TE Vwgh Erkenntnis 1979/12/7 0103/78

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Veröffentlicht am 07.12.1979
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §84 Abs2;
VStG §22 Abs1;
VStG §51 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):0105/78, 0107/78, 0109/78, 0229/78, 0231/78, 0233/78, 0235/78, 0237/78 Vorgeschichte:0019/78 E 9. November 1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Närr, Dr. Degischer und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Mag. Gaismayer, über die Beschwerden des Dipl.-Ing. FK in G, vertreten durch Dr. Gerald Kleinschuster und Dr. Hans Günther Medwed, Rechtsanwälte in Graz, Herrengasse 3/II, gegen die Bescheide der Steiermärkischen Landesregierung je vom 17. November 1977, 1) Zl. 11-393/I Ka 164/5- 1977, 2) Zl. 11-393/I Ka 164/4-1977, 3) Zl. 11-393/I Ka 51/2-1977,

4) Zl. 11-393/I Ka 16/3-1977, 5) Zl. 11-393/I Ka 131/4-1977, 6) Zl. 11-393/I Ka 131/3-1977, 7) Zl. 11-393/I Ka 2/3-1977, 8) Zl. 11- 393/I Ka 14/3-1977 und 9) Zl. 11-393/I Ka 52/2-19.77, betreffend jeweils Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 25. November 1976 wurde der Beschwerdeführer "als Inhaber der Firma XY" schuldig erkannt, er habe, wie von Gendarmeriebeamten am 24. Juni 1976 erhoben worden sei, vor ungefähr zwei Jahren auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P. in R in einer Entfernung von 24 m westlich von der Schnellstraße S 35 eine dreifach Großformatwerbetafel in einer Länge von 12 m, die nordseitig mit Plakaten beklebt sei, aufstellen lassen. Diese Tafeln seien zur Zeit der Erhebung mit folgenden Plakaten beklebt gewesen: 1.) "Schnell, einfach und günstig PRIVAT KREDIT die Sparkasse weiß immer einen Weg." 2.) "Drei Plakate für Keli Zitronenlimonade." 3.) "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Da die Werbung auf Freilandstraßen in einer Entfernung unter 100 m ohne Genehmigung verboten sei, habe der Beschwerdeführer als Verantwortlicher dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und es werde gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i dieses Gesetzes eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 3 Tage) verhängt.

1.2. Auf Grund rechtzeitiger Berufung des Beschwerdeführers behob die Steiermärkische Landesregierung dieses Straferkenntnis mit Bescheid vom 11. Mai 1977 gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 in Verbindung mit § 24 VStG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, weil es diese unterlassen habe, genaue Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die Werbungen oder Ankündigungen innerhalb des Ortsgebietes, wie dies der Beschwerdeführer behaupte, oder aber außerhalb eines Ortsgebietes, jedoch innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand, befinden und weil Feststellungen darüber fehlen, inwieweit die angebrachten Plakate überhaupt Werbungen oder Ankündigungen im Sinne des § 84 StVO 1960 seien.

1.3. In der Folge erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma XY Ges.m.b.H. schuldig, er sei für folgende Werbungen verantwortlich, die auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., R n, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), die in diesem Bereich Freilandstraße sei, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Reklamewand, wie Erhebungen am 24. Juni 1976 ergeben hätten, angebracht seien:

"Schnell, einfach und günstig PRIVAT KREDIT die Sparkasse weiß immer einen Weg." - Drei Plakate für Keli Limonade. - "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, gemäß § 84 Abs. 2 StVO seien Werbungen und Ankündigungen außerhalb von Ortsgebieten an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Die gegenständliche Reklamewand befinde sich, gesehen von der Schnellstraße S 35, in einem weitaus geringeren Abstand als 100 m vom Fahrbahnrand derselben. Auf der Schnellstraße seien in diesem Bereich keine Ortstafeln aufgestellt, weshalb die "S 35" als Freilandstraße anzusehen sei. Das Argument, dass die gegenständliche Reklamewand nur 64 m vom Fahrbahnrand der Begleitstraße "L 121" Ortsgebiet R aufgestellt sei, habe auf den gegenständlichen Übertretungstatbestand nach § 84 Abs. 2 StVO, bezogen auf die "S 35", keine Bedeutung. Nachdem Werbe- und Ankündigungsplakate von der gegenständlichen Reklamewand noch nicht entfernt worden seien bzw. jeweils neue, stets genau beschriebene Werbe- und Ankündigungsplakate aufgezogen würden, gehe der Einwand der Verjährung ins Leere. Hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers werde auf § 9 VStG und die Eintragung im Handelsregister beim Handels(richtig wohl Landes)gericht für Zivilrechtssachen in Graz unter Zl. B 825 verwiesen. Bei dem Inhalt der vorzitierten Plakate handle es sich eindeutig um Werbungen bzw. Ankündigungen im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO und es sei daher der strafbare Tatbestand als erwiesen anzunehmen. Auf die Einkommensverhältnisse habe nicht Bedacht genommen werden können, da keine Angaben darüber gemacht worden seien.

1.4. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung stellte der Beschwerdeführer den - soweit für den Beschwerdefall von Bedeutung - Berufungsantrag, das angefochtene Straferkenntnis

1. aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens durch Vornahme eines Lokalaugenscheines an die Erstinstanz zurückzuweisen oder 2. dahin gehend abzuändern, dass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG 1950 eingestellt und das ergangene Straferkenntnis beseitigt werde.

1.5. Mit Bescheid vom 18. August 1977 behob die Steiermärkische Landesregierung das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zurück. Zur Begründung wurde im wesentlichen angeführt, dem Beschwerdeführer seien von der Vorinstanz zwei Übertretungen des § 84 Abs. 2 StVO angelastet worden, zumal behauptet worden sei, dass er für 5 Werbungen und Ankündigungen am Tatort verantwortlich sei. Die Vorinstanz habe über ihn jedoch nur eine Geldstrafe verhängt, obwohl gemäß § 22 Abs. 1 VStG 1950 bei Vorliegen mehrerer selbstständiger Verwaltungsübertretungen die Strafen nebeneinander, somit fünf Strafen zu verhängen gewesen wären. § 22 VStG 1950 normiere ausdrücklich, dass die Strafen nebeneinander zu verhängen seien, wenn jemand durch verschiedene selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen habe. Entgegen diesem Kumulationsprinzip habe die Vorinstanz jedoch für alle fünf Übertretungen nur eine Geldstrafe verhängt. Die Berufungsbehörde sei daher der Ansicht, dass auch dem gegenständlichen Bescheid ein solcher wesentlicher Verfahrensmangel anhafte, der von der Berufungsbehörde selbst nicht behoben werden könne. Das angefochtene Straferkenntnis habe daher anlässlich der rechtzeitig eingebrachten Berufung behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden müssen.

1.6. In der Folge sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit zwei Straferkenntnissen vom 5. September 1977 aus, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma XY Ges.m.b.H., wie eine am 24. Juni 1976 durchgeführte Erhebung ergeben habe, auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., R n, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), außerhalb des Ortsgebietes, ohne behördliche Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Plakatwand (Bescheid I) folgende Werbung anbringen lassen:

'"Schnell, einfach und günstig, PRIVAT KREDIT, die Sparkasse weiß immer einen Weg" (Plakat der Sparkasse)' und (Bescheid II) 'verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung "Besuchen Sie die Grazer Altstadt"' anbringen lassen. In jedem dieser beiden Bescheide wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer dadurch je eine Verwaltungsübertretung nach §§ 7 und 9 VStG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe und gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960 dafür auch je- eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden), sohin insgesamt S 2.000,-- (Ersatzarreststrafe 96 Stunden), verhängt werde. Zur Begründung wurde (in beiden Straferkenntnissen völlig gleich lautend) im wesentlichen ausgeführt, dass sich die gegenständliche Plakatwand - gesehen von der Schnellstraße 35, auf der in diesem Bereich keine Ortstafeln aufgestellt seien, weshalb sie als Freilandstraße anzusehen sei, - in einem weitaus geringeren Abstand als 100 m vom Fahrbahnrand befinde. Zur Strafbemessung wurde begründend ausgeführt, es seien die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten, auf die Einkommensverhältnisse habe nicht Bedacht genommen werden können, da keine Angaben darüber gemacht worden seien und die Strafe entspreche dem Verschulden.

1.7. In der gegen diese Straferkenntnisse mit einem Schriftsatz erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer u. a. aus, dass die Straferkenntnisse u.a. gegen den fundamentalen Grundsatz des Verbotes der reformatio in peius verstoßen, da ein ausschließlich zu Gunsten des Bestraften ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Bestrafung führen könne.

