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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art146 Abs2Leitsatz
Nach dem eine Berufungsentscheidung aufhebenden Erkentnis des VfGH befindet sich das Verwaltungsverfahren in der Lage, daß der erstinstanzliche Bescheid infolge der eingebrachten Berufung nicht rechtskräftig, die Entscheidung über die Berufung aber noch ausständig ist, das ist die Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat; das Erkenntnis des VfGH ist somit nicht exekutionsfähigSpruch
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem an den Antragsteller M T ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 25. November 1985, B276/81-22, hat der VfGH festgestellt, daß der Genannte als Bf. durch den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 27. April 1981, Z3.07-10.559/4-81, wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes - und zwar der mit Erkenntnis des VfGH vom 4. Oktober 1985, G40/85, aufgehobenen Bestimmung des §49 Abs3 Z6 ASVG, BGBl. 189/1955 idF des ArtI Z5 lita der 19. Nov., BGBl. 67/1967 - in seinen Rechten verletzt wurde. Der Bescheid wurde aufgehoben.
2. Mit Schriftsatz vom 2. Juni 1986 stellte der Einschreiter "iS des Art146(2) B-VG den Antrag an den VfGH, er möge im Wege über den Bundespräsidenten das Erkenntnis B 276/81-22 innerhalb von 14 Tagen exekutieren lassen, damit die Folgen des aufgehobenen Bescheides der II.Instanz a u c h im Bereich meiner Zahlungen an die Gebietskrankenkasse sichtbar werden".
In der Begründung des Antrages wurde ausgeführt, daß der Landeshauptmann die Rückzahlung jener mit dem aufgehobenen Bescheid des Landeshauptmannes festgesetzten Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht vorgenommen, sondern ein neuerliches Verfahren durchgeführt habe. Nach Ansicht des Antragstellers würde dies den "Rechtskonsequenzen" einer höchstrichterlichen Entscheidung widersprechen.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Gemäß Art146 Abs2 B-VG obliegt die Exekution der Erkenntnisse des VfGH, soweit diese nicht über Ansprüche nach Art137 B-VG ergehen, dem Bundespräsidenten; sie ist nach dessen Weisungen durch die nach seinem Ermessen hiezu beauftragten Organe des Bundes oder der Länder einschließlich des Bundesheeres durchzuführen.
2. Mit dem Erkenntnis B276/81-22 vom 25. November 1985, dessen Exekution der Antragsteller beantragt, wurde der Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg, mit dem der Berufung gegen einen Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse über die Vorschreibung einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen keine Folge gegeben wurde, aufgehoben.
Das aufhebende Erkenntnis des VfGH hat zur Folge, daß gemäß §87 Abs2 VerfGG 1953 die Verwaltungsbehörden
verpflichtet sind, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des VfGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Berufungsentscheidung aufgehoben wurde, hat die Berufungsbehörde unverzüglich eine der Rechtsanschauung des VfGH entsprechende Berufungsentscheidung zu treffen, dh. einen Ersatzbescheid für den aufgehobenen Bescheid zu erlassen. Das Verwaltungsverfahren befindet sich nach dem aufhebenden Erkenntnis des VfGH in der Lage, daß der erstinstanzliche Bescheid, mit dem die Nachzahlungsverpflichtung von Sozialversicherungsbeiträgen verfügt wurde, infolge der eingebrachten Berufung nicht rechtskräftig, die Entscheidung über die Berufung aber noch ausständig ist (vgl. zu diesem Problem VfSlg. 4510/1963, 4778/1964), das ist die Lage, in der sich das Verfahren vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hat (vgl. VfSlg. 5259/1966, 5764/1968).
3. Zu dem gestellten Antrag auf Exekution des Erkenntnisses des VfGH, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes aufgehoben wurde, ist zu bemerken, daß, soweit das Erkenntnis die Aufhebung des angefochtenen Bescheides ausspricht, es sich in diesem Ausspruch erschöpft. Der angefochtene Bescheid ist mit der Fällung des Erkenntnisses aufgehoben. Eine Exekution des Erkenntnisses ist daher begrifflich nicht möglich (vgl. VfSlg. 7692/1975).
Der Antrag des Bf., beim Bundespräsidenten gemäß Art. 146 Abs2 B-VG den Antrag auf Vollstreckung dieses Erkenntnisses zu stellen, war daher abzuweisen.
4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z2 VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / ExekutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B276.1981Dokumentnummer
JFT_10129486_81B00276_00