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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §45 Abs3;Beachte
Siehe: 2795/80 E 17. März 1981Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde 1) des Ing. GH und 2) der HH, beide in G, beide vertreten durch Dr. Franz Wiesner, Rechtsanwalt in Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 30. Juni 1980, Zl. 8 - 253 Ho 7/2 - 1980 und Zl. 8 - 253 Ho 9/3 - 1980, betreffend Rekultivierungs- und Wiederbewaldungsmaßnahmen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Bezirksforstinspektion Graz verständigte mit Schreiben vom 25. August 1978 und mit Schreiben vom 25. September 1978 den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz (in der Folge: Behörde) davon, dass auf zwei Teilflächen im Ausmaß von jeweils 0,03 ha eines bestimmten Waldgrundstückes der Beschwerdeführer vom Waldbesitzer durch Einebnen eine Waldverwüstung und unbefugte Rodung begangen worden sei, beantragte deshalb gegen den Waldbesitzer ein Strafverfahren einzuleiten und ihm den 30. Mai 1979 als Termin für die Wiederaufforstung der erwähnten Waldflächen vorzuschreiben.
Bezüglich der hierauf gegen den Erstbeschwerdeführer eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren wird auf die Darstellung des Sachverhaltes in dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes in den hg. Beschwerdesachen Zlen. 2795/80 und 2797/80 verwiesen.
Die Beschwerdeführer bestritten in einer von ihrem Rechtsvertreter erstatteten schriftlichen Stellungnahme vom 30. Juli 1979, unbefugte Rodungen und Waldverwüstungen vorgenommen zu haben, und brachten vor, wegen eines Windbruches, bei welchem eine große Anzahl von Bäumen entwurzelt worden sei, hätten die Beschwerdeführer die betroffenen Bäume entfernen müssen, wobei wegen der Geländebeschaffenheit eine Aufforstung untunlich und unzweckmäßig erschienen sei, weshalb eine Einigung mit den Herren der Bezirksforstinspektion zu Stande gekommen sei, an einer anderen Stelle des Besitzes der Beschwerdeführer Aufforstungen vorzunehmen; diese hätten die Beschwerdeführer auf einer sogar um 1000 m2 größeren Fläche ausgeführt.
Die Behörde richtete folgendes, mit 11. Dezember 1979 datiertes Schreiben an die Beschwerdeführer zu Handen deren Rechtsvertreter:
"Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. 440, hat die Forstbehörde, wenn der Waldeigentümer oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lässt, unbeschadet der Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung, die Abstandnahme von Waldverwüstungen, die Räumung des Waldes von Schadhölzern und sonstigen die Walderhaltung gefährdenden Bestandes retten, zu veranlassen.
Gemäß § 16 Forstgesetz 1975 ist jede Waldverwüstung verboten. Eine solche liegt vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen die Produktionskraft des Waldes wesentlich geschwächt wurde.
Anlässlich von Ortsaugenscheinen des Magistrates Graz Baurechtsamt und der Bezirksforstinspektion Graz wurde am 25. 8. 1978, am 25. 9. 1978 und auch in der Folgezeit festgestellt, dass es auf der ihn Ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft, Gst. Nr. n1, KG X auf einer Fläche im Ausmaß von insgesamt 0,06 ha durch unbefugte Einebnung mit einem Schubraupenfahrzeug der Type Poclain TCS zu einer Rodung im besagten Ausmaß gekommen ist. Da es sich um ein Waldgrundstück handelt, ist die Produktionskraft des Waldbodens der vorgenannten Fläche von ca. 600 m2 wesentlich geschwächt und derzeit der Holzzucht entzogen.
Gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. 440, wird zwecks Rekultivierung und Wiederbewaldung der unbefugt der Holzzucht entzogenen Teilfläche des Gst. Nr. n1 ein Aufforstungsauftrag nachstehenden Inhaltes ergehen:
'1. Die ca. 600 m2 umfassende Teilfläche des Grundstückes Nr. n1, KG X, ist mit standortgemäßen Hölzern derart wieder in Bestand zu bringen, dass eine dauernde Forstbewirtschaftung gesichert erscheint.
2. Die Begrünung und Wiederbewaldung hat im Einvernehmen mit der Bezirksforstinspektion Graz bis spätestens 15. Mai 1980 zu erfolgen.'
Dieser Sachverhalt wird Ihnen in Wahrung des Parteiengehörs im Sinne des AVG 1950, BGBl. 172, vor Bescheiderlassung mit der Gelegenheit zur Kenntnis gebracht, hiezu binnen acht Tagen, gerechnet ab Erhalt dieser Mitteilung, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Sollten Sie diese Frist ungenutzt verstreichen lassen, so wird Ihr Einverständnis angenommen.
Diese Mitteilung ergeht ohne Bescheidwillen gemäß §§ 56 ff AVG 1950."
Innerhalb der erwähnten Frist gaben die Beschwerdeführer bei der Behörde eine Stellungnahme des Inhaltes ab, dass sie an anderen Stellen im Bereich ihrer Liegenschaft im Einvernehmen mit den Organen der Forstbehörde Aufforstungen vorgenommen hätten und die Beschwerdeführer trotz Ersuchens bis zum heutigen Tag die entsprechenden Stellungnahmen zu diesen Aufforstungen noch nicht erhalten hätten, weshalb sie den Antrag stellten, ihnen die in der Mitteilung vom 11. Dezember 1979 gesetzte Frist um zwei Monate zu verlängern.
Ohne über diesen Antrag zu entscheiden, erteilte die Behörde hierauf mit ihrem Bescheid vom 18. Jänner 1980 den Beschwerdeführern unter Berufung auf die §§ 16 Abs. 3 und 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440 (in der Folge: FG), zwecks Rekultivierung und Wiederbewaldung der unbefugt der Holzzucht entzogenen Teilflächen im Ausmaß von rund 600 m2 der oben erwähnten Waldfläche den Auftrag zur Durchführung von Maßnahmen mit dem in den Punkten 1. und 2. des Schreibens der Behörde vom 11. Dezember 1979 bereits angekündigten Inhalt. In der Begründung dieses Bescheides ging die Behörde von dem in ihrem Schreiben vom 11. Dezember 1979 geschilderten Sachverhalt und davon aus, dass der forsttechnische Amtssachverständige ein Gutachten abgegeben habe, wonach der Windbruch eindeutig nicht in dem von den Beschwerdeführern angegebenen Bereich stattgefunden habe. Da im Bereich, der dieses Verfahren betrifft, nie eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, sei eine Kompensationsaufforstung nicht möglich. Weil für die beschriebenen, unbefugten Eingriffe am Waldboden eine Bewilligung nicht vorgelegen sei, sei der Auftrag zu erteilen gewesen, den Waldbodem entsprechend den angeführten Auflagen wieder aufzuforsten und dem umliegenden Bestand anzugleichen.
Diesen Bescheid bekämpften die Beschwerdeführer fristgerecht mit Berufung, in welcher sie geltend machten, dass ihre Behauptung, es seien durch Windbruch an den betreffenden Stellen Verwüstungen aufgetreten, richtig sei; bei den gegenteiligen Feststellungen der Behörde könne es sich nur um einen Irrtum handeln. Die Beschwerdeführer seien jederzeit in der Lage, diesen Umstand durch Zeugen unter Beweis zu stellen, weshalb sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle beantragten, zu der von ihnen Zeugen namhaft gemacht würden. Die Kompensationsaufforstung sei im Einvernehmen mit den Behördenorganen erfolgt. Eine Wiederaufforstung auf den Flächen wäre völlig sinnlos gewesen, da es sich um sumpfige Grundflächen handle, auf denen ein Wachstum nicht zu erwarten gewesen wäre. Auch dies sei von den Behördenvertretern nach Besichtigung der Grundstücke festgestellt worden, deshalb sei von den Behördenvertretern auch die Vorgangsweise der Beschwerdeführer gebilligt worden. Ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle unter Beiziehung derjenigen Behördenvertreter, die seinerzeit die Vorgangsweise der Beschwerdeführer gutgeheißen hätten, sowie jener Behördenvertreter, welche die dem Bescheid erster Instanz zu Grunde gelegten Feststellungen abgegeben hätten, wäre das Verfahren mangelhaft. Forstrechtliche Vorschriften seien von den Beschwerdeführern daher nicht missachtet worden.
Zu einer den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters zur Kenntnis gebrachten Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung zur Berufung der Beschwerdeführer erstatteten diese eine Äußerung, in welcher sie Unrichtigkeit der Feststellungen der erwähnten Fachabteilung in zahlreichen Punkten behaupteten. Die Feststellung, wonach eine Wiederbewaldung der sumpfigen Geländefläche sinnlos wäre, hätten die Beschwerdeführer nicht aus persönlichem Gutdünken getroffen, sondern auf Grund fachmännischer Beurteilung. Danach sei eine Wiederbewaldung forstfachlich gesehen unmöglich und daher sinnlos. Die Beschwerdeführer wiederholten in dieser Äußerung die bereits in der Berufung gestellten Anträge.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Berufung nicht Folge und bestätigte den Bescheid der Behörde erster Instanz mit der Maßgabe, dass er die Leistungsfrist mit 30. November 1980 festsetzte. Zur Begründung dieses Bescheides berief sich die belangte Behörde auf die Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen, laut welcher bei einer Erhebung am 17. März 1980 festgestellt worden sei, dass auf dem Waldgrundstück im Laufe der letzten Jahre weit gehende Holznutzungen vorgenommen worden seien. Lediglich ein 400 m breiter Deckungsschutz im Nordwesten sei stehen geblieben. In der Folge nehme die Fachabteilung Bezug auf den Bescheid der Behörde vom 9. Oktober 1968, mit dem für eine auf dem westlichen Grundstücksteil gelegene 9000 m2 große Teilfläche des Waldgrundstückes eine bedingte Rodungsbewilligung erteilt worden sei, die jedoch einen anderen Flächenteil des Waldgrundstückes betreffe als das Verfahren, und die mangels Erfüllung der Bedingungen nicht mehr als relevant anzusehen sei. Irrtümlicherweise werde in der Stellungnahme der Fachabteilung die Ersatzaufforstungsfläche mit 6300 m2 angegeben, obwohl der Bescheid nur von 3000 m2 spreche. Dieser von den Beschwerdeführern gerügte Irrtum spiele jedoch keine Rolle, weil die vorgeschriebene Ersatzaufforstung ohnedies nur auf ca. 1/3 der im Bescheid angeführten Fläche durchgeführt worden sei. Weiters habe die Fachabteilung in ihrer Stellungnahme ausgeführt, dass im Jahre 1977 ein weiterer Teil dieses Waldgrundstückes - im Einvernehmen mit der Behörde - geschlägert und teilweise aufgeforstet bzw. durch Naturanflug verjüngt worden sei. Im Jahre 1978, und zwar zum ersten Mal am 25. August 1978 und zum zweiten Mal am 11. September 1978, seien jeweils 300 m2 wiederum unbefugt gerodet worden. Hiebei sei jeweils ein Teil dieser Flächen auf der im Jahre 1972 unbefugt gerodeten und inzwischen naturverjüngten Fläche bzw. auf der Schlagfläche aus dem Jahre 1977 gelegen gewesen. Die Fläche, welche unbefugt gerodet worden sei, stellte ebenso wie die Kahlschlagfläche Waldboden im Sinne des Forstgesetzes 1975 dar, weil eine Entlassung aus dem Forstzwang nach § 19 FG nicht stattgefunden habe. Die Schlägerung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden und habe im Einvernehmen mit den zuständigen Behördenvertretern stattgefunden. "Hiezu" bedürfe es keiner Verhandlung, "da auch keine gegenteiligen Feststellungen seitens der ersten Instanz getroffen" worden seien. Eine angebotene Kompensationsaufforstung könne nur in Verbindung mit einem Rodungsverfahren stehen, "in welchem bescheidmäßig einerseits der Entzug einer Waldfläche, andererseits die Ersatzaufforstung festgelegt wird". Ein derartiges Rodungsverfahren habe für die "gegenständliche unbefugte Rodefläche von zusammen 600 m2" nie stattgefunden. Wenn irgendwo eine neue Aufforstung erfolge, liege hiefür ein Gesetzesauftrag nicht vor; noch viel weniger könne eine derartige Aufforstung dazu berechtigen, eine unbefugte Rodung durchzuführen. "Die zitierte Besprechung oder die Besichtigung mit Behördenorganen" stelle keinen schriftlichen Bescheid dar "bzw. könnte ein Rodungsverfahren nicht ersetzen". Die Feststellung, dass eine Wiederbewaldung wegen der sumpfigen Grundfläche sinnlos wäre, könne nur als persönliches Gutdünken ausgelegt werden. Gerade durch die stattgefundene Entwaldung sei die Versumpfung in verstärktem Maß eingetreten, da forstliche Holzgewächse nicht mehr für eine Pumpwirkung sorgten. Der Gesetzesauftrag des § 12 FG nehme auf die herrschende Bodenqualität nicht Rücksicht. Ob eine Wiederbewaldung zweckmäßig sei oder nicht, könne nicht von der Meinung eines Waldeigentümers abhängen. § 13 Abs. 1 FG berücksichtige weder eine bestimmte Bodenqualität noch eine beliebige Neuaufforstung, welche als Kompensationsaufforstung angeboten werde. Die Behörde habe den Auftrag des § 172 FG ausgeführt, wenn sie zuerst die unbefugte Tätigkeit der Erdbewegungsmaschinen eingestellt und hierauf den Wiederbewaldungsauftrag erlassen habe. Die Erhaltung des noch vorhandenen Grüngürtels rund um die Landeshauptstadt sei als vordringliche Aufgabe der Behörde zu erachten. Gerade für diesen Landschaftsbereich müsse der Walderhaltung ein besonders hoher Stellenwert hinsichtlich der Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung eingeräumt werden. Die Bestrebungen der Beschwerdeführer zur unbefugten Erweiterung der Rodeflächen stellten ausschließlich ein privates Interesse dar, weshalb die angeführten Berufungsgründe nicht geeignet seien, die gesetzlich geforderte Wiederbewaldung angesichts der überaus geringen Waldausstattung der Stadt Graz zu unterbinden. In der Behauptung der Beschwerdeführer, dass eine Wiederbewaldung des sumpfigen Geländes sinnlos wäre, sei ein für die Entscheidung wesentliches Sachvorbringen nicht zu erblicken. Dem Antrag auf Durchführung eines Augenscheines sei nicht näher zu treten gewesen, da bei einer derartigen Besichtigung neue Gesichtspunkte nicht zu erwarten gewesen wären und die vorliegenden Ermittlungsergebnisse ausreichend seien.
Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in ihrem Recht darauf, in ihrer Verfügung über ihr Grundstück nicht durch den bekämpften Auftrag der belangten Behörde beschränkt zu werden, verletzt, behaupten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes und beantragen aus diesen Gründen dessen Aufhebung.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Da die belangte Behörde den vor ihr bekämpften Bescheid bestätigt hat, ist davon auszugehen, dass auch sie den Auftrag, der den Beschwerdeführern erteilt wurde, ausschließlich auf die im Spruch des Bescheides erster Instanz allein angeführten Bestimmungen der §§ 16 Abs. 3 und 172 Abs. 6 FG stützte.
Gemäß § 172 Abs. 6 FG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen, von denen einige unter lit. a bis c aufgezählt sind, zu veranlassen.
Bereits aus dieser Bestimmung folgt, dass nur mögliche Vorkehrungen zum Inhalt eines Auftrages gemacht werden dürfen.