1.8. Mit den Bescheiden vom 17. November 1977 (11-393/I Ka 164/4-1977 und 11-393/I Ka 164/5-1977) gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte die Straferkenntnisse der Bezirkshauptsnannschaft Graz-Umgebung vom 5. September 1977 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gegen das Verbot der "reformatio in peius" - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung - nicht verstoßen worden sei, da das ursprüngliche Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 wegen Nichtbeachtung der Bestimmung des § 22 VStG 1950 durch die belangte Behörde außer Kraft getreten und das seinerzeitige Berufungsverfahren hiemit abgeschlossen worden sei.

2.1. Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma XY Ges.m.b.H. schuldig, er sei für folgende Werbungen verantwortlich, die auf der bereits näher beschriebenen Reklamewand (siehe 1.3.) - wie Erhebungen am 2. November 1976 ergeben hätten - angebracht seien: "Großplakat mit blauem Grund mit der Aufschrift "Fühl Dich Bols." Vier Großflaschen Bols mit vier Damen. - Plakat mit der Aufschrift "Höchster Ertrag bei kürzester Laufzeit. Sparkasse Prämiensparen."

- "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt."

Bildliche Darstellung des Landhauses.- Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.3. angeführte begründet.

2.2. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer wie unter 1.4. dargestellt aus.

2.3. Mit Bescheid vom 18. August 1977 behob die belangte Behörde das vorerwähnte Straferkenntnis aus den unter 1.5. dargelegten Gründen, da die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung damit über den Beschwerdeführer trotz des Vorliegens von drei Verwaltungsübertretungen nur eine Geldstrafe verhängt habe.

2.4. In der Folge sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 5. September 1977 aus, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma XY Ges.m.b.H., wie eine am 2. November 1976 durchgeführte Erhebung ergeben habe, auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., R n, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), außerhalb des Ortsgebietes, ohne behördliche Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Plakatwand 1.) verbunden mit der bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung: "Besuchen Sie die Grazer Altstadt" - 2.) die Werbung "Fühl Dich Bols" (Großplakat mit 4 Großflaschen Bols und 4 Damen) -

3.) die Werbung: Plakat "Höchster Ertrag bei kürzester Laufzeit, Sparkasse Prämiensparen" anbringen lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach §§ 7 und 9 VStG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und es würden gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. drei Geldstrafen in Höhe von je S 1.000,--.(Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.6. angeführte begründet.

2.5. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer gleich wie unter 1.7. dargestellt aus.

2.6. Mit dem Bescheid vom 17. November 1977 (11-393/I Ka 51/2- 1977) gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung wurde ausgeführt, wie bereits unter 1.8. dargestellt.

3.1. Mit Straferkenntnis vom 17. Februar 1977 sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aus, der Beschwerdeführer habe als verantwortlicher Geschäftsführer der Firma "XY" den Auftrag erteilt, dass auf einer Großformattafel auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., R n, Plakate anzubringen seien. Zur Zeit der Erhebung am 13. Dezember 1976 seien die Tafeln mit folgenden Werbeplakaten beklebt gewesen. 1. Großplakat mit blauen Hintergrund mit 4 Damen und 4 Bols Likörflaschen. - 2. Großplakat der Sparkasse mit der Aufschrift:

"Höchster Ertrag bei kürzester Laufzeit 5 x 8,7 %. Die Sparkasse weiß immer einen Weg." - 3. "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Er habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde im wesentlichen wie jenes unter 1.3. angeführte begründet.

3.2. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer wie unter 1.4. dargestellt aus.

3.3. Mit. Bescheid vom 23. März 1977 behob die belangte Behörde das Straferkenntnis der ersten Instanz mit der bereits unter 1.2. dargestellten Begründung.

3.4. In der Folge erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma XY Ges.m.b.H. schuldig, er sei für folgende Werbungen verantwortlich, die auf der bereits näher beschriebenen Reklamewand (siehe 1.3.) - wie Erhebungen am 13. Dezember 1976 ergeben hätten - angebracht seien:

'Großplakat mit blauem Hintergrund mit 4 Damen und 4 Bols Likörflaschen. -,Großplakat der Sparkasse mit der Aufschrift:

"Höchster Ertrag bei kürzester Laufzeit 5 x 8,7 %. Die Sparkasse weiß immer einen Weg." - "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. werde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.3. angeführte begründet.

3.5. in der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wie unter 1.4. dargestellt aus.

3.6. Mit Bescheid vom 18. August 1977 behob die belangte Behörde aus den unter 1.5. dargelegten Gründen das vorerwähnte Straferkenntnis, da die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung damit über den Beschwerdeführer trotz des Vorliegens von drei Verwaltungsübertretungen nur eine Geldstrafe verhängt habe.

3.7. In der Folge sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 5. September 1977 aus, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma XY Ges.m.b.H., wie eine am 13. Dezember 1976 durchgeführte Erhebung ergeben habe, auf die bereits unter 2.4. näher beschriebenen Weise

(1.) verbunden mit der bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung: "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung: "Besuchen Sie die Grazer Altstadt" - 2.) die Werbung:

"Fühl Dich Bols" Großplakat mit 4-Damen und 4 Bols Likörflaschen; -

3.) die Werbung "Höchster Ertrag bei kürzester Laufzeit 5 x 8,7%. Die Sparkasse weiß immer einen Weg" (Großplakat der Sparkasse) anbringen lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach §§ 7 und 9 VStG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und es würden gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. drei Geldstrafen in Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.6. angeführte begründet.

3.8. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer gleich wie unter 1.7. dargestellt aus.

3.9. Mit dem Bescheid vom 17. November 1977 (11-393/I Ka 16/3- 1977) gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung wurde ausgeführt wie bereits unter

1.8. dargestellt.

4.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23. Juni 1976 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe, wie von Gendarmeriebeamten am 12. Jänner 1976 erhoben worden sei, vor ungefähr zwei Jahren auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P. in R n 24 m westlich der Schnellstraße S 35 eine dreifache Großformattafel und ungefähr 10 m weiter südlich, ungefähr 10 m westlich von der Schnellstraße entfernt, eine weitere großformatige Reklametafel, die nordseitig mit Plakaten beklebt seien, aufgestellt. Auf der gegenständlichen Großformatwand seien am 12. Jänner 1976 folgende zwei Großplakate aufgeklebt gewesen: 1.)-"Audi. Das Programm. Viel Sicherheit, viel Komfort. Und viel Wirtschaftlichkeit durch perfekte Technik."

Bildliche Darstellung eines Autos. 2.) "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt" Bildliche Darstellung des Landhauses. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und es werde gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, Messungen hätten ergeben, dass der Abstand der dreifachen Großformattafel, die eine Länge von 12 m habe, 24 m vom Straßenrand der Schnellstraße S 35 betrage. Die Dauer der Zeit, welche seit der Aufstellung der Tafel bereits vergangen sei, sei in rechtlicher Hinsicht bedeutungslos, da es sich um ein Dauerdelikt handle. Bei der Strafbemessung sei mildernd nichts, erschwerend das Vorliegen mehrerer einschlägiger Vorstrafen. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse sei Bedacht genommen worden.

4.2. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wie unter 1.4. dargelegt aus.

4.3. Mit Bescheid vom 9. September 1976 behob die belangte Behörde aus den unter 1.5. dargelegten Gründen das vorerwähnte Straferkenntnis, da die Bezirkshauptnannschaft Graz-Umgebung damit über den Beschwerdeführer trotz des Vorliegens von zwei Verwaltungsübertretungen nur eine Geldstrafe verhängt habe.

4.4. Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma XY Ges.m.b.H. schuldig, er sei für folgende Werbungen verantwortlich, die auf der bereits näher beschriebenen Reklamewand (siehe 1.3.) - wie Erhebungen am 4. März 1976 ergeben hätten - angebracht seien: "Audi. Das Programm. Viel Sicherheit, viel Komfort. Und viel Wirtschaftlichkeit durch perfekte Technik." Bildliche Darstellung eines Autos. - "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. werde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.3. angeführte begründet.

4.5. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wie unter 1.4. dargestellt aus.

4.6. Mit Bescheid vom 18. August 1977 behob die belangte Behörde das den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Straferkenntnis aus den unter 1.5. dargelegten Gründen, da die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung damit über den Beschwerdeführer nur eine Geldstrafe verhängt habe, obwohl zwei Werbungen vorgelegen seien.

4.7. In der Folge sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit zwei Straferkenntnissen vom 5. September 1977 aus, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma XY Ges.m.b.H., wie eine Erhebung vom 4. März 1976 ergeben habe, auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., R n, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), außerhalb des Ortsgebietes, ohne behördliche Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Plakatwand (Bescheid.I) verbunden mit einer bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung "Besuchen Sie die Grazer Altstadt" und (Bescheid II) verbunden mit der bildlichen Darstellung eines Autos folgende Werbung "Audi. Das Programm. Viel Sicherheit, viel Komfort. Und viel Wirtschaftlichkeit durch perfekte Technik" anbringen lassen. In jedem dieser beiden Bescheide wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §§ 7 und 9 VStG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen habe und gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i StVO 1960 je eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt werde. Zur Begründung wurde (in beiden Straferkenntnissen völlig gleich lautend) im wesentlichen ausgeführt, dass sich die gegenständliche Plakatwand - gesehen von der Schnellstraße S 35, auf der in diesem Bereich keine Ortstafel aufgestellt sei, weshalb sie als Freilandstraße anzusehen sei - in einem weitaus geringeren Abstand als 100 m vom Fahrbahnrand befinde. Zur Strafbemessung wurde begründend ausgeführt, es seien die einschlägigen Vorstrafen als erschwerend zu werten, auf die Einkommensverhältnisse habe nicht Bedacht genommen werden können, da keine Angaben darüber gemacht worden seien und die Strafe entspreche dem Verschulden.

4.8. In der gegen diese beiden Bescheide erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer wie unter 1.7. dargestellt aus.

4.9. Mit den Bescheiden vom 17. November 1977 (11-393/I Ka 131/3-1977 und 11-393/I Ka 131/4-1977) gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte die Straferkenntnisse der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5. September 1977 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass gegen das Verbot der "reformatio in peius" - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Meinung - nicht verstoßen worden sei, da das ursprüngliche Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 wegen Nichtbeachtung der Bestimmung des § 22 VStG 1950 durch die belangte Behörde außer Kraft getreten und das seinerzeitige Berufungsverfahren hiemit abgeschlossen worden sei.

5.1. Mit Straferkenntnis vom 22. Dezember 1976 sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aus, der Beschwerdeführer habe vor ca. zwei Jahren auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz. P. in R n in einer Entfernung von 24 m westlich von der Schnellstraße S 35 eine dreifache Großformatwerbetafel in einer Länge von 12 m, die nordseitig mit Plakaten beklebt sei, aufgestellt. Zur Zeit der Erhebung am 20. August 1976 sei die Tafel mit folgenden Plakaten beklebt gewesen: 1.) Sechs Kleinplakate mit der Aufschrift:"Raiffeisen Grand-Prix Großer Preis von Österreich 15. August 1976 Österreichring Zeltweg, Knittelfeld, Austria." 2:) "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i. leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde im wesentlichen wie das unter 1.3. angeführte begründet.

5.2. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wie unter 1.4. dargestellt aus.

5.3. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1977 behob die belangte Behörde das Straferkenntnis der ersten Instanz mit der bereits unter 1.2. dargestellten Begründung.

5.4. In der Folge erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma XY Ges.m.b.H., schuldig, er sei für folgende Werbungen verantwortlich, die auf der bereits näher beschriebenen Reklamewand (siehe 1.3.) - wie Erhebungen am 20. August 1976 ergeben hätten - angebracht seien:

Sechs Kleinplakate mit der Aufschrift: "Raiffeisen Grand-Prix Großer Preis von Österreich 15. August 1976 Österreichring Zeltweg Knittelfeld Austria; "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. werde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.3. angeführte begründet.

5.5. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wie unter 1.4. dargestellt aus.

5.6. Mit Bescheid vom 18. August 1977 behob die belangte Behörde das den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Straferkenntnis aus den unter 1.5. dargelegten Gründen, da die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung damit über den Beschwerdeführer nur eine Geldstrafe verhängt habe, obwohl der Beschwerdeführer sieben Übertretungen begangen habe.

5.7. In der Folge sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 5. September aus, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma XY Ges.m.b.H., wie eine Erhebung am 20. August 1976 ergeben habe, auf die unter 2.4. beschriebene Weise '1.) verbunden mit der bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung: "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung "Besuchen Sie die Grazer Altstadt" und 2.), 3.), 4.), 5.), 6.), 7.) die Ankündigung:

"Raiffeisen Grand-Prix, Großer Preis von Österreich 15. August 1976, Österreichring Zeltweg, Knittelfeld, Austria"(6 Kleinplakate) anbringen lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch

1.) bis 7.) Übertretungen nach §§ 7 und 9 VStG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und es würden gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg: cit. sieben Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie das unter 1.6. angeführte begründet.

5.8. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führt der Beschwerdeführer gleich wie unter 1.7. dargestellt aus.

