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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §86Leitsatz
Vorwegnahme des bestmöglichen Erfolges der Beschwerde durch neue behördliche Entscheidung; Unwirksamkeit der angefochtenen Erledigung; Wegfall des Prozeßgegenstandes - Einstellung des Verfahrens nach §86; keine Klaglosstellung iS des §88 - kein KostenzuspruchSpruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1985 wurde der Berufung der Bf. gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen, mit dem der auf Grund des Kaufvertrages vom 26. April 1985 erfolgten Übertragung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft EZ ... und ..., KG Unterlochen, die grundverkehrsbehördliche Genehmigung versagt wurde, keine Folge gegeben. Dieser Berufungsbescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.
Mit Schreiben vom 9. Feber 1987 hat die Bf. bekanntgegeben, daß die Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen mit Bescheid vom 12. Jänner 1987 den Ankauf der Liegenschaft "mit etwas geänderten Bedingungen gegenüber dem seinerzeitigen Kaufvertrag" genehmigt hat. Der betreffende Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen.
Auf Aufforderung des VfGH gemäß §86 VerfGG teilte die Bf. mit, daß sie "durch diese Entscheidung der Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen
. . . zur Gänze klaglos gestellt worden" sei. Sie beantrage die Zuerkennung der ihr im gegenständlichen Verfahren entstandenen Kosten.
2.a) Dem vom VfGH eingeholten Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen vom 12. Jänner 1987, mit dem die Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft genehmigt wurde, liegt ein Kaufvertrag vom 12. Dezember 1986 und nicht der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildende Kaufvertrag vom 26. April 1985 zugrunde.
Durch den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission vom 12. Jänner 1987 ist der Erfolg eingetreten, der von der Bf. im Falle der Stattgebung der Beschwerde erreicht worden wäre. Durch diesen Bescheid ist somit der bestmögliche Erfolg herbeigeführt worden.
b) Der VfGH hat in vergleichbaren Fällen (zB VfSlg. 10078/1984, VfGH 26. 2. 1987 B597/85) den Standpunkt eingenommen, daß eine im Beschwerdeverfahren angefochtene Erledigung vollständig unwirksam wird, wenn die Behörde (hinsichtlich der Bescheiderlassung durch die Behörde I. Instanz vgl. VfGH 5. 12. 1985 B408/85) durch eine neue Entscheidung den bestmöglichen Erfolg der Beschwerde vorwegnimmt; eine solcherart rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung könne keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des VfGH darstellen. An dieser Ansicht hält der VfGH fest.
Der Prozeßgegenstand ist also hier weggefallen. Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden; das Verfahren war einzustellen (§86 VerfGG).
3. Die Bezirksgrundverkehrskommission Mattighofen hat den angefochtenen Bescheid nicht aufgehoben, sondern, da ein neuer Kaufvertrag vorlag, einen neuen Bescheid erlassen, der dem Anliegen der Bf. Rechnung trug. Gegenstand dieser neuen Entscheidung ist also eine andere Sache, als die seinerzeit entschiedene Sache; eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG liegt daher nicht vor.
Die Bf. wurde sohin von der bel. Beh. nicht klaglosgestellt (§88 VerfGG). Daraus folgt, daß der Bf. der Ersatz der Verfahrenskosten nicht zusteht (vgl. zB VfGH 5. 12. 1985 B408/85).
4. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B196.1986Dokumentnummer
JFT_10129486_86B00196_00