TE Vwgh Erkenntnis 1980/3/18 2690/79

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Veröffentlicht am 18.03.1980
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8 impl;
WRG 1959 §102 Abs2;
WRG 1959 §126 Abs3;
WRG 1959 §22 Abs2;
WRG 1959 §50 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Regierungskommissär Dr. Dobner, über die Beschwerden 1) des BC in XY vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, und 2) des JM in XY, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. August 1979, Zl. 3-345 M 130/1-1979, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: Ehepaar S in XY), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens haben mit Eingabe vom 3. Oktober 1977 um die wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Abänderung an der Wasserkraftanlage, PostZl. nnn1 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes XY, und zwar Errichtung einer Druckrohrleitung, Umlegung des Unterwassers vom Werkskanal in die Laßnitz und Einbau von zwei Turbinen angesucht. Gegen dieses Vorhaben erhob der Zweitbeschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16. November 1977 Einwendungen. Er sei nämlich Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ nn2 XY. Die zweite ideelle Hälfte dieser Liegenschaft stehe im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und der Firma A je zur Hälfte. Der Gutbestand dieser Liegenschaft bestehe aus dem Grundstück Nr. nn3, womit das Eigentum an der Wasserwelle verbunden sei. Die mitbeteiligten Parteien beabsichtigten, die auf dem Grundstück Nr. nn3 vorhandene Wasserwelle abzuleiten und einem auf ihrem eigenen Grund und Boden zu errichtenden E-Werk zuzuführen. Damit beabsichtigten sie einen Eingriff in sein Eigentumsrecht an der über das Grundstück Nr. nn3 KG XY laufenden Wasserwelle zu setzen, ohne hiefür vorderhand seine Zustimmung vorweisen zu können. Er erhebe daher im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 WRG 1959 aus seinem bücherlichen Miteigentum an der Liegenschaft EZ nn2 KG XY begründete Einwendungen. Der Zweitbeschwerdeführer habe mit dem Erstmitbeteiligten eine Vereinbarung über die Erhaltung des Gesamtgerinnes auf der Gp nn3 einschließlich Hauptwehranlage getroffen. Wenn nun eine Änderung der Leistungsverhältnisse durch ein von den Mitbeteiligten neu zu errichtendes Kraftwerk erfolgen solle, müsse damit notwendigerweise auch eine Änderung der Verpflichtungen zur Instandhaltung der Gerinne und der Hauptwehranlage aus dem Miteigentum an der Liegenschaft EZ nn2 KG XY verbunden sein, sodass auch aus diesem Grunde aus dem bestehenden Grundeigentum Einwendungen bis zu einer allfälligen Neuregelung der Instandhaltungsverpflichtungen erhoben würden. Der Zweitbeschwerdeführer sei auch auf Grund eines Realteilungsvertrages mit dem Erstmitbeteiligten Besitzer des unter PostZl. nnn4 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes XY eingetragenen Wasserrechtes, dem der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft XY vom 7. April 1962 zu Grunde liege. Allerdings sei die diesbezügliche aus dem Realteilungsvertrag notwendig gewordene Umschreibung von A auf "AM" noch nicht erfolgt. Ein diesbezügliches Ansuchen werde umgehend gestellt werden. Aus dem Grunde rechtmäßig ausgeübter Wassernutzungen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 erhebe der Zweitbeschwerdeführer gegen die zur Bewilligung angesuchte Anlage Einwendungen, sofern dem Konsenswerber nicht folgende Auflagen vorgeschrieben würden:

a) Die Stauhöhe müsse mit Kote 95,88 (Kanalwasserspiegel) unbedingt erhalten und dürfe unter keinen Umständen überschritten werden;

b) das bachabwärts rinnende Wasser müsse vor der neuzuerrichtenden Turbine über eine Feilschütze ungehindert durchlaufen können. Vorbehaltlich einer privatrechtlichen Regelung müssten im Falle einer Erteilung der Bewilligung im Bescheid bestimmte Haftungsausschlüsse festgestellt werden. Im Falle einer Bewilligung des beabsichtigten Neubaues einer E-Werksanlage auf dem Grund der mitbeteiligten Parteien sei eine zeitweilige Außerbetriebsetzung seines Werkes notwendigerweise verbunden. Er verlange daher die mitbeteiligten Parteien zum Ersatz sämtlicher mit diesem Stromausfall verbundenen Kosten zu verhalten.

Nachdem die Bezirkshauptmannschaft XY am 21. November 1977 und 12. Juni 1978 mündliche Verhandlungen durchgeführt hatte, in denen der Zweitbeschwerdeführer seine Einwendungen wiederholte - der Erstbeschwerdeführer, der zu den mündlichen Verhandlungen unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG 1950 geladen worden war, hat keine Einwendungen erhoben -, erteilte sie mit Bescheid vom 16. Februar 1979 gemäß §§ 9 Abs. 1, 21, 98, 111 und 112 WRG 1959 den mitbeteiligten Parteien als Eigentümer der Baufläche nn KG XY, für die beabsichtigten Abänderungen an der Wasserkraftanlage PostZl. nnn1 im Wasserbuch XY, und zwar für a) die Errichtung einer Druckrohrleitung, b) die Umlegung des Unterwassers vom Werkskanal in die Laßnitz und c) den Einbau von zwei Turbinen zum Zweck des Antriebes für eine hydroelektrische Eigenanlage, 427 m bachabwärts der Wehranlage PostZl. nnn5 die generelle wasserrechtliche Bewilligung, befristet bis zum 31. Dezember 2010, bei Einhaltung bestimmter Auflagen. In der Begründung dieses Bescheides wird nach Wiedergabe einer eingehenden Projektsbeschreibung und des Verwaltungsgeschehens im wesentlichen ausgeführt, unter PostZl. nnn1 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes XY sei für die Firma A das Wasserbenutzungsrecht für eine Wasserkraftanlage an der Laßnitz - so genanntes Werk II - eingetragen. Zufolge firmenrechtlicher Teilungen seien Eigentümer des Grundstückes, mit deren Eigentum das Wasserbenutzungsrecht PostZl. nnn1 verbunden worden sei - Baufläche nn KG XY - die mitbeteiligten Parteien. Wenige Meter oberhalb der Wasserkraftanlage PostZl. nnn1 liege die Wasserkraftanlage PostZl. nnn4 des Zweitbeschwerdeführers, die ebenfalls mit Wasser aus der Laßnitz über den Oberwassergraben Gp. nn3 KG XY den Anlagen alimentiert werde. Um den Wirkungsgrad der Anlage zu verbessern, hätten die mitbeteiligten Parteien eine Abänderung der Wasserbenutzungsanlage der Wasserkraftanlage PostZl. nnn1 beantragt, nur die im Spruch angeführten Maßnahmen durchzuführen. Unbestritten sei, dass im Verfahren dem Wasserberechtigten an der Wasserkraftanlage PostZl. nnn4, wasserrechtliche Oberlieger, und dem Erstbeschwerdeführer im Verfahren Parteistellung zukomme. Bezüglich des Erstbeschwerdeführers verweise die Behörde auf den Akt Zl. 3 D 4/76, in welchem das Löschungsverfahren für eine ehemalige Wasserkraftanlage noch anhängig und insoweit vom gegenständlichen Verfahren betroffen sei, als im Falle der Verwirklichung des Vorhabens der mitbeteiligten Parteien bisher noch nicht erfüllte Löschungsvorkehrungen gegenstandslos würden. Bei der Laßnitz, von der über eine Wehranlage und einen Oberwassergraben die Ableitung des Triebwassers erfolge, handle es sich unbestrittenermaßen um ein öffentliches Gewässer. Durch die zu anderen als Verbrauchszwecken bewilligte Ableitung aus einem öffentlichen Gewässer verliere der abgeleitete Teil seine Eigenschaft als öffentliches Gewässer nicht. Da eine Ableitung nicht zu Verbrauchszwecken, sondern lediglich als Wasserwelle zum Antrieb von hydroelektrischen Wasserkraftanlagen erfolge, sei auch das Wasser im Oberwassergraben als öffentliches Gewässer anzusehen. Die Parteistellung des wasserrechtlichen Oberliegers (des Zweitbeschwerdeführers) gründe sich zweifelsohne auf sein aufrechtes Wasserbenutzungsrecht PostZl. nnn4, wobei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werde, dass der Wasserberechtigte die erforderliche Anzeige an die Wasserbuchbehörde gemäß § 22 Abs. 2 WRG 1959 bisher noch nicht erstattet habe. Hinsichtlich seiner Parteistellung als Miteigentümer an der Gp. nn3 werde auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Realteilungsvertrag vom 18. April 1976 verwiesen. Durch die Ableitung des Wassers in die Laßnitz sei das subjektiv öffentliche Parteienrecht des Zweitbeschwerdeführers als Miteigentümer an der Gp. nn3 gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 nicht beeinträchtigt. Da dieses Miteigentum nicht beeinträchtigt werde; der Zweitbeschwerdeführer nicht im Besitze einer wasserrechtlichen Bewilligung bachabwärts der Wasserkraftanlage PostZl. nnn1 sei, komme ihm auch keine Einflussnahme zur Nutzung eines öffentlichen Gewässers zu. Aus dem im Verfahren eingeholten wasserbautechnischen Gutachten ergebe sich, dass durch die Erteilung der beantragten wasserrechtlichen Bewilligung die öffentlichen Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt würden.

Gegen diesen Bescheid hat der Erstbeschwerdeführer im wesentlichen mit der Begründung berufen, dass im Verfahren die Frage der Zuschüttung des Werkskanales unterhalb der geplanten Anlage nicht behandelt worden sei. Der bestehende Werkskanal vom neuen Einlaufbauwerk bis zur Mündung in die Laßnitz einschließlich des so genannten Feilbaches sei von den mitbeteiligten Parteien zuzuschütten und dem anstehenden Terrain anzupassen. Der Zweitbeschwerdeführer führte in der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz im wesentlichen aus, dass in diesem Bescheid die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe, die einzubauende Leistung und auch das Jahresarbeitsvermögen nicht angegeben seien. Diese Angaben seien für ihn als Oberlieger und Wasserbenutzungsberechtigten des im Wasserbuch unter PostZl. nnn4 eingetragenen Wasserrechtes von wesentlicher Bedeutung. Mangelhaft sei auch das Verfahren deshalb geblieben, weil über die geltend gemachten Haftungsausschlüsse und über die Entschädigungsansprüche im Falle der Stilllegung seines Kraftwerkes während der Bauarbeiten nicht entschieden worden sei.

Mit dem nun bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 13. August 1979 wurden gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 die Berufungen des Erst- und Zweitbeschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung wurde hinsichtlich der Berufung des Erstbeschwerdeführers nach Wiedergabe des § 42 AVG 1950 ausgeführt, am 21. November 1977 und 12. Juni 1978 seien jeweils eine mündliche Verhandlung und örtliche Erhebungen durchgeführt worden. Der im Verfahren als Partei anzusehende Berufungswerber sei beide Male zu Handen des damaligen Rechtsvertreters unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen gemäß § 42 AVG 1950 persönlich verständigt worden. Der Erstbeschwerdeführer habe selbst an diesen Verhandlungen teilgenommen, ebenso sein ausgewiesener Vertreter, ohne dass er selbst oder sein Vertreter jedoch irgendwelche Einwendungen gegen das Projekt erhoben hätten, weshalb ihn die Präklusionsfolgen des § 42 AVG 1950 träfen. Bezüglich der durch den nunmehrigen ausgewiesenen Vertreter in der Berufung erhobenen Einwendungen sei daher die Berufungsbehörde der Aufgabe enthoben, sich mit den verspäteten Parteieneinwendungen auseinander zu setzen. Zur Berufung des Zweitbeschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, es sei unbestritten, dass im durchgeführten Verfahren dem Wasserberechtigten des unter PostZl. nnn4 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes XY eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes (Wasserkraftanlage) Parteistellung zukomme. § 102 Abs. 2 WRG 1959 bestimme, dass wer die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beanspruche, bei sonstigem Verluste dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen habe, dass ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt worden sei. Als Wasserberechtigter des unter PostZl. nnn4 im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes XY eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes scheine die Firma A auf. Wenn der Zweitbeschwerdeführer die gemäß § 22 Abs. 2 WRG 1959 auf Grund des Realteilungsvertrages vom 18. April 1976, abgeschlossen zwischen den Gesellschaftern der OHG A und JM sowie Ehepaar S notwendig gewordene Anzeige der Übertragung von Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden seien, und zu der er als neuer Wasserberechtigter verpflichtet gewesen sei, nicht erstattet habe, worauf auch in der Begründung des Bescheides der Behörde erster Instanz hingewiesen worden sei, so treffe den Zweitbeschwerdeführer der daraus sich ergebende Rechtsnachteil des § 102 Abs. 2 WRG 1959. Überdies sei in den Kundmachungen, mit denen die im wasserrechtlichen Verfahren durchgeführten mündlichen Verhandlungen und örtlichen Erhebungen anberaumt worden seien, auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen worden. Für den Zweitbeschwerdeführer lasse sich daher auch nichts gewinnen, wenn er in seiner Eingabe vom 16. November 1977 darauf hingewiesen habe, dass er umgehend die Anzeige der Übertragung des Wasserbenutzungsrechtes von der Firma A OHG auf seine Person stellen werde, zumal eine Einsicht in das Wasserbuch ergeben habe, dass bis zum Zeitpunkt der nunmehrigen Berufungsentscheidung eine Anzeige im Sinne des § 22 Abs. 2 WRG 1959 an das Wasserbuch nicht gestellt worden sei. Mangelndes Interesse an der Wasserbucheintragung ziehe auch die Sanktion nach sich, dass die Rechtsstellung einer Partei im wasserrechtlichen Verfahren verloren gehe, Vorbringen mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen seien und Anspruch auf Parteistellung erst nach Nachholung der versäumten Anzeige bestehe. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 habe die Berufungsbehörde erst dann in die Sache selbst einzugehen, wenn die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen sei. Der Berufungsbehörde sei daher ein Eingehen in die geltend gemachten Berufungsgründe verwehrt gewesen, zumal die Berufung sich als unzulässig erweise.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden Beschwerden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf meritorische Erledigung ihrer Berufung verletzt. Der Erstbeschwerdeführer vertritt in der Beschwerde die Ansicht, dass auch eine präkludierte Partei die Möglichkeit habe, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit anzufechten, die nicht Fragen betreffe, bezüglich derer die Präklusion eingetreten sei. Zwar habe der Erstbeschwerdeführer überhaupt kein Interesse an der Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben, aber wohl ein eminentes Interesse daran haben können, dass die Frage der Zuschüttung des Werkskanales in dem von den Bewilligungswerbern angeführten Bereiche einem bescheidmäßigen und unverzüglichen Abspruch zugeführt werde, und zwar, dass über das weitere Schicksal des mit dem Werkskanal unmittelbar zusammenhängenden F-baches entschieden werde, weil der Wasserrechtsbehörde der zwischen Werkskanal und F-bach bestehende Konnex durch die Existenz des Aktes 8 D 3/1965 der Bezirkshauptmannschaft XY nicht verborgen geblieben sein könne.

Der Zweitbeschwerdeführer vertritt in seiner Beschwerde die Ansicht, dass die Frage, ob unter PostZl. nnn4 des Wasserbuches des Verwaltungsbezirkes XY noch die mit dem Realteilungsvertrag vom 18. April 1976 aufgelöste "Firma A OHG", deren geschäftsführender Gesellschafter er gewesen sei, oder er als Wasserberechtigter aufscheine, bedeutungslos sei, weil er sowohl in dem einen als auch in dem anderen Fall Partei und damit berechtigt sei, im eigenen Namen die der Firma A OHG zugestanden gewesenen Rechte wahrzunehmen und als Partei im gegenständlichen Verwaltungsverfahren behandelt zu werden. Demgemäß hätte die Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz im Sinne des § 126 Abs. 3 WRG 1959 von Amts wegen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides die Berichtigung der Wasserbucheintragung durchführen müssen. Erst dann hätte über die von ihm gegen den Bescheid vom 16. Februar 1979 erhobene Berufung entschieden werden dürfen. Er habe auch in erster Instanz ausdrücklich aus seinem Miteigentum an der EZ nn2 KG: XY Einwendungen erhoben. Hinsichtlich der EZ nn2 XY, Grundfläche Nr. nn3, sei am 22. August 1978 ein zweiter Realteilungsvertrag abgeschlossen und am 14. Dezember 1978 im Grundbuch des Bezirksgerichtes XY durchgeführt worden, welcher ihm das Alleineigentum ungefähr an der westlichen Hälfte des Grundstückes nn3, neu Gp. nn3/1 der EZ nn6 KG XY verschaffte, während das daran östlich anschließende reale Viertel des gesamten Mühlkanales, Gp. nn3/2 der EZ 397 KG XY, in das Eigentum der mitbeteiligten Parteien übergegangen sei; das östlichste Viertel, Gp. nn3/3 der EZ nn7 KG XY, sei dem Erstbeschwerdeführer zugefallen, sodass seiner ersten, aus seinem Miteigentum an der aufgelösten EZ nn2 KG XY erhobenen Einwendung, noch vor Erlassung des Bescheides erster Instanz, der Boden entzogen gewesen sei. Der Wasserrechtsbehörde zweiter Instanz wäre nichtsdestoweniger im Sinne des § 66 AVG 1950 die Verpflichtung oblegen, aus seiner neuen Position als Alleineigentümer der Gp. nn3/1 Bach im Sinne des § 50 Abs. 3 WRG 1959 die Aufteilung der aufzuwendenden Instandhaltungskosten hinsichtlich des Gesamtgerinnes, welches unmittelbar auch der zu ändernden Anlage PostZl. nnn1 diene, durch Bescheid zu regeln.

