TE Vwgh Erkenntnis 1980/1/24 1115/79

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.01.1980
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §38;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs2;
BauO Stmk 1968 §3;
GewO 1973 §356 Abs3;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §77;
GewO 1973 §81;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/04/0092 E 26. Juni 1984 VwSlg 11477 A/1984;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Kobzina und die Hofräte. Dr. Hrdlicka, Dr. Baumgartner, Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein des Richters Dr. Gerhard als Schriftführer, über die Beschwerde des F P und des Dipl.-Ing. TP, beide in B, vertreten durch Dr. Peter Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz; Herrengasse 18, gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Februar 1979, Zl. 302.890/1-III- 3/79, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: RG in G, vertreten durch Dr. Leo Kaltenbäck, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse l5), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem Bescheid vom 10. Februar 1976 hatte die Bezirkshauptmannschaft Weiz dem Mitbeteiligten über dessen Ansuchen vom 30. Dezember 1975 gemäß den §§ 74, 77 und 359 Abs. 1 GewO 1973 im Zusammenhalt mit § 27 Abs. 2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen für "die Behauanlage auf Grundstück Nr. n1, Katastralgemeinde B", die Genehmigung erteilt.

Punkt 3 der Auflagen lautet:

"Der Behauautomat darf Montag bis Freitag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr und Samstag nur in der Zeit von 6.00 Uhr bis 12.00 Uhr betrieben werden."

Der "Betriebsbeschreibung" zufolge solle unter anderem ein der Herstellung von konischem Bauholz dienender Behauautomat und ein dieselmotorbetriebener Hubstapler verwendet werden. Zu den Einwendungen der Beschwerdeführer - sie betrafen Lärmimmissionen seitens der geplanten Betriebsanlage - führte die Behörde unter anderem begründend aus, dass auf Grund der behördlichen Feststellungen dem Mitbeteiligten keine zusätzlichen lärmdämmenden Maßnahmen hätten aufgetragen werden können. Für den Bereich der Gemeinde Krottendorf, Katastralgemeinde B, bestehe noch kein Flächenwidmungsplan.

In der gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung wurde unter anderem ausgeführt, es werde gegen die Feststellung des Amtssachverständigen Einspruch erhoben, dass die Geräuschentwicklung des Dieselstaplers der eines dieselmotorbetriebenen Lkw's entspricht". Der von der Behauanlage und dem Dieselstapler verursachte Störlärm könne nicht mit dem Verkehrslärm auf der vorbeiführenden Straße verglichen werden.

Im Berufungsverfahren vor dem Landeshauptmann von Steiermark wurden ergänzende Ermittlungen durchgeführt (Augenscheinsverhandlung vom 3. Juni 1976, Gutachten des technischen Amtssachverständigen vom 15. Dezember 1976, Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 7. Februar 1977). Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer mit dem Schreiben vom 21. März 1977.

Über die Berufungen gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10. Februar 1977 entschied der Landeshauptmann von Steiermark mit dem Bescheid vom 23. Jänner 1978 dahingehend, dass diesen gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 teilweise Folge gegeben und der Bescheid der Erstbehörde wie folgt abgeändert wird:

"I. Auflagenpunkt 3. des bekämpften Bescheides erhielt folgende neue Formulierung:

'3. Der Behauautomat darf Montag bis Freitag nur in der Zeit von 7.00 bis 18.00 Uhr und Samstag in der Zeit von 7.00 bis 12.00 Uhr betrieben werden. Die benzinbetriebenen Kettensägen dürfen ebenfalls nur in der vorerwähnten Zeit betrieben werden.

II. Folgende zusätzliche Auflagen 31. bis 33. werden angeordnet:

31. Der Störlärm beim Betrieb der gesamten Anlage darf vor dem Wohnhaus B ... den Lärmpegel von 50 dB (A) nicht überschreiten. Diese Werte gelten für die Arbeitszeit am Tag.

