TE Vwgh Erkenntnis 1980/10/7 3374/79

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Veröffentlicht am 07.10.1980
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §26 impl;
FlVfGG §34 Abs5 impl;
FlVfLG Tir 1978 §13 Abs6;
FlVfLG Tir 1978 §42 Abs4;
FlVfLG Tir 1978 §44;
FlVfLG Tir 1978 §50;
FlVfLG Tir 1978 §51;
FlVfLG Tir 1978 §53 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §58;
FlVfLG Tir 1978 §60;
FlVfLG Tir 1978 §72 Abs4;

Beachte

Vorgeschichte:3123/79 B 14. Dezember 1979;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Aigner, über die Beschwerde des JK in H, vertreten durch Dr. Helmuth Peisser, Rechtsanwalt in Innsbruck, Templstraße 5b, gegen Spruchpunkt 3. des Erkenntnisses des Obersten Agrarsenates beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 3. Oktober 1979, Zl. 710.104/06-OAS/79, betreffend Sonderteilung der X-Alpe (mitbeteiligte Parteien: 1) Agrargemeinschaft X-Alpe, vertreten durch den kommissarischen Verwalter Dr. WB in I, 2) Y-gesellschaft m.b.H. & Co. KG., vertreten durch den Komplementär Y-gesellschaft m.b.H., diese vertreten durch ihren Geschäftsführer FD, Hotelier in H), zu Recht erkannt:

Spruch

Der Spruchpunkt 3. des angefochtenen Bescheides wird, soweit darin die Berufung gegen die Abänderung des Spruchpunktes E/2 des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz durch das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (Mitübertragung bücherlicher Lasten) als unbegründet abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach dem Grundbuchsstand lasten auch auf jenem agrargemeinschaftlichen Grundstück der erstmitbeteiligten Partei, aus welchem dem Beschwerdeführer im Zuge des von ihm beantragten Sonderteilungsverfahrens Abfindungsflächen zugewiesen wurden, Dienstbarkeiten zu Gunsten der zweitmitbeteiligten Partei betreffend die Duldung und Errichtung des Betriebes einer Seilbahn, der hiezu erforderlichen Vorrichtungen, des Schifahrens und der Pistenpräparierung. Der Rechtsgrund für diese Dienstbarkeiten sind Verträge zwischen den mitbeteiligten Parteien. Im Bewertungsverfahren waren die Bewertungsflächen A grün und A gelb, in denen die Abfindung A liegt, als Flächen besonderen Wertes infolge ihrer Eignung zur Verbauung und deshalb, weil sie nach dem Gefahrenzonenplan der Wildbach- und Lawinenverbauung nicht oder nur teilweise gefährdet sind, höher bewertet worden. Nachdem die Abfindungsflächen bereits rechtskräftig bestimmt waren und dabei dem Beschwerdeführer auch Abfindungsflächen aus den erwähnten Grundstücken besonderen Wertes zugewiesen worden waren, erließ die Agrarbehörde erster Instanz einen zusammenfassenden Sonderteilungsplan für die erstmitbeteiligte Partei. In diesem sprach sie das Ausscheiden des Beschwerdeführers aus der Agrargemeinschaft gegen Überlassung von Abfindungsflächen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Bescheides aus. In den Nebenbestimmungen der Sonderteilung sprach die Agrarbehörde erster Instanz unter Spruchpunkt E/2 aus, dass die Übertragung der in Spruchpunkt D näher beschriebenen Abfindungsflächen A und B ins Eigentum des Beschwerdeführers ohne Mitübertragung bücherlicher Lasten laut Grundbuchsstand erfolge. In den Spruchpunkten E/4 und 5 wurde von der Agrarbehörde erster Instanz zu Gunsten der Ausscheidungsfläche A das Recht der Verlegung und Erhaltung einer Wasserleitung und das Recht der Verlegung, Führung und Erhaltung eines Strom- und Telefonanschlusses über eine im Eigentum der erstmitbeteiligten Partei verbleibende Teilfläche eingeräumt.

Mit Erkenntnis vom 24. Mai 1978 änderte der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung diesen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt E/2 auf Grund der Berufung der zweitmitbeteiligten Partei dahin gehend dass die Übertragung der beiden Ausscheidungsflächen an den Beschwerdeführer unter Mitübertragung der bücherlichen Lasten laut dem Grundbuchsstand erfolge, und hinsichtlich der Spruchpunkte E/4 und 5 auf Grund der Berufung der erstmitbeteiligten Partei durch ersatzlose Aufhebung dieser Spruchpunkte ab.

Die gegen diese Abänderungen des Bescheides der Agrarbehörde erster Instanz vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Spruchpunkt 3. seines nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides als unbegründet ab. Begründend führte der Oberste Agrarsenat aus, dass für die Durchführung einer Sonderteilung ausschließlich landwirtschaftliche Interessen maßgebend seien und nicht Gründe, die für oder gegen die Verbauung eines bestimmten Grundstückes sprächen. Da die Dienstbarkeiten seit ihrem Bestand (1964, 1972 und 1973) eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zugelassen hätten, werde dies auch für die dem Beschwerdeführer zugewiesenen Abfindungsflächen zutreffen. Eine Abfindung entspreche dann § 53 Abs. 1 TFLG 1978, wenn sie wertmäßig dem Abfertigungsanspruch entspreche, wenn sie weitgehend die Nutzungsmöglichkeiten biete, die im Rahmen des Anteilsrechtes bestanden, und wenn sie einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten gewährleiste. All dies treffe auf die dem Beschwerdeführer zugewiesene Abfindung zu. Die vom Beschwerdeführer aufgerollte Frage der Zuerkennung eines verhältnismäßigen Anteiles an der Vergütung für die Einräumung der Dienstbarkeiten stelle eine Angelegenheit dar, die nicht von den Agrarbehörden, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sei. Die Bauabsichten des Beschwerdeführers seien für die Lösung der Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung im Teilungsverfahren nicht relevant; ein Anspruch auf Zuteilung von Grundstücken, die eine Verbauung für landwirtschaftsfremde Zwecke zuließen, bestünde nicht. Mit Rücksicht auf die Rechtskraft des Bewertungsplanes seien Fragen nach der Richtigkeit der Bewertung unbeachtlich. Das Begehren des Beschwerdeführers, Grunddienstbarkeiten bzw. Reallasten einzuräumen, um ihm die Errichtung eines Gebäudes, das nicht landwirtschaftlichen Zwecken diene, zu ermöglichen, finde im Gesetz keine Stütze.

Gegen Punkt 3. dieses Erkenntnisses richtet sich die Beschwerde des Sonderteilungswerbers, soweit über diese nicht bereits mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Zl. 3374/79-3, entschieden wurde. Der Beschwerdeführer erachtet sich, wie dem gesamten Inhalt der Beschwerde zu entnehmen ist, in seinem Recht darauf verletzt, dass in der genannten Sonderteilung die oben erwähnten, von der Agrarbehörde erster Instanz getroffenen Anordnungen (E/2, 4 und 5) verfügt werden, er beantragt deshalb Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die erstmitbeteiligte Partei beantragt in ihrer Gegenschrift, soweit sich diese auf den noch zur Entscheidung stehenden Teil der Beschwerde erstreckt, ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde unter Bedachtnahme auf die Ausführungen in den Gegenschriften erwogen:

Gemäß § 7 Abs. 2 Z. 2 Agrarbehördengesetz 1950 in der Fassung der Novelle 1974, BGBl. Nr. 476, ist die Berufung an den Obersten Agrarsenat gegen abändernde Erkenntnisse des Landesagrarsenates hinsichtlich der Fragen der Gesetzmäßigkeit der Abfindung bei der Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke zulässig. Die Frage, ob der Anspruch des Sonderteilungswerbers gemäß § 53 Abs. 1 TFLG 1978 durch Zuweisung von Grundstücken unter Mitübertragung von auf ihnen lastenden Dienstbarkeiten und ohne Einräumung von Dienstbarkeiten zu Gunsten der Abfindungsgrundstücke erfüllt wird, berührt die Frage der Gesetzmäßigkeit der Abfindung. Es war daher nicht rechtswidrig, dass der Oberste Agrarsenat in Spruchpunkt 3. seines Erkenntnisses in die sachliche Erledigung der Berufung einging.

Gemäß § 53 Abs. 1 TFLG.1978 hat bei der Einzelteilung jede Partei nach dem festgestellten Wert ihres Anteilsrechtes an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken und sonstigen in die Teilung einbezogenen Liegenschaften und Vermögenschaften Anspruch auf vollen Gegenwert, tunlichst in Grund und Boden.

Dass die getroffene Auswahl der flächenmäßigen Abfindung ausgehend von dem rechtskräftigen Bewertungsplan der Anordnung des § 53 Abs. 1 TFLG 1978 widerstreite, könnte vom Beschwerdeführer schon deshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil die flächenmäßige Abfindung bereits durch den Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 1. April 1975 in Verbindung mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. Oktober 1975 und dem Erkenntnis der belangten Behörde vom 3. November 1976, berichtigt durch deren Erkenntnis vom 5. Oktober 1977, rechtskräftig festgelegt worden war. Lage und Ausmaß der Abfindungsflächen wurde vom Beschwerdeführer mit seiner Berufung an die belangte Behörde auch nicht mehr bekämpft.

Der Beschwerdeführer meint allerdings, er sei deshalb nicht gesetzmäßig abgefunden, weil zwar die Bewertung davon ausgegangen war, dass die aus den Bewertungsflächen grün und gelb stammende Abfindungsfläche für eine Verbauung geeignet sei, infolge der auch auf diesen Flächen zu Gunsten der zweitmitbeteiligten Partei lastenden Dienstbarkeiten und mangels der von der Agrarbehörde erster Instanz durch deren Bescheid in Spruchpunkt E/4 und 5 zu Gunsten des Beschwerdeführers neu eingeräumten Dienstbarkeiten eine Verbauung jedoch nicht möglich sei. Durch dieses Vorbringen wird in Wahrheit nur versucht, die Richtigkeit der rechtskräftigen Bewertung der erwähnten Fläche als solche besonderen Wertes in Frage zu stellen. Die belangte Behörde hat es abgelehnt, hierauf einzugehen. Hierin ist im Hinblick auf die geschilderte Rechtslage eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken. Weder aus § 13 Abs. 6 noch aus § 53 Abs. 1 TFLG 1978 noch aus einer sonstigen Bestimmung des Gesetzes ist zu entnehmen, dass die Agrarbehörde befugt wäre, allfällige Unrichtigkeiten eines rechtskräftigen Bewertungsplanes durch Aufhebung von Dienstbarkeiten oder durch die Auferlegung neuer Dienstbarkeiten auszugleichen.

Im Einzelteilungsverfahren betreffend agrargemeinschaftliche Grundstücke sind gemäß § 58 zweiter Satz TFLG 1978 Grunddienstbarkeiten nur dann neu aufzuerlegen, wenn sie aus wirtschaftlichen Gründen notwendig sind. Im Hinblick auf die aus § 42 Abs. 4 TFLG 1978 ersichtlichen Ziele der Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung können als wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 58 zweiter Satz TFLG 1978 solche Bedürfnisse nicht verstanden werden, die sich aus anderen als landwirtschaftlichen Zwecken ergeben. Solchen anderen Zwecken sollen aber, wie der Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede stellt, die von ihm angestrebten, von der Agrarbehörde erster Instanz in Spruchpunkt E/4 und 5 ihres Bescheides eingeräumten Dienstbarkeiten dienen. Die Ablehnung der Einräumung solcher Dienstbarkeiten durch die belangte Behörde stellte daher eine Rechtswidrigkeit nicht dar.

Gemäß § 58 erster Satz TFLG 1978 sind im Zuge einer Einzelteilung Grunddienstbarkeiten, die infolge einer Teilung oder der im Zuge einer Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen für das herrschende Grundstück entbehrlich werden, ohne Entschädigung aufzuheben. Am Fortbestand anderer Dienstbarkeiten ändert das Teilungsverfahren nichts. Die der zweitmitbeteiligten Partei vertraglich eingeräumten Dienstbarkeiten sind jedenfalls weder infolge der Teilung noch infolge der im Zuge der Teilung ausgeführten gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen entbehrlich geworden, sodass schon deshalb ein Aufhebungsgrund gemäß § 58 TFLG 1978 nicht vorliegt und sich eine Auseinandersetzung mit der Frage erübrigt, ob unter Grunddienstbarkeiten im Sinne dieser Gesetzesstelle trotz der ausdrücklichen Erwähnung eines herrschenden Grundstückes auch unregelmäßige Dienstbarkeiten verstanden werden dürfen. Darin, dass die belangte Behörde die erwähnten Dienstbarkeiten nicht gemäß § 58 erster Satz TFLG 1978 aufgehoben hat, ist deshalb eine Rechtswidrigkeit nicht gelegen. Dem Beschwerdeführer ist jedoch darin beizupflichten, dass die Agrarbehörden auf Grund ihrer Zuständigkeit gemäß § 72 Abs. 4 TFLG 1978 über Bestand oder Nichtbestand der Dienstbarkeiten auf den Abfindungsflächen zu Gunsten der zweitmitbeteiligten Partei abzusprechen gehabt hätten, da der Beschwerdeführer im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Ausscheidung der Abfindungsflächen ohne Mitübertragung der Lasten beantragt sowie behauptet und unter Beweis zu stellen versucht hatte, dass sich die Servituten nach ihrer Natur nach dem Zweck ihrer Bestellung nicht auf die Abfindungsflächen erstreckten oder ein Bedürfnis nach dem Fortbestand der Servituten hinsichtlich der Abfindungsflächen nicht mehr gegeben und daher insoweit Erlöschen der Dienstbarkeiten eingetreten sei. Nur bestehende Dienstbarkeiten wären einer Mitübertragung zugänglich gewesen.

Gemäß §§ 50, 44 TFLG 1978 ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens bei Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke auch die Feststellung der Grundlage für die Regulierung aller sonstigen Rechts- und wirtschaftlichen Verhältnisse, die anlässlich der Teilung einer Regulierung bedürfen. Da in den Verträgen, mit denen die Dienstbarkeiten bestellt wurden, auch Entschädigungsleistungen der zweitmitbeteiligten Partei an den Eigentümer der belasteten Liegenschaften vereinbart wurden, bestünde dann, wenn auf die Abfindungsflächen des Beschwerdeführers Dienstbarkeiten zu Gunsten der zweitmitbeteiligten Partei zu übertragen sind, auch das Bedürfnis nach Regulierung der Entschädigungsleistungen der zweitmitbeteiligten Partei durch Aufteilung dieser Entschädigungsleistungen zwischen der erstmitbeteiligten Partei und dem Beschwerdeführer. Die Ansicht der belangten Behörde, diese Aufteilung stelle eine Angelegenheit dar, die nicht von den Agrarbehörden, sondern von den ordentlichen Gerichten zu entscheiden sei, steht daher mit den Bestimmungen der §§ 44, 50, 60 TFLG 1978 umsoweniger in Einklang, als gemäß § 51 TFLG 1978 auch das bewegliche Vermögen, dem auch Entschädigungsansprüche einer Agrargemeinschaft zuzuzählen sind, in das Einzelteilungsverfahren einbezogen werden müssen.

Soweit die belangte Behörde daher meinte, sie habe eine Prüfung des Bestandes der Dienstbarkeiten der zweitmitbeteiligten Partei hinsichtlich der Abfindungsflächen des Beschwerdeführers und eine Aufteilung der Entschädigungen nicht vorzunehmen, hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und insofern ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, sodass der Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben, die Beschwerde jedoch im übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und lit. b, 49 Abs. 1, 50 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I/A/1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Wien, am 7. Oktober 1980

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1979003374.X00.1

Im RIS seit

04.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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