TE Vwgh Erkenntnis 1980/1/24 3374/79

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Veröffentlicht am 24.01.1980
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht;
80/06 Bodenreform;

Norm

AgrBehG 1950 §7 Abs1;
AgrBehG 1950 §7 Abs2 Z2;
FlVfGG §1 Abs2 Z2 impl;
FlVfGG §20 impl;
FlVfGG §22 impl;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfLG Tir 1978 §44;
FlVfLG Tir 1978 §50;
FlVfLG Tir 1978 §53 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §59 Abs2 litd;
FlVfLG Tir 1978 §60;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hitnerauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JK in H, vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5b, gegen Punkt 2, des Bescheides des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Oktober 1979, Zl. 710.104/06-OAS/79, betreffend Zurückweisung einer Berufung, soweit diese die Errichtung und Erhaltung der Zäune auf der Abfindung "B" zum Gegenstand hatte (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft X-Alpe, vertreten durch den kommissarischen Verwalter Oberrat Dr. WB in I), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Bescheid wird soweit sich diese gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers in Punkt 2. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abgewiesen.

Die Erledigung der weiter gehenden Beschwerde erfolgt abgesondert.

Begründung

Der Oberste Agrarsenat hat unter anderem in Punkt 2. seines Bescheides vom 3. Oktober 1979 die Berufung des Beschwerdeführers gegen den im Rechtsmittelverfahren gegen den von der Agrarbehörde erster Instanz erlassenen Sonderteilungsplan ergangenen Berufungsbescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 24. Mai 1978, soweit sie die Frage der Errichtung und Erhaltung der Zäune auf der Abfindung "B" zum Gegenstand hatte, als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, dass es sich hiebei um die Festlegung einer gemeinsamen Anlage und damit nicht um eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Sinne des § 7 Abs. 2 Z. 2 Agrarbehördengesetz 1950 handle, sodass der Instanzenzug gemäß § 7 Abs. 7 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, beim Landesagrarsenat "ende.

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Teil des angefochtenen Bescheides in seinem Recht auf gesetzmäßige Abfindung (in seinem Recht auf Sacherledigung seiner Berufung in der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung) verletzt und beantragt auch insofern Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 erwogen:

Der Beschwerdeführer sieht die der belangten Behörde unterlaufene Rechtswidrigkeit darin, dass jene in der aus Anlass des Sonderteilungsverfahrens vom Landesagrarsenat in dessen Bescheid vom 24. Mai 1979 getroffenen, abändernden Regelung der Zaunlasten nicht eine Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 Agrarbehördengesetz 1950, in der Fassung der Agrarbehördengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 476, erblickte. Die Regelung der Zaunlasten hätte nach Meinung des Beschwerdeführers nur dann nicht die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung betroffen, wenn die Mitübertragung der bücherlichen Lasten nicht verfügt worden wäre. Die Errichtung und Erhaltung der Zäune schließe die Ausübung bestimmter Dienstbarkeitsrechte auf der Abfindungsfläche überhaupt aus, es sei denn, der Sonderteilungswerber würde verpflichtet, die Zäune entsprechend dem Begehren des Dienstbarkeitsberechtigten (Y-Gesellschaft m. b.H.) jährlich im Herbst abzutragen und im Frühjahr neu zu errichten, womit unzumutbare Kosten, die die Gesetzmäßigkeit der Abfindung in Frage stellten, verbunden wären.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluss vom 14. Dezember 1979, Zl. 3123/79, in dem vom selben Beschwerdeführer als Antragsteller anhängig gemachten Verfahren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Beschwerdefrist die vom Obersten Agrarsenat im nunmehr angefochtenen Bescheid gebrauchte Begründung für die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers als zutreffend bezeichnet. Die Ausführungen des Beschwerdeführers geben keinen Anlass, von dieser Rechtsansicht abzugehen.

Im Hinblick auf die §§ 50, 44 Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetz 1978, LGBl. Nr. 54 (TFLG 1978), ist unter Abfindung die auf jede Partei entfallende Teilfläche im Falle der Sonderteilung (§ 60 TFLG 1978) daher die auf das ausscheidende einzelne Mitglied der Agrargemeinschaft entfallende Teilfläche zu verstehen. Die Abfindung ist dann gesetzmäßig, wenn sie dem Abfindungsanspruch, wie ihn das Gesetz bestimmt, entspricht.

Die Frage der Herstellung und Erhaltung gemeinsamer wirtschaftlicher Anlagen (§§ 53 Abs. 2, 59 Abs. 2 lit. d TFLG 1978) betrifft nicht die Zuteilung der auf das ausscheidende einzelne Mitglied der Agrargemeinschaft entfallenden Teilfläche und damit nicht die Abfindung, weshalb sie auch mit deren Gesetzmäßigkeit nicht im Zusammenhang steht. Die Zäune zur Abgrenzung zwischen den der Agrargemeinschaft verbleibenden Grundstücken und dem Abfindungsgrundstück sind dem Begriff der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu unterstellen.

Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass gegen die Entscheidung des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung in der Frage der Errichtung und Erhaltung der Zäune gemäß § 7 Abs. 1 Agrarbehördengesetz 1950 die Berufung an den Obersten Agrarsenat unzulässig ist.

Da die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers richtet, erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie in diesem Umfang ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit §§ 62 VwGG 1965 und 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003374.X00

Im RIS seit

04.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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