32. Östlich des Behauautomaten und nördlich desselben bis zur geplanten Massivmauer des Spänesilos ist im Abstand von ca. 60 cm vom Automaten eine zweischalige, mit Herakustikplatten verkleidete Riegelwand aufzustellen. Diese Wand ist bis zur Deckenuntersicht zu führen. Öffnungen für einzelne Rohrdurchführungen und die Öffnung für den Rohling sind möglichst klein zu halten. Die Öffnung für den Rohling ist zusätzlich mit Gummimatten abzudecken.

33. Die Untersicht des Gebäudes für die Behauautomaten ist mit einer schalldämmenden ebenen Untersicht auszustatten. Die Außenwände sind ebenfalls mit einschaligem schalldämmendem Material zu verkleiden. Im Bereiche der erforderlichen Arbeitsöffnungen sind Schürzen aus schalldämmendem Material anzubringen. Im Bereich der Schürzen, wo eine lichtdurchlässige Ausführung erforderlich ist, kann diese Schürze auch durch Drahtglas gebildet werden.'"

Die gegen diesen Bescheid von den Beschwerdeführern erhobene Berufung enthielt im wesentlichen ein mit der Berufung gegen den Bescheid der Erstbehörde übereinstimmendes Vorbringen.

Im Berufungsverfahren vor dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie wurde am 18. Mai 1978 eine weitere Augenscheinsverhandlung durchgeführt. Der technische Amtssachverständige und der ärztliche Amtssachverständige erstatteten ergänzende schriftliche Gutachten. Dazu äußerten sich die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Dezember 1978.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1979 gab der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie der Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 insofern Folge, als

"1. Punkt II. 31. des angefochtenen Bescheides durch nachstehenden Wortlaut ersetzt wird: 'Der vom Gesamtbetrieb ausgehende Störlärm darf an der nördlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft B 44 dB (A) nicht überschreiten.' sowie 2. zusätzlich vorgeschrieben wird: 'Entlang der südöstlichen Grundgrenze der Betriebsanlage ist ein mindestens 2 m hoher Holzstapel in einer solchen Länge zu lagern, dass die gesamte Sicht auf die Behauanlage von der Grundstücksgrenze der Liegenschaft B verdeckt ist.'"

In der Begründung des Bescheides stellte die Behörde vorerst das Berufungsvorbringen und das Ergebnis der ergänzend durchgeführten Ermittlungen dar. Unter anderem führte sie aus:

     "Zur Klärung des Sachverhaltes nahm das Bundesministerium für

Handel, Gewerbe, und Industrie unter Beiziehung eines

gewerbetechnischen Amtssachverständigen des Bundesministeriums und

eines ärztlichen Amtssachverständigen des Bundesministeriums für

Gesundheit und Umweltschutz am 18. 5. 1978 an Ort und Stelle eine

Augenscheinsverhandlung vor...... Der Bürgermeister der Gemeinde

Krottendorf führte aus, dass für die Gemeinde kein

Flächenwidmungsplan besteht...... Die Entfernung von der

Behauanlage zu den einzelnen Nachbarn beträgt lt. Angaben im

erstinstanzlichen Bescheid:

     110 m in südöstlicher Richtung (PM) .... Das Haus MP,

(Berufungswerber P) liegt ebenfalls an der Bundesstraße B 72. Die

Behauanlage ist in einem in Holzbauweise errichteten Gebäude

aufgestellt. Die in den Vorbescheiden aufgetragenen

Lärmschutzmaßnahmen sind durchgeführt worden.......

Die Messungen bei Betrieb der Behauanlage ergaben, gemessen westlich von der Betriebsanlage in einer Entfernung von 25 m, folgende Werte:

Leerlauf der Maschine 67db(A); Voll-Last 78 - 79 dB(A); metallisches Schlagen beim Auswerfen des Behauholzes 82 dB(A). Bei schnellstem Vorschub des Holzes (1 m pro sec.) wurden an gleicher Stelle gemessen:

Leerlauf 68 dB(A); Voll-Last 79 dB(A).

