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L65004 Jagd Wild Oberösterreich;Norm
AVG §73 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, in der Beschwerdesache des HM in A, vertreten durch Dr. Hans Maxwald , Rechtsanwalt in Linz, Schmidtorstraße 4, gegen die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit eines Wildschadens, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach dem Beschwerdevorbringen hob der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20. Juni 1977, B 329/75, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. August 1975, Zl. Agrar-124- 1973, mit dem der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Entscheidung der Jagd- und Wildschadenskommission beim Gemeindeamt W vom 11. April 1973, die den Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz von Wildschaden als verspätet zurückgewiesen hatte, nicht Folge gegeben worden ist, wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf. Nach den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes wäre es Aufgabe der Berufungsbehörde gewesen, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben, um damit den Weg zu einer Sachentscheidung zu ermöglichen. Dem entsprach die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit Bescheid vom 24. August 1977. Da die Jagd- und Wildschadenskommission ihrer Entscheidungspflicht über ein Jahr lang nicht nachkam, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 1978 (Postaufgabe 20. September 1978) bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde einen Devolutionsantrag.
Mit seiner am 9. August 1979 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit der Begründung geltend, die belangte Behörde habe bislang keine Sachentscheidung getroffen, obwohl bereits ein Zeitraum von über zehn Monaten verstrichen sei.
Die Säumnisbeschwerde erweist sich aus folgenden Erwägungen als unzulässig:
Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist (und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat). Gemäß § 77 Abs. 1 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes 1964, LGBl. Nr. 32, in der maßgebenden Fassung, ist zwar gegen die Entscheidung der Bezirksverwaltungsbehörde als Berufungsbehörde in Wildschadenssachen ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Im Fall einer Säumnisbeschwerde kommt es aber nicht auf die Gestaltung des administrativen Instanzenzuges in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit, sondern einzig darauf an, welche oberste Instanz der Beschwerdeführer im Devolutionsweg (gemäß § 73 AVG 1950) anzurufen in der Lage gewesen wäre. Die Möglichkeit, im Fall unbegründeter Säumnis der zuständigen Behörde den Übergang der Entscheidung auf die Oberbehörde zu bewirken, ist aber auch in jenen Fällen gegeben, in denen gegen die Sachentscheidung der zuständigen Behörde ein ordentliches Rechtsmittel ausgeschlossen ist. (Vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. Dezember 1953, Zl. 289/52, u.v.a., auf welchen unter Bezugnahme auf Art. 14 Abs. 4 und 7 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.) Im Fall einer unter § 73 Abs. 2 AVG 1950 rechtserheblichen Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land wäre daher durch Devolutionsantrag der Übergang der Entscheidungszuständigkeit auf die Oberösterreichische Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zu bewirken gewesen.
Demnach liegt eine mittels Verwaltungsgerichtshofbeschwerde verfolgbare Säumnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land im Gegenstand nicht vor. Die vorliegende Beschwerde war daher wegen Nichterschöpfung der dem Beschwerdeführer gemäß § 73 AVG 1950 zustehenden rechtlichen Möglichkeiten gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 18. September 1979
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Besondere Rechtsgebiete Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002239.X00Im RIS seit
09.12.2003Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008