Einbringung bis zur Entscheidung über den Berichtigungsantrag aufschieben, wenn dadurch die Hereinbringung nicht gefährdet wird.

Prüft man nun den zitierten Antrag der Beschwerdeführerin unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten, dann muss man entgegen der von der belangten Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift vertretenen Meinung zur Auffassung gelangen, dass die Beschwerdeführerin einen Antrag gemäß § 9 Abs. 1 GEG 1962 gestellt hatte. Die Beschwerdeführerin verweist daher - entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Meinung - grundsätzlich zutreffend auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. November 1977, Slg. Nr. 5189/F, wonach der Antrag, einer Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, oder die Möglichkeit zu einem solchen Antrag noch nicht bedeutet, dass damit eine Stundung nach § 9 Abs. 1 GEG 1962 schlechthin nicht mehr in Betracht kommt. Im übrigen ist auch der Hinweis der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1962, Zl. 1354/60, verfehlt, weil es der Verwaltungsgerichtshof damals nicht abgelehnt hatte, "einen Aufschiebungsantrag in einen Stundungsantrag umzudeuten", sondern entschieden hatte, dass der "Präsident des Landesgerichtes Linz einen an ihn gemäß § 7 Abs. 1 GEG 1962 gerichteten Berichtigungsantrag nicht als einen - vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Linz zu entscheidenden - Antrag gemäß § 9 Abs. 2 GEG 1962 behandeln durfte.

Die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde haben aber bisher folgendes übersehen:

Nach § 9 Abs. 1 GEG 1962 kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist auf Antrag verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Eine Stundung von Gerichtsgebühren und -kosten wird also nur auf Antrag gewährt. Da es sich bei der in das Ermessen der Behörde gelegten Stundungsbewilligung um eine Verfügung zu Gunsten des Zahlungspflichtigen handelt, bedarf es keiner weiteren Begründung, dass dieser die Umstände, die nach seiner Ansicht eine Stundung rechtfertigen, in seinem Stundungsantrag wenigstens anführen muss (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1959, Zl. 1692/57, worauf unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird). Wie sich schon aus dem zitierten Wortlaut des mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde abgewiesenen Antrages der Beschwerdeführerin ergibt, ist diese ihrer Verpflichtung, konkrete Angaben zu machen, nicht entsprechend nachgekommen. Ein allfälliger Entgang von Habenzinsen kann keinesfalls eine besondere Härte im Sinne des § 9 Abs. 1 GEG 1962 für die Beschwerdeführerin bedeuten.

Da die belangte Behörde demnach im Spruch des angefochtenen Bescheides, wenngleich mit einer durch das Gesetz nicht gedeckten Begründung, zu einem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis kam, musste die vorliegende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abgewiesen werden (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1949, Zl. 749/48, Slg. Nr. 690/A, vom 21. September 1950, Zl. 48/49, Slg. Nr. 1637/A, vom 12. Mai 1951, Zl. 2799/50, Slg. Nr. 2087/A und vom 8. Februar 1952, Zl. 787/50, Slg. Nr. 544/F).

Der Kostenzuspruch an den Bund in der beantragten Höhe gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, in der vorzitierten Fassung in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.

Wien, am 4. Juli 1979

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978001748.X00

Im RIS seit

04.07.1979

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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