Auf dem Grundstück der Nachbarn P wurden die Messungen nächst der nördlichen Grundstücksgrenze vorgenommen ..... Der von der Behauanlage ausgehende Lärm war wahrnehmbar, jedoch während der überwiegenden Messzeit durch den Straßenlärm und Vogelgezwitscher überdeckt. Während der selten auftretenden Verkehrspausen, während der der Verkehrslärm nicht hörbar war, konnten Messwerte um 38 dB (A) ermittelt werden. Zeitweise war der Maschinenlärm ansteigend bis 42 dB(A) messbar. Während der Arbeiten mit dem Hubstapler ergaben sich folgende Messwerte:

Stapler auf ebenem Grund bzw. bergab fahrend 42.dB(A); bergauf fahrend und Material abkippend, teilweise von Holzstapeln verdeckt 46 dB(A); kurzzeitig beim Bergauffahren, völlig sichtbar 49 dB(A). Während der Vornahme der Messungen auf dem Grundstück P betrug der überwiegend auf diesem Grundstück hörbare Straßenlärm, verursacht durch entfernten Verkehrslärm, 42 - 56 dB (A). Während der Vornahme aller Messungen war entlang der südlichen Grundgrenze des Betriebsgrundstückes ca. 2 m hohe Holzstapel (Stapeltiefe ca. 1 - 2 m) vorhanden.

Die am heutigen Tage bei den Anrainern P, deren Wohnhaus und dazugehörige Wiesen bzw. Ackerparzellen im Westen an die vorbeiführende Birkfeldbundesstraße grenzt, durchgeführten subjektiven Hörproben ergaben: Auf dem Gartengrundstück vor dem Wohnhaus in Blickrichtung auf die gegenständliche Betriebsanlage war das von der Behauanlage herrührende Betriebsgeräusch als hinsichtlich seiner Frequenz gleichmäßiges tiefes Summen subjektiv in mittlerer Lautstärke wahrnehmbar. Bei Verkehrsaufkommen auf der Birkfeldbundesstraße, welches während der ganzen Zeit der Hörproben in kurzen Zeitabständen subjektiv für immer wieder als sehr lästig wirkende Fahr- und Motorgeräusche am beschriebenen Beobachtungsort in Erscheinung trat, gingen die Betriebsgeräusche subjektiv unter. Die Betriebsgeräusche des Hubstaplers traten nur dann deutlich in Erscheinung, wenn sie nicht durch die vorhandenen Holzstapler abgeschirmt waren. Subjektive Hörproben im westlich gelegenen Schlafzimmer ergaben bei geöffnetem Fenster: Das Betriebsgeräusch der Behauanlage war nur bei aufmerksamster Hinwendung überhaupt noch wahrnehmbar. Der ärztliche Amtssachverständige führte hierauf vorläufig gutächtlich aus:

Unbeschadet des noch ausstehenden gewerbetechnischen Gutachtens muss auf Grund der gegebenen Aktenlage und der gemachten Wahrnehmungen gefordert werden, dass die an der Liegenschaftsgrenze P von der gegenständlichen Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen nicht mehr als 44 dB (A) betragen dürfen."

Hierauf habe der gewerbetechnische Amtssachverständige am 5. September 1978 nachstehendes Gutachten erstattet:

"..... Wie die Messergebnisse des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. 9. 1977 und die Messungen anlässlich der Augenscheinsverhandlung am 18. 5. 1978 zeigten, kann bei den Anrainern P ein Schallpegelwert von 44 dB (A) als Höchstwert dann eingehalten werden, wenn mindestens 2 m hohe Holzstapel entlang der südöstlichen Grundgrenze des Betriebes in einer solchen Länge gelagert werden, dass die gesamte Sicht auf die Behauanlage, von der Grundstücksgrenze des Anrainers P aus, verdeckt ist. In einem solchen Falle würden auch die Geräusche, ausgehend vom Hubstapler, den vom ärztlichen Amtssachverständigen gefordertenWert nicht übersteigen. ....."