Von den Beschwerdeführern war während des Verwaltungsverfahrens die Unmöglichkeit der von der Behörde in Aussicht genommenen und schließlich aufgetragenen Vorkehrungen mit der Begründung behauptet worden, dass der auf den betreffenden Flächen vorhandene Sumpf forstfachlich gesehen die Wiederbewaldung unmöglich mache. Zum Nachweis hiefür hatten sich die Beschwerdeführer auf den beantragten Augenschein und fachmännische Beurteilung berufen. Diesem Vorbringen ist die belangte Behörde unter Hirnweis auf die eingeholte Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen mit der Bemerkung entgegengetreten, das betreffende Vorbringen der Beschwerdeführer könne nur als persönliches Gutdünken ausgelegt werden, gerade durch die stattgefundene Entwaldung sei die Versumpfung in verstärktem Maß aufgetreten, der Auftrag der §§ 12 und 13 Abs. 1 FG nehme auf die Bodenqualität nicht Rücksicht. Ob eine Wiederbewaldung zweckmäßig sei oder nicht, könne nicht von der Meinung des Waldeigentümers abhängen. Aus diesen Ausführungen ist im Zusammenhang mit der Ablehnung des Beweisantrages der Beschwerdeführer ersichtlich, dass die belangte Behörde den Einwand der Beschwerdeführer, es sei ihnen etwas Unmögliches aufgetragen worden, nicht für entscheidungswesentlich hielt.
Damit entfernte sich die belangte Behörde jedoch von § 172 Abs. 6 FG, der nur den Auftrag möglicher Vorkehrungen erlaubt. Das Gesetz macht keinen Unterschied, ob die Unmöglichkeit durch denjenigen, der forstrechtliche Vorschriften außer acht gelassen hat, herbeigeführt wurde oder nicht. Auf Grund ihrer irrigen Rechtsansicht hatte die belangte Behörde daher verabsäumt, sich in ausreichender Weise mit dem von den Beschwerdeführern erhobenen Einwand der Unmöglichkeit der aufgetragenen Leistungen auseinander zu setzen.
In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmeinung der belangten Behörde, die Gebote in den §§ 12 und 13 Abs. 1 FG entbehrten jeder Rücksichtnahme auf die Bodenqualität, unzutreffend ist. Schon der Hinweis in § 13 Abs. 1 FG auf die Standorttauglichkeit enthält eine Bezugnahme auf den Standort und damit auf die an diesem gegebene Bodenqualität. § 12 FG stellt sich als programmatische Bestimmung dar und bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass auf die Bodenqualität nicht Rücksicht zu nehmen sei.
§ 172 Abs. 6 FG ist durch die Weiterverweisung auf die forstrechtlichen Vorschriften nur im Zusammenhang mit solchen Vorschriften vollziehbar. Als derartige forstrechtliche Vorschrift, welche die Beschwerdeführer außer acht gelassen haben sollen, wurde von der belangten Behörde in Übereinstimmung mit der Behörde erster Instanz, wie sich aus der Anführung des § 16 Abs. 3 FG im Spruch des Bescheides entnehmen lässt, die Bestimmung des § 16 Abs. 1 und 2 FG angewendet. Der Begründung der Bescheide ist darüber hinaus zu entnehmen, dass von den Behörden auch ein Verstoß gegen das Verbot des § 17 Abs. 2 FG angenommen wurde.
Gegen den Vorwurf, diese forstrechtlichen Vorschriften missachtet zu haben, hatten sich die Beschwerdeführer im Berufungsverfahren mit der Wiederholung ihrer Behauptung gewendet, dass weder Rodung noch Waldverwüstung vorliege, da sie lediglich die Beseitigung der durch Windbrüche entstandenen Verwüstungen veranlasst hätten und dies auf eine Art und Weise, die im Einvernehmen mit den Forstbehörden erfolgt sei. Zum Beweis der Richtigkeit dieser Behauptung hatten sich die Beschwerdeführer auf einen Augenschein und auf die Vernehmung erst namhaft zu machender Zeugen berufen. Die belangte Behörde war jedoch, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen ist, der Ansicht, dass sie ihrer Pflicht zur Überprüfung des Vorbringens der Beschwerdeführer enthoben sei, weil in der Stellungnahme der Fachabteilung für das Forstwesen die Behandlung der beiden Flächen von je 300 m2 im Sommer des Jahres 1978 als Rodung bezeichnet worden war und "die zitierte Besprechung oder Besichtigung mit Behördenorganen" keinen schriftlichen Bescheid darstelle.
Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Was unter Waldkultur zu verstehen ist, ergibt sich aus § 1 Abs. 1 FG. Gemäß § 16 Abs. 1 FG ist jede Waldverwüstung verboten. Eine Waldverwüstung liegt gemäß § 16 Abs. 2 FG vor, wenn durch Handlungen oder Unterlassungen a) die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt oder gänzlich vernichtet, b) der Waldboden einer offenbaren Rutsch- oder Abtragungsgefahr ausgesetzt, c) die rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich gemacht oder d) der Bewuchs offenbar einer flächenhaften Gefährdung, insbesondere durch Wind, Schnee, wild lebende Tiere, Immissionen, ausgenommen solche gemäß § 47, oder durch Ablagerung von Unrat (wie Müll, Gerümpel) ausgesetzt wird.
Ermittlungsergebnisse, die eine sachverhaltsbezogene Beantwortung der Frage zugelassen hätten, ob die Beschwerdeführer den genannten Verboten zuwidergehandelt haben, oder ob sie, wie sie behaupteten, lediglich durch Windbrüche entstandene Verwüstungen auf eine von den Forstorganen genehmigte Art und Weise entfernt hätten, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.
Der Behauptung der Beschwerdeführer, im Besitz einer Genehmigung der Forstbehörde zu dem in der Folge beanstandeten Verhalten gewesen zu sein, ist die belangte Behörde mit dem Hinweis darauf begegnet, dass dem Vorbringen ein schriftlicher Bescheid nicht zu entnehmen sei. Wenn in den Verwaltungsvorschriften - wie etwa im Forstgesetz - nicht anderes bestimmt ist, können jedoch gemäß § 62 Abs. 1 AVG 1950 Bescheide auch mündlich erlassen werden, deren Wirksamkeit allerdings von der in § 62 Abs. 2 AVG 1950 vorgesehenen niederschriftlichen Beurkundung abhängig ist. Die belangte Behörde hat es daher, ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht, zu erörtern und erforderlichenfalls zu überprüfen unterlassen, ob der Berechtigung des Vorwurfes, die Beschwerdeführer hätten durch ihr Verhalten forstrechtliche Vorschriften außer acht gelassen, nicht ein wirksamer mündlicher Bescheid der Forstbehörde entgegensteht.
Für die Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführer hätten eine Erweiterung der Rodefläche angestrebt, fehlte es im angefochtenen Bescheid an der Nennung der entsprechenden Ermittlungsergebnisse.
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher in erster Linie deshalb als rechtswidrig, weil die belangte Behörde auf Grund von ihr vertretener unrichtiger Rechtsansichten eine für die Beurteilung der Berechtigung der Berufung der Beschwerdeführer ausreichende Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich noch zu dem Hinweis veranlasst, dass es die belangte Behörde auch unterlassen hat, für die ausreichende Bestimmtheit der den Beschwerdeführern aufgetragenen Leistungen zu sorgen. Im Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz fehlte nicht nur eine topographische Bezeichnung der Lage jener beiden Teilflächen von je ca. 300 m2, auf welchen die Maßnahmen von den Beschwerdeführern durchgeführt werden müssten, sondern auch eine Bezeichnung der Hölzer, die im konkreten Fall als standortgemäß anzusehen sind. Gerade die genaue Bezeichnung der Holzart wäre in dieser Verwaltungssache jedoch im Hinblick auf die Behauptung der Unmöglichkeit der Wiederbewaldung erforderlich gewesen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 49 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 erster Fall der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Danach gebührt weder Aufwandersatz für den Einheitssatz noch für die Umsatzsteuer, sodass das Mehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 17. März 1981
Schlagworte
Ermessen Vorstellungsbehörde (B-VG Art119a Abs5) Inhalt des Spruches Diverses VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1981:1980002769.X00Im RIS seit
17.03.1981Zuletzt aktualisiert am
07.11.2008