TE Vwgh Beschluss 1980/12/3 2689/80

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Veröffentlicht am 03.12.1980
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §51;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag des KH, vertreten durch Dr. Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien IV., Brucknerstraße 4, der Bundespolizeidirektion Wien als belangter Behörde den Ersatz der Aufwendungen in der Höhe von S 2.620,-- aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat durch seinen im Spruch genannten ausgewiesenen Vertreter gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Juli 1980 unter der hg. Zl. 2689/80 eine Beschwerde eingebracht und den Antrag gestellt, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der belangten Behörde den Ersatz seiner Aufwendungen in der Höhe von S 3.300,-- aufzuerlegen. Nach Einleitung des Vorverfahrens, aber noch ehe die Frist zur Vorlage der Verwaltungsakten und zur Erstattung der Gegenschrift durch die belangte Behörde abgelaufen war, teilte der Beschwerdeführer durch seinen nunmehr ausgewiesenen Rechtsanwalt Dr. Franz Grois mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1980 mit, dass ein Wechsel im Vollmachtsverhältnis bezüglich des Beschwerdeführers eingetreten und eine Klaglosstellung von Seiten der belangten Behörde erfolgt sei. Aus diesem Grunde - so wird in diesem Schriftsatz wörtlich ausgeführt - werde von den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter im Namen des Beschwerdeführers ausdrücklich die zur Z1. 2689/80 beim Verwaltungsgerichtshof Wien eingebrachte Beschwerde zurückgezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daraufhin mit Beschluss vom 7. Oktober 1980 die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Begründung:

Mit Schriftsatz vom 12. November 1980 teilte der im Spruch genannte und mit Vollmacht vom 14. August 1980 ausgewiesene Rechtsvertreter mit, dass dieses Vollmachtsverhältnis weder vom Beschwerdeführer noch von Rechtsanwalt Dr. Franz Grois jemals schriftlich oder mündlich aufgekündigt worden sei. Das bisherige Vollmachtsverhältnis sei nicht aufgelöst. Die Bescheidbeschwerde sei mit Schriftsatz vom 3. Oktober 1980 zurückgezogen worden. Zur Begründung der Beschwerdezurückziehung sei ausgeführt worden, dass dem Beschwerdeführer mit Datum vom 16. September 1980 ein Sichtvermerk, gültig bis 1. März 1981, nunmehr von der belangten Behörde auf Grund eines neuerlichen Antrages vom 12. September 1980 erteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei daher nun klaglosgestellt worden. Der Beschwerdeführer stelle daher gemäß Art. I A Z. 3 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542, den Antrag, der belangten Behörde den Ersatz der verzeichneten Aufwendungen in der Höhe von S 2.620,-

- aufzuerlegen.

Gemäß § 51 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1965 ist in Fällen, in denen die Beschwerde nach Einleitung des Vorverfahrens zurückgezogen wurde, die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz (§ 47) so zu beurteilen, wie wenn die Beschwerde abgewiesen worden wäre. Da seitens der belangten Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens noch kein Antrag auf Aufwandersatz gestellt worden war, war der belangten Behörde kein Aufwandersatz zuzusprechen. Die vom Beschwerdeführer einmal abgegebene Erklärung der Zurückziehung der Beschwerde - die Abgabe einer solchen Erklärung wird im vorliegenden Antrag auch nicht in Abrede gestellt - kann nachträglich nicht zurückgenommen werden. Der Beschwerdeführer kann die eingebrachte Beschwerde auch ohne Mitwirkung seines Rechtsvertreters rechtswirksam zurückziehen. Die Behauptung, das ursprüngliche Vollmachtsverhältnis sei nicht aufgelöst, ist für die rechtliche Beurteilung der abgegebenen prozessualen Erklärung einer Partei im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bedeutungslos. Es muss daher auch der nunmehr unternommene Versuch, die Zurückziehung der Beschwerde in eine bloße Erklärung der Klaglosstellung umzudeuten, fehlschlagen.

Da der gestellte Antrag sohin im Gesetz keine Grundlage hat, war er zurückzuweisen.

Wien, am 3. Dezember 1980

Schlagworte

Bescheidbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1980:1980002689.X00

Im RIS seit

12.12.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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