TE Vwgh Beschluss 1981/1/9 2882/80

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.01.1981
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
BDG 1979 §54 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Karlik, Dr. Seiler, Dr. Drexler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Novak, in der Beschwerdesache des W H in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Justiz wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Bemessung einer Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 2 GG 1956, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der seit 1. Juni 1974 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht und als Leiter der Verwaltungsabteilung nn des Oberlandesgerichtes W. Dienst verrichtet, stellte am 25. August 1975 das Ersuchen auf Bemessung einer Verwendungszulage gemäß § 30 a Abs. 1 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes W. als die hiefür zuständige Dienstbehörde erster Instanz. Da nicht entschieden wurde, richtete der Beschwerdeführer am 16. Oktober 1979 an die belangte Behörde den Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht an diese, wobei er diesen Antrag im Wege des Oberlandesgerichtes W. einbrachte.

Da auch die belangte Behörde nicht entschied, erhob der Beschwerdeführer wegen Nichterledigung seines Antrages vom 25. August 1975 die hier am 5. September 1980 eingelangte Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof stellt aus den ihm im Zuge des von ihm eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vorgelegten Verwaltungsakten fest, dass der Präsident des Oberlandesgerichtes W. den Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 1979 der belangten Behörde erst mit Bericht vom 26. März 1980 vorgelegt hat und dass beide (Devolutionsantrag und Bericht) erstmals am 31. März 1980 bei der belangten Behörde eingelangt sind, deren Reaktion lediglich in einem Vermerk folgenden Inhaltes bestand:

"Da das erforderliche Einvernehmen mit dem BKAmt und dem BMF nicht hergestellt werden konnte, bleibt die Einbringung einer Säumnisbeschwerde abzuwarten: Einlegen . 14.4.80 . Unterschrift (unleserlich)".

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 132 B-VG ist gemäß § 27 VwGG 1965 insbesondere, dass die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und dass diese oberste Behörde ihrerseits nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat, wobei die Frist von dem Tag an läuft, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Das Verlangen nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 ist nach dem zweiten Satz dieser Gesetzesstelle unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen, für die nach der Sondervorschrift des § 73 Abs. 3 AVG 1950 die für sie maßgebende Frist, spätestens innerhalb von sechs Monaten den Bescheid zu erlassen, an dem Tage zu laufen beginnt, an dem das Parteiverlangen bei ihr eingelangt ist. Die der belangten Behörde offen stehende Entscheidungsfrist endete daher, da der Devolutionsantrag bei ihr erst am 31. März 1980 eingelangt war, am 1. November 1980 um 24 Uhr (siehe dazu Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1972, Zl. 1603/72, Slg. N.F. Nr. 8304/A). Die schon vor diesem Zeitpunkt eingebrachte Säumnisbeschwerde muss mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 mit Beschluss zurückgewiesen werden, weil die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG 1965 auch dann eingehalten werden muss, wenn die Behörde schon vor deren Ablauf zu erkennen gegeben hat, dass sie nicht willens sei, den begehrten Bescheid zu erlassen (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Jänner 1966, Zl. 2169/65).

Gleichfalls ohne Bedeutung für die Frage des Ablaufes der von der Rechtsordnung der belangten Behörde eingeräumten Entscheidungsfrist ist es, dass der Beschwerdeführer Anbringen, die sich auf sein Dienstverhältnis oder auf seine dienstlichen Aufgaben beziehen, bei seinem unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen hat, weil die belangte Behörde als angerufen erst angesehen werden konnte, sobald der Devolutionsantrag bei ihr einlangte (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1967, Zl. 1505/65). Dass im gegebenen Fall der Dienstvorgesetzte seiner Verpflichtung, das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten, offenbar nicht nachkam, konnte für die belangte Behörde die ihr von der Rechtsordnung zugestandene Entscheidungsfrist nicht verkürzen.

Hingegen gibt der Inhalt des Vermerks vom 14. April 1980, mit dem die belangte Behörde die Sache für ihren Bereich erledigen zu können glaubte, Anlass, diese Behörde mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sie das Verhalten anderer Zentralstellen nicht der ihr vom Gesetz auferlegten Pflicht enthebt, über den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag zu entscheiden, wenn Sie diese Entscheidungspflicht auch mangels des gemäß § 30 a Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Bemessung einer Verwendungszulage unabdingbaren Erfordernisses der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen nur durch Abweisung des Ansuchens des Beschwerdeführers ausüben kann (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1976, Zl. 897/75, Slg. N.F. Nr. 8959/A). Die belangte Behörde wird also diese ihr obliegende Entscheidung - will sie sich nicht einer vorsätzlichen Verletzung der ihr von der Rechtsordnung übertragenen Pflicht ihres Amtes schuldig machen - ohne jeden Aufschub zu treffen haben. Wien, am 9. Jänner 1981

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980002882.X00

Im RIS seit

12.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten