Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §71 Abs1 lita impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Dolp und die Hofräte Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Richters Dr. Gerhard als Schriftführer, über den Antrag des ES in W, vertreten durch Dr. Karl Burka, Rechtsanwalt in Wien V, Hamburgerstraße 10, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Juni 1979, Zl. MA 63-Sch 21/79, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 46 VwGG 1965 wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird wie folgt begründet:
"Der oben angeführte Bescheid wurde meinem Rechtsfreund am 11.7.1979 zugestellt; mein Rechtsfreund brachte gegen diesen Bescheid vom 23.7.1979 Berufung ein. Auf Grund der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses dieser Berufung seitens der Republik Österreich Bundesministerium für Verkehr am 12.10.1979, musste mein Rechtsfreund feststellen, dass die Rechtsmittelfrist zur Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde versäumt wurde. Die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist auf folgenden Umstand zurückzuführen:
Der Rechtsfreund merkte fälschlich als Rechtsmittel gegen den Berufungsbescheid des Amtes der Wiener Landesregierung eine Berufung vor, obgleich eine solche Berufung gar nicht zulässig war, da der Berufungsbescheid den negativen Bescheid des Magistratischen Bezirksamtes bestätigte und bekanntlich ein ordentliches Rechtsmittel gegen einen solchen Berufungsbescheid nicht zusteht. Die Frist zur Eintragung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde nicht eingetragen, da von der fälschlichen Annahme ausgegangen wurde, es wäre das Rechtsmittel der Berufung an das Bundesministerium für Verkehr gegeben. Ein solches Versehen, nämlich Eintragung eines falschen Rechtsmittels (statt Verwaltungsgerichtshofbeschwerde Berufung) ist meinem Rechtsfreund in seiner 16-jährigen Praxis als Rechtsanwalt und auch vorher als Rechtsanwaltsanwärter nicht passiert. Es handelt sich um ein einmaliges Ereignis. Für mich war dieses Ereignis unvorhergesehen und unabwendbar, da ich die Angelegenheit meinem Rechtsfreund übertragen hatte, dieser mir mitteilte, dass er eine Berufung erheben würde und ich gar nicht wusste, dass das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde hätte eingebracht werden müssen. Ich wurde daher unverschuldet durch ein unvorhergesehenes, bzw. unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gehindert."
Die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor.
Nach § 46 Abs. 1 VwGG 1965 ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.
Aus dem Antragsvorbringen geht hervor, dass die Versäumung der rechtzeitigen Erhebung der Beschwerde auf einem Irrtum des bevollmächtigten Vertreters des Antragstellers über die Zulässigkeit der Beschwerdeerhebung zurückzuführen ist. Ein solcher Irrtum bildet keinen Wiedereinsetzungsgrund (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 1950, Slg. N. F. Nr. 1191/A, und vom 11. Mai 1950, Slg: N. F. Nr. 1424/A). Dass ein dem § 46 Abs. 2 VwGG 1965 (fälschliche Einräumung eines Rechtsmittels durch den anzufechtenden Bescheid) entsprechender Sachverhalt vorgelegen wäre, hat der Antragsteller nicht behauptet. Da ein Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichzustellen ist (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1977, Slg. N. F. Nr. 9226./A, und vom 21. November 1977, Slg. N. F. Nr. 9434/A), war dem Antrag nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Dezember 1979
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1979:1979002905.X00Im RIS seit
22.01.2004Zuletzt aktualisiert am
28.10.2008