In der Folge habe der ärztliche Amtssachverständige am 18. Oktober 1978 abschließend gutächtlich ausgeführt:

"Ergänzend zum Sachverhalt ist festzuhalten, dass bei Verkehrsruhe auf der Birkfeldbundesstraße und bei Betriebsruhe subjektiv der Eindruck völliger Ruhe gegeben war. Die von der Behauanlage herrührenden Betriebsgeräusche waren von der Liegenschaft der Nachbarn P im Freien bei Verkehrsruhe auf der Birkfeldbundesstraße subjektiv als tiefer frequenter Summton, trotz der relativ großen Entfernung, deutlich wahrnehmbar. Die Betriebsgeräusche des Hubstaplers waren am gleichen Beobachtungsort auch bei Verkehrsruhe auf der genannten Straße subjektiv nur dann deutlich wahrnehmbar, wenn der Hubstapler vom Beobachtungsort sichtbar, das heißt durch die vorhandenen Holzstapel nicht verdeckt war. Diese von der Betriebsanlage auf die Anrainer einwirkenden Lärmimmissionen sind, wenn sie bei Verkehrsruhe auf der Birkfeldbundesstraße während der Tagzeit bzw. der im vorinstanzlichen Bescheid festgesetzten Betriebszeiten auftreten, geeignet, das Wohlbefinden eines gesunden normalempfindenden Menschen über das zu ertragenmüssende Ausmaß zu beeinträchtigen. Im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich um eine an sich relativ ruhige Wohngegend handelt und der Verkehrslärm der Straße erfahrungsgemäß als unabänderlich notwendig von den Bewohnern hingenommen und daher auch nicht so störend empfunden wird wie eine neuerrichtete Betriebsanlage, wird gefordert, dem Konsenswerber aufzutragen, seinen Betrieb so zu führen, dass an der Grundgrenze der Anrainerliegenschaft P die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen keinen höheren Schallpegelwert als 44 dB (A) erreichen."

Gestützt auf dieses Ergebnis sei der Bundesminister zur Ansicht gelangt, dass bei Einhaltung bzw. Erfüllung der Auflagen der Bescheide der Gewerbebehörde erster und zweiter Instanz im Zusammenhalt mit der sich aus dem Spruch ergebenden geänderten bzw. zusätzlichen Auflagen der Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmbelästigungen in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Für das in Rede stehende Gebiet bestehe keine Flächenwidmung. Bei Betriebs- und Verkehrsruhe herrsche der Eindruck völliger Ruhe. Es sei daher ein höchster zulässiger Störpegel von 44 dB (A) zum Schutz der Nachbarschaft festzulegen gewesen. Dieser Wert liege nicht über dem vom Straßenverkehr ausgehenden Lärm, sodass eine Anhebung der Lautheit durch die Lärmimmissionen, ausgehend von der gegenständlichen Betriebsanlage, nicht erfolge. Dass dieser geforderte Wert von 44 dB(A), der sich übrigens auf die gesamte Betriebsanlage, also auf den Betrieb sowohl des Behauautomaten als auch des Staplers, der Kettensägen etc. beziehe, auch erreicht werden könne, sei durch die diesbezüglichen Auflagen lärmschutztechnischer Natur gewährleistet. Die Stellungnahme der Nachbarn P sei nicht geeignet gewesen, die Gewerbebehörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen. Insbesondere hätten sie es verabsäumt, den fachlichen Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher Ebene mit Gutachten von Privatsachverständigen entgegenzutreten. Im einzelnen sei zu sagen, dass die Auflagen technisch durchführbar und einhaltbar seien. Die Feststellungen zum Sachverhalt widersprächen den behördlichen Erhebungen und seien auch im Verlaufe der Augenscheinsverhandlung von den Berufungswerbern P nicht erhoben worden. Diese Äußerungen seien insgesamt nicht geeignet gewesen, die schlüssigen, den logischen Denkgesetzen nicht widersprechenden Gutachten der Amtssachverständigen zu widerlegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und der Mitheteiligte erstatteten Gegenschriften, worin sie die Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde beurteilte das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zusammenfassend dahin gehend, dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen der Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung in ausreichendem Maß gewährleistet sei.