5.9. Mit dem Bescheid vom 17. November 1977 (11-393/I Ka 2/3- 1977) gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung wurde ausgeführt wie bereits unter

1.8. dargestellt.

6.1. Mit Straferkenntnis vom 20. Jänner 1977 sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung aus, der Beschwerdeführer habe als Geschäftsführer der Firma "XY die vor ungefähr drei Jahren auf dem Wiesengrundstück des Fritz P. in R n auf der Freilandstraße in einer Entfernung von 24 m westlich von der Schnellstraße S 35 aufgestellte dreifache Großformatwerbetafel in einer Länge von 12 m nordseitig bekleben lassen. Zur Zeit der Erhebung am 24. Oktober 1976 seien die Tafeln mit folgenden

Werbeplakaten beklebt gewesen: 1.) Plakat mit schwarzem Untergrund, abgebildet eine Schaukel, auf der eine Frau und drei

Kinder sitzen und ein Mann taucht an, mit der Aufschrift: "Für muntere Tage "Palmers" Wäschegarnituren für Kinder ab S 50,--, für Damen ab S 89,--, für Herren ab S 188,--", 2.) "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde im wesentlichen wie das unter 1.3. angeführte begründet.

6.2. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wie unter 1.4. dargestellt aus.

6.3. Mit Bescheid vom 23. März 1977 behob die belangte Behörde das Straferkenntnis der ersten Instanz mit der bereits unter 1.2. dargestellten Begründung.

6.4. In der Folge erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma XY Ges.m.b.H., schuldig, er sei für folgende Werbungen verantwortlich, die auf der bereits näher beschriebenen Reklamewand (siehe 1.3.) - wie Erhebungen am 24. Oktober 1976 ergeben hätten - angebracht seien:

Plakat mit schwarzem Untergrund, abgebildet eine Schaukel, auf der eine Frau und drei Kinder sitzen und ein Mann taucht an, mit der Aufschrift: "Für muntere Tage "Palmers" Wäschegarnituren für Kinder ab S 50,--, für Damen ab S 89,--, für Herren ab S 188,--." -

"Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt."

Bildliche Darstellung des Landhauses. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4,lit. i leg. cit. werde über ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.3. angeführte begründet.

6.5. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen wie unter 1.4. dargestellt aus.

6.6. Mit Bescheid vom 18. August 1977 behob die belangte Behörde das den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Straferkenntnis aus den unter 1.5. dargestellten Gründen, da die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung damit über den Beschwerdeführer nur eine Geldstrafe verhängt habe, obwohl der Beschwerdeführer zwei Verwaltungsübertretungen begangen habe.

6.7. In der Folge sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 6. September 1977 aus, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma XY Ges.m.b.H., wie eine Erhebung am 24. Oktober 1976 ergeben habe, auf die unter 2.4. beschriebene Weise 1.) verbunden mit der bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung: "Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung: "Besuchen Sie die Grazer Altstadt", 2 .) die Werbung: "Für muntere Tage "Palmers" Wäschegarnituren für Kinder ab S 50,-- für Damen ab S 89,-- für Herren ab S 188,--" (Plakat, abgebildet eine Schaukel auf der eine Frau und drei Kinder sitzen und ein Mann, welcher antaucht) anbringen lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch 1.) und 2.) Verwaltungsübertretungen nach §§ 7 und 9 VStG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 begangen und es würden gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. zwei Geldstrafen von je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie das unter 1.6. angeführte begründet:

6.8. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer gleich wie unter 1.7. dargestellt aus.

6.9. Mit dem Bescheid vom 17. November 1977 (11.-393/L Ka 14/3-1977) gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung wurde ausgeführt wie bereits unter

1.8. dargestellt.

7.1. Mit Straferkenntnis vom 13. Juli 1977 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung den Beschwerdeführer als Verantwortlichen der Firma XY Ges.m.b.H., schuldig, er sei für folgende Werbungen verantwortlich, die auf der bereits näher beschriebenen Reklamewand (siehe 1.3.) - wie Erhebungen am 1. Februar 1977 ergeben hätten - angebracht seien: Großplakat mit blauem Grund mit der Aufschrift "Fühl Dich Bols" mit vier abgebildeten Großflaschen Bols. - Plakat der Sparkasse mit der Aufschrift "Höchster Ertrag Sparkasse Prämiensparen"- "Ein Juwel der Baukunst. Besuchen Sie die Grazer Altstadt." Bildliche Darstellung des Landhauses. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. werde gegen ihn eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.3. angeführte begründet.

7.2. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer wie unter 1.4. dargestellt aus.

7.3. Mit Bescheid vom 18. August 1977 behob die belangte Behörde das den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildende Straferkenntnis aus den unter 1.5. dargelegten Gründen, da die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung damit über den Beschwerdeführer trotz des Vorliegens von drei Verwaltungsübertretungen nur eine Geldstrafe verhängt habe.

7.4. In der Folge sprach die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Straferkenntnis vom 6. September 1977 aus, der Beschwerdeführer habe als Verantwortlicher der Firma XY Ges.m.b.H., wie eine am 1. Februar 1977 durchgeführte Erhebung ergeben habe, auf dem Wiesengrundstück des Grundbesitzers Fritz P., R n, in einer Entfernung von 24 m vom Fahrbahnrand der Schnellstraße S 35 (westlich derselben), außerhalb des Ortsgebietes, ohne behördliche Ausnahmebewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO 1960, auf einer großformatigen, nordseitig beklebten Plakatwand 11.) verbunden mit der bildlichen Darstellung des Grazer Landhauses die Werbung: Ein Juwel der Baukunst" mit der Ankündigung "Besuchen Sie die Grazer Altstadt"; 2.) die Werbung:

"Fühl Dich Bols" (Großplakat mit vier abgebildeten Großflaschen Bols); 3.) die Werbung: "Höchster Ertrag Sparkasse Prämiensparen"(Plakat der Sparkasse) anbringen lassen. Der Beschwerdeführer habe dadurch drei Verwaltungsübertretungen nach §§ 7 und 9 VStG in Verbindung mit §.84 Abs. 2 StVO 1960 begangen und es werden gegen ihn gemäß § 99 Abs. 4 lit. i leg. cit. drei Geldstrafen in Höhe von je S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe je 48 Stunden) verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde gleich lautend wie jenes unter 1.6. angeführte begründet.

7.5. In der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer gleich wie unter 1.7. dargestellt aus.

7.6. Mit dem Bescheid vom 17. November 1977 (11-393/I Ka 52/2- 1977) gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis der ersten Instanz gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Zur Begründung wurde ausgeführt wie bereits unter

1.8. dargestellt.

II.

Die vier erstangeführten Bescheide der belangten Behörde je vom 17. November 1977, 1) Zl. 11-393/I Ka 164/5-1977, 2.) Zl. 11- 393/I Ka 164/4-1977, 3) Zl. 11-393/I Ka 51/2-1977 und 4) Zl. 11- 393/I Ka 16/3-1977, bekämpft der Beschwerdeführer mit der am 12. Jänner 1978 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und unter den Zlen. 103/78, 105/78, 107/78 und 109/78 protokollierten Beschwerde. Die weiteren fünf Bescheide der belangten Behörde je vom 17. November 1977, 5) Zl. 11-393/I Ka 131/4-1977, 6) Zl. 11- 393/I Ka 131/3-1977, 7) Zl. 11-393/I Ka 2/3-197, 8) Zl. 11 393/I Ka 14/3-1977 und 9) Zl. 11-393/I Ka 52/2-1977, bekämpft der Beschwerdeführer mit der am 26. Jänner 1978 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten und unter den Zlen. 229/78, 231/78, 233/78, 235/78 und 237/78 protokollierten Beschwerde. In beiden Beschwerden wird gegen die angefochtenen Bescheide Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung verbundenen Beschwerden und Gegenschriften erwogen:

Gemäß § 84 Abs. 2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Es stellt somit nicht schon schlechthin das Anbringen jedes einzelnen Plakates eine gesonderte (und für sich zu bestrafende) Verwaltungsübertretung dar. So stellt das Anbringen mehrerer Plakate gleichzeitig oder doch zumindest in umittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge auf einer Plakattafel - was auf Grund von Ermittlungen einwandfrei festgestellt hätte werden müssen, was aber im vorliegenden Fall offensichtlich in Verkennung der Rechtslage festzustellen unterblieben ist - ein fortgesetztes Delikt und eine einzige Verwaltungsübertretung dar. (Siehe das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1979, Zl. 19/78, und die dort angeführte Judikatur.)

Aber auch das Beschwerdevorbringen, die in Beschwerde gezogenen Bescheide seien im übrigen auch deshalb rechtswidrig, weil damit gegen den Grundsatz der reformatio in peius verstoßen worden sei, erweist sich als zutreffend.

Es ist davon auszugehen, dass - wie bereits unter I. dargelegt - über den Beschwerdeführer wegen der jeweils am Tatort und zur Tatzeit gesetzten Taten in dem betreffenden Fall in den jeweils von der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung zuerst erlassenen Straferkenntnissen - unabhängig von der Anzahl der Plakate - über den Beschwerdeführer jeweils lediglich eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe jeweils 48 Stunden) verhängt und diese Straferkenntnisse lediglich auf Grund vom Beschwerdeführer ergriffener Berufungen gemäß § 66 Abs. 2 AVG 1950 wegen Nichtbeachtung der Bestimmung des § 22 VStG 1950 behoben wurden. Mit den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 5. und 6. September 1977, welche von der belangten Behörde mit den in Beschwerde gezogenen Bescheiden vom 17. November 1977 bestätigt wurden, wurden aber über den Beschwerdeführer grundsätzlich wegen der Anbringung jedes einzelnen Plakates eine Geldstrafe von jeweils S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe jeweils 48 Stunden) verhängt. Damit wurde jedoch - wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung in I. ergibt - in allen Fällen die seinerzeit mit dem jeweils ersten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ausgesprochene Strafe erhöht.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 9. Jänner 1928, S1g. Nr. 15.057/A, ausgeführt und in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa das Erkenntnis vom 9. Juni 1949, Slg. N.F. Nr. 890/A) festgehalten hat, ist es ein allgemeiner Grundsatz jedes Strafverfahrens, dass ein ausschließlich zu Gunsten des Verurteilten ergriffenes Rechtsmittel niemals zu einer strengeren Verurteilung führen darf, als dies durch das angefochtene Straferkenntnis geschehen war. Durch dieses so genannte Verbot der "reformatio in peius" soll verhindert werden, dass der Betroffene von der Ergreifung einer Berufung durch die Möglichkeit einer strengeren Bestrafung abgehalten wird. Die Bestimmungen des § 66 Abs. 4 AVG, die gemäß § 24 VStG auch für den Bereich des Verwaltungsstrafverfahrens Anwendung finden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, berechtigen zwar die Berufungsinstanz, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Da indes im § 51 Abs. 4 VStG ausdrücklich festgesetzt ist, dass die Berufungsbehörde die verhängte Strafe auch in eine Geldstrafe umwandeln oder diese ganz nachsehen kann - was doch nicht besonders gesagt werden müsste, wenn das Abänderungsrecht nach § 66 Abs. 4 AVG unbeschränkt in das Strafverfahren übernommen werden sollte -, so ergibt sich daraus folgerichtig, dass das Gesetz eine Verschlechterung der Lage des Berufungswerbers durch die Rechtsmittelinstanz ausschließen wollte. Demnach besteht das Verbot der reformatio in peius auch dann, wenn die vom Verurteilten ergriffene Berufung zunächst zur Behebung des ergangenen Straferkenntnisses geführt hat und sodann die Behörde neuerlich eine Strafe ausspricht. Da die belangte Behörde dies im vorliegenden Fall verkannte, waren alle in Beschwerde gezogenen Bescheide auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, ohne dass auf das übrige Beschwerdevorbringen eingegangen werden musste. Von der vom Beschwerdeführer in einer der Beschwerden beantragten Verhandlung konnte im Hinblick darauf, dass Bescheide, in denen gegen das Verbot reformatio in peius verstoßen wird, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben sind, gemäß § 39 Abs. 2 lit. d VwGG 1965 abgesehen werden. (Siehe etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Februar 1978, Zl. 1144/78, vom 30. Oktober 1978, Zl. 599/76, und vom 9. November 1979, Zl. 19/78, auf die unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, verwiesen wird.)

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Das Mehrbegehren betreffend die weiteren Stempelgebühren im Ausmaß von S 840,-- war deshalb abzuweisen, weil für eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde als Eingabe (§ 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der seit 1. Jänner 1977 geltenden Fassung, BGBl. Nr. 668/1976) der Stempelgebührenersatz auch dann nur S 70,-- beträgt, wenn die Beschwerde aus mehreren Bögen besteht (vgl. den hg. Beschluss vom 18. Oktober 1977, Zl. 1214/77).

Wien, am 7. Dezember 1979

Schlagworte

Verbot der reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1979:1978000103.X00

Im RIS seit

05.09.2003

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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