TE Vwgh Erkenntnis 1980/8/20 0200/80

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Veröffentlicht am 20.08.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §42 Abs2 litb;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner und Dr. Griesmacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der A F in L, gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg vom 5. November 1979, Zl. 910-007683-008-Sk.-F-6/78, betreffend Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage des Oskar Fitz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 3.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landesinvalidenamtes für Vorarlberg vom 25. Juli 1978 wurde der Antrag des O F vom 16. Jänner 1978 auf Gewährung einer Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 abgewiesen.

Einer dagegen erhobenen Berufung gab die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Vorarlberg mit Bescheid vom 5. November 1979 (richtig wohl im Hinblick auf die Aktenlage und unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Gegenschrift:

5. Dezember 1979) keine Folge. Dieser Berufungsbescheid wurde dem vorangeführten Kriegsbeschädigten nach der Aktenlage am 3. Jänner 1980 zugestellt.

Bereits mit Eingabe vom 19. Dezember 1979 hatte der Kriegsbeschädigte durch seinen bestellten Vertreter im Hinblick auf das Verstreichenlassen der sechsmonatigen Entscheidungsfrist durch die Schiedskommission einen Devolutionsantrag gemäß § 73 AVG an das Bundesministerium für soziale Verwaltung gerichtet, der bei diesem - wie dies insbesondere auch aus der Gegenschrift hervorgeht - am 27. Dezember 1979 eingelangt war.

Gegen den Berufungsbescheid der Schiedskommission richtet sich die Beschwerde des Kriegsbeschädigten, wobei das Beschwerdeverfahren im Hinblick auf das am 8. April 1980 erfolgte Ableben des Genannten nunmehr von dessen Schwester, der nunmehrigen Beschwerdeführerin, gemäß § 48 a Abs. 1 KOVG 1957 fortgesetzt wird. Als Beschwerdepunkte werden unter Hinweis auf den gestellten Devolutionsantrag Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde sowie allenfalls Verletzung des auf § 18 KOVG 1957 beruhenden Anspruches auf Pflegezulage des Kriegsbeschädigten geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die vorliegende Beschwerde und die hiezu erstattete Gegenschrift der belangten Behörde erwogen:

Nach § 73 Abs. 1 AVG 1950 (§ 86 Abs. 1 KOVG 1957), sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen, den Bescheid zu erlassen. Nach § 73 Abs. 2 dieses Gesetzes geht, wenn der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt wird, auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen.

Im Hinblick auf die dargestellte Gesetzeslage war im vorliegenden Fall - vor allem auch unter Hinweis auf das Vorbringen der belangten Behörde in der Gegenschrift - zunächst zu prüfen, ob es sich bei der Eingabe vom 19. Dezember 1979 überhaupt um einen den Antrag auf Gewährung einer Pflegezulage betreffenden Devolutionsantrag des Kriegsbeschädigten gehandelt hat, da neben dem Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht in diesem in weiterer Folge auch Erörterungen über die Einrechnung eines Kirchenbeitrages in den Zusatzrentenbetrag angestellt wurden. Ungeachtet dieser (im übrigen vom Kriegsbeschädigten sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde als irrtümlich bezeichneten) Ausführungen ist jedoch das Vorliegen eines solchen Devolutionsantrages anzunehmen, da - wie dies auch seitens der belangten Behörde in dieser Hinsicht unbestritten blieb - nach der Aktenlage kein anderes in Betracht kommendes offenes Berufungsverfahren, so insbesondere auch nicht hinsichtlich der Bemessung einer Zusatzrente, in Betracht kam. Im Zeitpunkt des Einlangens des Devolutionsantrages des Kriegsbeschädigten beim Bundesminister für soziale Verwaltung (27. Dezember 1979) war die sechsmonatige Frist, innerhalb der die belangte Behörde über die Berufung des Genannten gegen den Bescheid des Landesinvalidenamtes für Vorarlberg vom 25. Juli 1978 zu entscheiden hatte, abgelaufen. Der Devolutionsantrag bewirkte daher gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung an den Bundesminister für soziale Verwaltung, dies unabhängig davon, ob die Unterbehörde tatsächlich schuldhaft säumig im Sinne des § 73 Abs. 2 letzter Satz AVG 1950 gewesen war oder nicht sowie ohne Rücksicht darauf, wann die Unterbehörde von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangt und wann das zuständige Organ den Bescheidentwurf durch seine Unterschrift genehmigt hatte (vgl. hiezu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1969, Zl. 31/68, und vom 28. Mai 1969, Zl. 479/67, Slg. N.F. Nr. 7577/A). Die Zuständigkeit zur Berufungsentscheidung wäre nach der letztangeführten Bestimmung nur dann wieder auf die belangte Behörde zurückgefallen, wenn der Bundesminister für soziale Verwaltung das Devolutionsbegehren bescheidmäßig mit der Begründung abgelehnt hätte, dass die Verzögerung der Berufungsentscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der belangten Behörde zurückzuführen sei (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1968, Zl. 163/68). Ein solcher - rechtskräftiger (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Februar 1967, Zl. 1505/66, Slg. N.F. Nr. 7072/A) - Bescheid gehörte aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht dem Rechtsbestand an.

Damit ist der Aufhebungstatbestand des § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 erfüllt. Zufolge dem § 41 Abs. 1 VwGG 1965 ist der angefochten Bescheid in diesem Fall unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu überprüfen.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am 20. August 1980

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980000200.X00

Im RIS seit

09.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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