§ 77 GewO 1973 lautet:

"(1) Die Betriebsanlage ist, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen, zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass eine Gefährdung im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 ausgeschlossen ist und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 2 zumutbar sind, ist nach den Maßstäben eines gesunden, normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen. Hiebei sind auch die für die Widmung der Liegenschaften maßgebenden Vorschriften zu berücksichtigen."

§ 74 Abs. 2. Z. 2 GewO 1973 stellt darauf ab, ob gewerbliche Betriebsanlagen wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, "die Nachbarn durch ... Lärm ... zu belästigen".

Im § 75 Abs. 2 GewO 1973 haben der erste und zweite Satz den folgenden Wortlaut:

"Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind."

Der § 356 Abs. 3 GewO 1973 trifft die nachstehende Anordnung:

"Im Verfahren, gemäß Abs. 1 (über ein Ansuchen um Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Betriebsanlage oder um Genehmigung der Änderung einer genehmigten Betriebsanlage) sind nur Nachbarn, die spätestens bei der Augenscheinsverhandlung Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z.1, 2, 3 oder 5 erheben, Parteien, und zwar vom Zeitpunkt ihrer Einwendungen an."

Die Beschwerdeführer erachten sich "in ihren Nachbarrechten auf Unzulässigkeit, unzumutbarer Lärmbelästigungen verletzt". In Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes bringen sie vor, es sei bei der Beurteilung der Lärmsituation - entsprechend der Richtlinie Nr. 3 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung - die Gebietsklassifikation "Erholungsgebiet" und jedenfalls der im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit 36 dB(A) festgestellte Grundgeräuschpegel maßgebend. Eine solche Klassifizierung gelte jedoch nicht nur für ein Grundstück, sondern für ein größeres Gebiet. Die zumutbare Lärmgrenze sei daher auf die Grenze der Betriebsliegenschaft und nicht auf die Grenze einer einzelnen Liegenschaft zu beziehen. Wenn das Vorhandensein von Holzstapeln auch eine Verbesserung der Situation gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführer, somit in subjektiv-öffentlich-rechtlicher Hinsicht ergebe, so bleibe der öffentlich-rechtliche Aspekt der Aufrechterhaltung der Lärmbelastung des gesamten Gebietes völlig unbeachtet.

Zufolge § 356 Abs. 3 GewO 1973 wird die Parteistellung des Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren dadurch begründet, dass er (spätestens bei der Augenscheinsverhandlung) "Einwendungen gegen die Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1, 2, 3 oder 5" GewO 1973 erhebt, somit unter anderem Einwendungen, die Lärmimmissionen seitens der Anlage zum Gegenstand haben. Das durch § 356 Abs. 3 GewO 1973 anerkannte rechtliche Interesse des Nachbarn kann aber, wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit § 75 Abs. 2 GewO 1973 ergibt, nur von jenen Nachbarn geltend gemacht werden, die von den Immissionen betroffen sind; die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte steht den Nachbarn im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren nicht zu (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 1964, Slg. N. F. Nr. 6501/A). Entgegen dem Beschwerdevorbringen waren daher die Beschwerdeführer nicht legitimiert, einen das "gesamte (umgebende) Gebiet", umfassenden Belästigungsschutz geltend zu machen.