Die mitbeteiligten Parteien haben gegen die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers eine Gegenschrift eingebracht. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und Gegenschriften erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Nach dem Beschwerdevorbringen wird der Erstbeschwerdeführer durch die erteilte Bewilligung in den wasserrechtlich geschützten Rechten nicht verletzt, weshalb er auch keine Einwendungen erhoben habe. Demjenigen, dessen wasserrechtlich geschützte Rechte (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) durch ein Wasserbauvorhaben nicht angetastet werden können, fehlt die Parteistellung in einem wasserrechtlichen Verfahren und somit auch das Recht zur Einbringung einer Berufung. Die vom Erstbeschwerdeführer vertretene Rechtsansicht, er habe erwarten müssen, dass die Behörde über die Frage, ob die ihm mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3. Juni 1969 auferlegten Löschungsvorkehrungen im Zuge der Löschung seines Wasserbenutzungsrechtes durch die den mitbeteiligten Parteien erteilte wasserrechtliche Bewilligung gegenstandslos geworden seien, abspreche und dass daher sein Berufungsvorbringen nicht von der Präklusion erfasst sei, ist nicht zielführend, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen. Denn Gegenstand des Verfahrens war allein der von den mitbeteiligten Parteien gestellte Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Wasserkraftanlage, nicht aber die Frage der Zuschüttung des Werkskanales abwärts der geplanten Wasserkraftanlage und die Frage des Schicksales der dem Beschwerdeführer bescheidmäßig vorgeschriebenen Löschungsvorkehrungen. Über diese Fragen hätten die Wasserrechtsbehörden im Verwaltungsverfahren mangels einer Rechtsgrundlage keine Entscheidung treffen können. Die zuletzt genannte Frage könnte überhaupt erst dann rechtlich bedeutsam werden, wenn die mitbeteiligten Parteien von dem ihnen verliehenen Wasserrecht Gebrauch machen werden. Da die Zurückweisung der Berufung des Erstbeschwerdeführers dem Gesetz entsprach, war seine Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VWGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Zweitbeschwerdeführer beruft sich auf das im Wasserbuch unter PostZl. nnn4 der Bezirkshauptmannschaft XY eingetragene Wasserrecht und behauptet daher Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren, und das Recht zu besitzen, Einwendungen gegen das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien erheben zu können. Dieses Wasserrecht ist mit dem Eigentum an der Liegenschaft Gp. n8 KG XY verbunden.

Gemäß § 22 Abs. 2 ist die Übertragung von Betriebsanlagen oder Liegenschaften, mit denen Wasserbenutzungsrechte verbunden sind, vom neuen Wasserberechtigten der Wasserbuchbehörde zur Eintragung in das Wasserbuch (§ 124) anzuzeigen. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Eigentümer der genannten Liegenschaft ist. Die Wasserberechtigung geht von Gesetzes wegen mit dem Erwerb der Liegenschaft auf den Eigentümer derselben über. Der vom Wasserrechtsgesetz dem Erwerber eines Wasserrechtes gewährte Schutz gegen die Verletzung eines solchen bestehenden Rechtes (§ 12 Abs. 2 WRG 1959) wird durch § 102 WRG 1959 geregelt, wonach Parteien eines wasserrechtlichen Verfahrens diejenigen sind, deren Rechte (§ 12 Abs. 2) berührt werden (§ 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959). Nach § 102 Abs. 2 WRG 1959 erfährt diese Parteistellung aber insofern eine Einschränkung, als derjenige, der die Stellung als Partei auf Grund eines Wasserbenutzungsrechtes beansprucht, bei sonstigem Verluste dieses Anspruches seine Eintragung im Wasserbuch darzutun oder den Nachweis zu erbringen hat, dass ein entsprechender Antrag an die Wasserbuchbehörde gestellt werde. Hierauf ist bei Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich hinzuweisen. Unter Hinweis auf diese Bestimmung ist der Zweitbeschwerdeführer mit den Kundmachungen vom 3. November 1977 und 18. Mai 1978 zu den mündlichen Verhandlungen geladen worden. Er hat auch in der Verhandlung zugegeben, dass er bisher im Wasserbuch nicht als Wasserberechtigter eingetragen ist und auch einen solchen Antrag nicht gestellt hat. Der Zweitbeschwerdeführer hat es auch in der Folge während des Administrativverfahrens unterlassen, einen solchen Antrag bei der Wasserbuchbehörde zu stellen. Entgegen der Ansicht des Zweitbeschwerdeführers besteht keine Personenidentität zwischen ihm und der im Wasserbuch eingetragenen Firma A OHG, die bereits mit 19. April 1976 untergegangen war. Der Zweitbeschwerdeführer vertritt in diesem Zusammenhang die Rechtsmeinung, die belangte Behörde hätte von Amts wegen die unrichtige Eintragung im Wasserbuch bezüglich des Wasserberechtigten, wovon sie durch die Vorlage des Realteilungsvertrages vom 18. April 1976 Kenntnis erlangt hat, gemäß § 126 Abs. 3 WRG 1959 verfügen müssen. Gemäß dieser Gesetzesstelle hat, wenn sich ergibt, dass eine im Wasserbuch enthaltene Eintragung mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, die Wasserbuchbehörde von Amts wegen oder auf Antrag die Berichtigung nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens mit Bescheid zu verfügen. Der Zweitbeschwerdeführer übersieht dabei, dass jede Eintragung in das Wasserbuch auf einem Wasserbuchbescheid beruht, der von der Wasserbuchbehörde zu erlassen ist. Die belangte Behörde als Berufungsbehörde in einem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren konnte daher nicht von Amts wegen eine Berichtigung im Wasserbuch verfügen; auch die Wasserbuchbehörde hätte vor einer bescheidmäßigen berichtigenden Verfügung die Anzeige des neuen Wasserberechtigten im Sinne des § 22 Abs. 2 WRG 1959 abwarten müssen.

Der Zweitbeschwerdeführer macht in der Beschwerde auch geltend, er habe Einwendungen auf Grund seines ideellen Miteigentumsanteiles an der Gp. nn3 der EZ nn2 KG XY erhoben. Diesen Einwendungen sei, wie der Zweitbeschwerdeführer selbst zugibt, noch vor Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz der Boden entzogen worden, da er nunmehr Alleineigentümer der Gp. nn3/1 sei. Auf Grund dieses Alleineigentums sei die Behörde verpflichtet gewesen, über sein Vorbringen hinsichtlich der Neufestsetzung des Erhaltungsschlüssels bezüglich des Mühlganges im Sinne des § 50 Abs. 3 WRG 1959 abzusprechen. Es ist unbestritten, dass das Grundstück des Beschwerdeführers durch das Vorhaben der mitbeteiligten Parteien nicht berührt wird. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war allein der Antrag der mitbeteiligten Parteien, ihnen die wasserrechtliche Bewilligung für ihr Vorhaben zur Ausnutzung der Wasserkraft zu erteilen; eine Entscheidung über diesen vom Zweitbeschwerdeführer im Verfahren gemäß § 50 Abs. 3 letzter Satz WRG 1959 gestellten Antrag ist keine Voraussetzung für die den mitbeteiligten Parteien auf Grund ihres Antrages zu erteilende Bewilligung; ein solcher Antrag begründet auch keine Parteistellung nach § 102 Abs. 1 WRG 1959 im gegenständlichen Verwaltungsverfahren. Eine Änderung der Voraussetzungen (§ 50 Abs. 3 WRG 1959) durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung kann aber erst dann eintreten, wenn den mitbeteiligten Parteien die angestrebte wasserrechtliche Bewilligung rechtskräftig erteilt worden ist und sie davon Gebrauch machen.

Da sich die Beschwerde sohin als unbegründet erweist war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.

Wien, am 18. März 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979002690.X00

Im RIS seit

16.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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