Soweit sich die Beschwerdeführer auf eine nach der Richtlinie Nr. 3 des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung vorzunehmende Gebietsklassifikation berufen, ist darauf hinzuweisen, dass Beurteilungsrichtlinien der bezogenen Art nur jene Bedeutung haben, die ihnen durch Gesetz (oder durch Verordnung) beigemessen wird (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Juni 1976, Zl. 345/74; auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, wird hingewiesen). Sie sind im übrigen wie andere Sachverhaltselemente Gegenstand der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1972, Slg. N. F. Nr. 8297/A) und können - vom Sachverständigen oder von einer Partei ohne Darlegung - der ihnen zu Grunde liegenden fachlichen Prämissen nicht herangezogen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1979, Zl. 3150/78, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde in Übereinstimmung mit der Aktenlage davon ausgegangen ist, es sei für den im vorliegenden Fall in Betracht kommenden örtlichen Bereich ein Flächennutzungsplan (Gesetz vom 4. Juli 1964, LGBl. für Steiermark Nr. 329, über die Flächennutzungspläne und Bebauungspläne), oder ein Flächenwidmungsplan (§ 22 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127) noch nicht aufgestellt worden. Ob dies allerdings, wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck gebracht hat, mit der Rechtswirkung verbunden ist, dass die Zumutbarkeit der Lärmbelästigungen, auf die sich die Einwendungen der Beschwerdeführer bezogen, allein nach dem ersten Satz des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu beurteilen war, hängt im Geltungsbereich der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149, (und des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974) davon ab, welche Bedeutung dem im I. Abschnitt der Steiermärkischen Bauordnung 1968 enthaltenen Bestimmungen über die "Widmung zu Bauplätzen" unter dem Gesichtspunkt des zweiten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zukommt.

Nach § 2 Abs. 1 erster Satz der Steiermärkischen Bauordnung 1968 bedarf die Widmung von Grund zu einem oder mehreren Bauplätzen oder eine Widmungsänderung der Bewilligung der Baubehörde. Nach § 2 Abs. 2 leg. cit. sind dem Ansuchen um Widmungsbewilligung "anzuschließen: ......f) Angaben über den Verwendungszweck der vorgesehen Bauten". Nach dem geltenden Wortlaut des § 3 Abs. 2 leg. cit. ist, wenn die Voraussetzungen für eine Widmung nach § 1 vorliegen, unbeschadet des "§ 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 329, über die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne" die Widmungsbewilligung zu erteilen. In der Widmungsbewilligung ist unter anderem der Verwendungszweck der Bauten festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 - diese betreffen die Baubewilligung - auch für die Widmungsbewilligung. Nach § 3 Abs. 4 leg. cit. kann die Baubehörde nach Ablauf von fünf Jahren nach Rechtskraft der Widmungsbewilligung dem Berechtigten eine angemessene Frist zur Erfüllung der Widmungsverpflichtungen stellen, widrigenfalls nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Widmungsbewilligung erlischt. Nach § 3 Abs. 5 leg. cit. hat die Baubehörde ein Verzeichnis der Widmungsbewilligungen zu führen und zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen.

Die Widmungsbewilligung nach der Steiermärkischen Bauordnung 1968 geht über eine bloße Bauplatzerklärung hinaus. Die Regelung, wonach in der Widmungsbewilligung der Verwendungszweck der Bauten festzusetzen ist, betrifft eine Aufgabe der Stadt(Orts)planung. Der Verwendungszweck muss daher den städte(orts)baulichen Erfordernissen entsprechen. Wie jede Handhabung des Planungsermessens muss auch eine solche im Sinne des § 3 Abs. 2 leg. cit. sachlich begründet sein (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1972, Slg. N. F. Nr. 8248/A, vom 18. Dezember 1973, Slg. N. F. Nr. 8523/A, und vom 29. Oktober 1974, Slg. N. F. Nr. 8694/A). Der Gesetzgeber hat eine formelle Gleichstellung der Nachbarn im Widmungsverfahren und im Baubewilligungsverfahren vorgesehen. Mangels eines Flächenwidmungsplanes haben die Nachbarn in jenen Belangen, die ihre Interessen berühren, einen Anspruch auf Handhabung des Planungsermessens im Sinne des Gesetzes (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1972, Slg. N. F. Nr. 8228/A, vom 27. Februar 1973, Slg. N. F. Nr. 8373/A, und vom 10. Oktober 1978, Zl. 319/77).

Die dargestellten Vorschriften ermächtigen somit die Baubehörde, durch Festsetzung des "Verwendungszweckes der Bauten" eine (individuelle) Planungsnorm zu erlassen. Insoweit ist auch diese - gleich dem Flächennutzungsplan bzw. dem Flächenwidmungsplan als einer generellen Planungsnorm - "für die Widmung der Liegenschaften maßgebend" und daher von der Gewerbebehörde bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen der Nachbarn gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu berücksichtigen. Nur dann also, wenn hinsichtlich jener Flächen, auf die sich die Einwendungen der Nachbarn beziehen, weder ein Flächenwidmungs(nutzungs)plan besteht noch eine Widmungsbewilligung - mit einem für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen bedeutsamen Inhalt - erlassen worden ist, fehlt es an einer nach § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 zu berücksichtigenden Planungsnorm.

Zu bemerken ist weiters, dass es der Gewerbebehörde nicht obliegt, die widmungsrechtliche Zulässigkeit der gewerblichen Betriebsanlage nach § 38 AVG 1950 vorläufig - unter Zugrundelegung jener Vorschriften, die (lediglich) die Planungs- bzw. Baubehörde zur Erlassung einer Planungsnorm ermächtigen - zu beurteilen. Nach § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 hat die Gewerbebehörde nicht einen Sachverhalt zu beurteilen, sondern - bestehende - (für die Widmung der Liegenschaften maßgebende) Vorschriften, einschließlich individueller Planungsnormen, zu berücksichtigen. Eine Vorfragenbeurteilung nach § 38 AVG 1950 hat in einem solchen Fall nicht stattzufinden. Gehören zu berücksichtigende Vorschriften nicht dem Rechtsbestand an, dann ist das die "Tatbestandswirkung" begründende Tatbestandselement nicht erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere Walter Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsrechts, S. 146 ff). Die Gewerbebehörde hat dann die Zumutbarkeit der Belästigungen der Nachbarn allein nach dem ersten Satz des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu beurteilen.

Im vorliegenden Fall ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass für die in Betracht kommenden Liegenschaften von den nach den angeführten landesrechtlichen Vorschriften zuständigen Behörden eine (generelle oder individuelle) Planungsnorm erlassen wurde. Auch der in der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 1978 erwähnte Umstand, wonach der Mitbeteiligte "um die Widmungs- und Baubewilligung ..... bei der Gemeinde Krottendorf ..... am 4. Februar 1976 angesucht" habe, ändert nach der dargestellten Rechtslage nichts daran, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid - im Rahmen des Beschwerdepunktes - materiell-rechtlich auf der Grundlage des § 77 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 erster Satz GewO 1973 zu prüfen hat.

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es ergebe sich für sie eine Lärmverminderung nur dann, wenn Holzstapel vorhanden seien. Eine Umschlichtung oder Veränderung derselben verbleibe jedoch im Willkürbereich des Betriebsinhabers. Die Verfahrensergebnisse zeigten, dass nur durch eine massive Umbauung der Maschinen und eine Begrenzung des Lärmpegels "am Hubstapler" eine dauernde "Sicherheit zur Einhaltung festzulegender Lärmgrenzwerte erreichbar" sei. Jede andere Maßnahme würde ein laufendes Einschalten zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte durch die Behörde erforderlich machen.

Soweit die Beschwerdeführer damit eine Verletzung ihrer Rechte in dem Sinne behaupten, dass ein als lärmvermindernde Maßnahme vorgesehener Holzstapel, wie er unter Punkt 2) des Spruches des angefochtenen Bescheides vorgeschrieben wird, schlechthin nicht den gesetzlichen Genehmigungsvoraussetzungen genügen könne, verkennen sie die Rechtslage. Zufolge § 77 Abs. 1 GewO. 1973 besteht auch dann ein Rechtsanspruch auf Genehmigung, wenn (nur) "bei Einhaltung bestimmter geeigneter Auflagen" zu erwarten ist, dass die in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Immissionen nicht eintreten. Eine "Auflage" im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973 kann daher jede diesem Zweck dienende und zu seiner Erfüllung geeignete - behördlich erzwingbare - Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Mai 1975, Zlen. 273, 274/75, vom 30. November 1977, Zl. 945/76, und vom 29. November 1979, Zl. 3150/78), und demzufolge, bei Vorliegen dieser Voraussetzungen, auch die Anlegung eines Holzstapels. Aus dem im § 77 Abs. 1 leg. cit. enthaltenen Merkmal "erforderlichenfalls" ergibt sich weiters, dass der Nachbar nicht berechtigt ist, die Vorschreibung einer strengeren (den Betriebsinhaber mehr belastenden) Maßnahme, als dies zu seinem Schutz notwendig ist, zu verlangen, (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1967, Zl. 2035/65, und vom 10. Mai 1979, Zlen. 97, 99/78). Der Betriebsinhaber schließlich ist - unter den Sanktionen des § 367 Z. 26 sowie des § 360 GewO 1973 - verpflichtet, die rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen einzuhalten, und die Behörde hat dies zu überwachen (vgl. das Erkenntnis des VerwaItungsgerichtshofes vom 5. Juli 1963, Zl. 1996/62).

Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, es habe sich die Behörde im Verwaltungsverfahren nicht in ausreichendem Maß mit den Lärmmessungen auseinander gesetzt.

Nach dem hier maßgebenden ersten Satz des § 77 Abs. 2 GewO 1973 hatte die Behörde davon auszugehen, dass Belästigungen, die das durch die gegebenen örtlichen Verhältnisse bestimmte Immissionsmaß überschreiten, nicht als zumutbar beurteilt werden können (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. März 1979, Z1. 200/78, und vom 20. September 1979, Zl. 2043/78, sowie die dort bezogene hg. Rechtsprechung). Der vom technischen Amtssachverständigen bei der Augenscheinsverhandlung vom 18. Mai 1978 erstattete Befund enthält zwar auch die Angabe, dass "der überwiegend" auf dem Grundstück der Beschwerdeführer "hörbare Straßenlärm, verursacht durch entfernten Verkehrslärm, 42 bis 56 dB(A)" betragen habe; im Verwaltungsverfahren sind jedoch ausreichende Feststellungen über die "Verkehrsfrequenz" unterblieben, somit insbesondere Ermittlungen darüber, ob und in welchem Ausmaß mit Verkehrspausen - während der einzuhaltenden Betriebszeit (Punkt 3 der Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark) - üblicherweise zu rechnen ist. Die Behörde hatte weiters durch den ärztlichen Sachverständigen darüber Beweis aufzunehmen, ob unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Feststellungen die Lärmimmissionen seitens der Betriebsanlage in ihrer Wirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen den Verkehrslärm, überschreiten werden. In diesem Zusammenhang ist auf das im angefochtenen Bescheid nicht konkret erörterte Vorbringen der Beschwerdeführer in deren Stellungnahme vom 14. Dezember 1978 hinzuweisen, wonach der Straßenverkehrslärm "erstens im allgemeinen in seiner Art nicht so unangenehm störend ist, als vor allem der vom Betrieb der Behaumaschine verursachte Störlärm und zweitens der durch das Vorbeifahren der Fahrzeuge auf unserem Grundstück auftretende Lärm nur kurzzeitig anschwill und dann sofort wieder sich verliert, während der vom Betrieb der Behauanlage verursachte Lärm dauernd und ohne Unterbrechung stört".

Aus diesen Gründen erweist sich der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt als ergänzungsbedürftig.

Bei diesem Ergebnis war auf das weitere Beschwerdevorbringen und damit auch auf die Frage, ob es die Beschwerdeführer bei der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes an der gebotenen Mitwirkung haben fehlen lassen, nicht mehr einzugehen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. c. Z. 2 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Bestimmungen der §§ 47 ff VwGG 1965 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Das Kostenbegehren war, soweit es auf den Ersatz der Umsatzsteuer und von Stempelgebühren, die die Beschwerdeführer nicht zu entrichten hatten, gerichtet ist, gemäß § 58 VwGG 1965 abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979001115.X00

Im RIS seit

12.12.2003

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten