TE Vwgh Erkenntnis 1981/4/8 3874/80

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Veröffentlicht am 08.04.1981
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §87 Abs1;

Beachte

Fortgesetztes Verfahren: 82/07/0001 E 30. März 1982;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des AH in X, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler-Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 30. Oktober 1980, Zl. LAS - 62/76, betreffend die Zusammenlegung X, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 3.330,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Grundstücke des Beschwerdeführers im Flächenausmaß von 18,3033 ha wurden der mit dem seit 23. April 1966 rechtskräftigen Bescheid der Agrarbehörde erster Instanz vom 4. November 1965 eingeleiteten Zusammenlegung X unterzogen. Nach Abzug von Flächen für gemeinsame Anlagen, für Landesstraße und nach Abzug nachträglicher Verkäufe blieb dem Beschwerdeführer ein Abfindungsanspruch für eingebrachte Flächen von 17.6836 ha, welche laut dem rechtskräftigen Bewertungsplan aus dem Jahre 1967 eine Bewertung mit 533,86 Wertpunkten erfahren hatten. Aus der Klassenbeschreibung in der Niederschrift über die Bodenbewertung - die Bodenschätzung fand in der Zeit vom 21. Juni bis 26. Juli 1966 statt - ist ersichtlich, dass in ihr auch die Hanglage (Ausmaß der Neigung) und die Eigenschaften als Moos berücksichtigt wurden. Dem Beschwerdeführer wurden im Zusammenlegungsplan Abfindungsflächen im Ausmaß von 17,7988 ha mit 541,75 Wertpunkten zugeteilt; die Abfindung des Beschwerdeführers übersteigt dessen Abfindungsanspruch um 1.152 m2 und um 7,89 Wertpunkte. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 17 Abs. 2 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1978, LGBl. Nr. 54 (in der Folge: TFLG 1978), beträgt das Verhältnis zwischen Wert und Fläche der gesamten Grundabfindung des Beschwerdeführers 30,44 Wertpunkte je ha, das der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke 30,19 Wertpunkte je ha, die Abweichung daher + 0,25 Wertpunkte je ha oder + 0,83 %.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht gegen den Zusammenlegungsplan Berufung. Folgendes Berufungsvorbringen wurde vom Beschwerdeführer nicht zurückgezogen:

1. Bei der neuen Gp. n1 (Kreuz) sei vom früheren Grundbesitz des Beschwerdeführers an der Ostseite ein Flächenteil weggenommen und dafür an der Nordseite ein steiler Rain dazugegeben worden. Während bisher das ganze Feld Gp. n2 mit dem Traktor habe bearbeitet werden können, sei das nun nur mehr im südlichen Teil möglich, während der nördliche Rain höchstens mit einem Schlepper bearbeitet werden könne, den der Beschwerdeführer aber, da er einen solchen bisher nicht benötigt habe, nicht besitze. Es sei nicht Zweck einer Grundzusammenlegung, die Bearbeitung der Felder eines Hofes zu komplizieren. Außerdem sei dieser Rain dem weggenommenen Ackerteil nicht gleichwertig, sodass insbesonders hier der geltend gemachte Verlust an Ackerland vorliege. Grundsätzlich sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nirgends steile Flächen verloren, wohl aber solche dazubekommen habe.

Der Beschwerdeführer beantragte, ihm bei der Gp. n1 die früher ebene Fläche zurückzugeben und den steilen Rain wieder wegzunehmen, oder ihm an anderer Stelle einen Ausgleich in Form ebenen Ackergrundes zu geben.

2. Bei der Gp. n3 habe der Beschwerdeführer viel zu viel "Moos" bekommen. Ein Teil dieses Gebietes sei erst vor kurzem wieder überflutet worden; soweit es überhaupt Heu gebe, sei dieses schlecht. Der Beschwerdeführer habe das Gebiet Unterkreuz verloren, diese Flächen seien Ackergrund gewesen, dafür habe er Moosgrund dazubekommen. Auf den neuen Gp. n4 und n5 habe der Beschwerdeführer guten Ackergrund gehabt, er habe in diesem Boden Dränagen angelegt gehabt. Ein gutes Stück dieser Gebiete sei nach Meinung des Beschwerdeführer Klasse I und sei jetzt Klasse II. Ein Teil dessen, was jetzt Klasse III sei, sei seiner Meinung nach Klasse II.

Der Beschwerdeführer beantragte, die Klasseneinteilung zu prüfen und einen Ausgleich für verlorenes Feld zu schaffen; er wies darauf hin, dass dies durch Zuschreibung eines Teiles der Gp. n6, die noch zur Verfügung stünde, möglich wäre. Durch einen weiteren Teil der Gp. n6 könnte ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Beschwerdeführer früher mehr Ackergrund gehabt habe, der maschinenmäßig habe bearbeitet werden können.

In der vor Mitgliedern des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) am 29. November 1979 über die Berufung in X durchgeführten Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass in der Abfindung n3 Moosflächen enthalten seien, welche durch Überschwemmung im Ertrag stark gemindert seien. Diese Überschwemmungen seien nach der Bewertung, das heißt, sogar nach Auflage des Zusammenlegungsplanes, eingetreten. Im Zusammenhang mit dieser Behauptung bestätigten der Obmann der Zusammenlegungsgemeinschaft und der Operationsleiter, dass die vom Beschwerdeführer erwähnte Fläche im Ausmaß von ca. 3.000 m2 überschwemmt worden sei.

In der vor Mitgliedern der belangten Behörde am 6. Mai 1980 in X durchgeführten Verhandlung über die Berufung des Beschwerdeführers brachte dieser vor, dass die Abfindung Kreuzfeld nicht hinreichend erschlossen sei; es sei nämlich ein Steilhang dazugekommen, der mit den Maschinen des Beschwerdeführers nicht bearbeitet werden könne. Das Moosfeld könne nur erschwert bewirtschaftet werden, weil es nach der vorläufigen Übernahme überschwemmt worden sei und weil es auch teilweise zu nass sei. Anlässlich des an diesem Tag im Bereich der Abfindung n1 Kreuzfeld durchgeführten Lokalaugenscheines brachte der Beschwerdeführer vor, dass in dieser Abfindung Steilflächen enthalten seien, die er im alten Stand nicht gehabt habe.

In der Folge erstattete das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde aus dem Kreis der Landesbeamten des höheren Dienstes ein Gutachten, dessen Inhalt die belangte Behörde als zutreffendes Ermittlungsergebnis schließlich ihrer Entscheidung zu Grunde legte. In der am 30. Oktober 1980 über die Berufung des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde durchgeführten Verhandlung wurde das erwähnte Gutachten vorgetragen. Der Beschwerdeführer brachte hiezu vor, dass er nicht die Möglichkeit habe, Zahlen wie der Gutachter anzuführen, aber darauf verweise, dass er ein Hektar weniger Ackerland erhalten habe; der Steilhang sei mit dem Traktor nicht zu bewirtschaften. Entgegen seinem Wunsch, ihm den südlichen Steilhang zu geben, habe man ihm den nördlichen gegeben, zu dessen Bewirtschaftung ein Transporter notwendig sei. Im Moosfeld sei die Klasseneinteilung falsch, aber nicht mehr anfechtbar. Das Moos sei ein ausgesprochenes "Katastrophenfeld", vor vierzehn Tagen sei der Bach "übergegangen".

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, soweit der Beschwerdeführer eine Änderung der Bewertungsverhältnisse auf den Gp. n4 und n5 beantragt habe, weil er in diesem Boden Dränagen gelegt habe, müsse ihm die Rechtskraft des Bewertungsplanes entgegengehalten werden. Das Berufungsvorbringen, der Beschwerdeführer habe mehr Steillagen, mehr Moosflächen und weniger Ackerflächen erhalten, übersehe, dass sich der Abfindungsanspruch nicht auf einzelne Grundstücke, sondern auf die gesamte Grundabfindung beziehe; es sei die Gesamtheit des Altbestandes mit der Gesamtheit der Abfindung zu vergleichen. Der Aufstellung über den Klassenvergleich (siehe oben) könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bei der Größe der eingebrachten Flächen in den einzelnen Bonitätsklassen ausgeglichen abgefunden worden sei. Die im § 20 Abs. 8 letzter Satz und Abs. 9 letzter Satz TFLG 1978 gezogenen Grenzen würden nicht verletzt; ein Vergleich dieser Werte zeige, dass die Abfindung unter diesem Gesichtspunkt dem alten Stand nahezu gleich sei. Die Planunterlagen und die örtlichen Erhebungen durch Beauftragte der belangten Behörde hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit möglichst großen, günstig geformten und ausreichend erschlossenen Grundstücken abgefunden worden sei. Die 17 Besitzkomplexe des Beschwerdeführers im alten Stand seien teilweise ungünstig geformt und unzureichend erschlossen gewesen. 6 Besitzkomplexe seien unerschlossen gewesen. Durch die Zusammenlegung sei die Anzahl der Besitzkomplexe auf 11 von günstiger Größe, Form und ausreichender Erschließung durch Wege reduziert worden. In den einzelnen Bonitätsklassen zeigten die Flächen lediglich geringfügige Abweichungen zwischen altem und neuem Stand. Alle diese Umstände ließen darauf schließen, dass der Betriebserfolg im Anwesen des Beschwerdeführers nicht vermindert, sondern verbessert worden sei. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht einmal behauptet, dass der Betriebserfolg bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes geringer geworden sei, sondern dass er zu viel Moosflächen sowie Steilflächen und zu wenig Ackerland zugewiesen bekommen habe; dabei greife der Beschwerdeführer unter Vernachlässigung der Betrachtung des Gesamtbestandes lediglich einzelne Altgrundstücke und einzelne Abfindungen heraus, was von vornherein nicht zielführend sein könne. Nach den gepflogenen Erhebungen entsprächen die Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich Moosfläche, Steilflächen und Ackerlagen nicht den Tatsachen. Im neuen Stand betrage die Fläche, die der Beschwerdeführer mit seinem Maschinenpark nicht voll zu bewirtschaften in der Lage sei, rund 60 a (42 a auf der Abfindung n7 und 18 a auf der Abfindung n1). Im alten Stand habe der Beschwerdeführer nicht maschinell bearbeitbare (insbesondere mit dem Traktor befahrbare) Flächen von ebenfalls ca. 60 a besessen, nämlich Teilflächen in seinen Altgrundstücken nn8, nn9 (hier soll es, wie in dem Gutachten, welches die Grundlage dieser Feststellung bildete, richtig: n8, n9, heißen) und n10. Bei der Wunschaufnahme am 19. Jänner 1971 sei vom Beschwerdeführer ausdrücklich beantragt worden, dass die Grundstücke "Unterem Kreuz" (GP. n8, n9 und n10) zur Schaffung der Abfindung n7 im steilen Bereich dieser Abfindung dazugelegt werden sollten; damit stehe es eindeutig in Widerspruch, wenn der Beschwerdeführer eine Steilfläche von ca. 42 a in der Abfindung n7 bemängle. Nassflächen habe der Beschwerdeführer im neuen Stand nicht wesentlich mehr bekommen. An Moosflächen habe der Beschwerdeführer nämlich Teilflächen der Gp. n11, n10 und n9 im Ausmaß von rund 90 a gehabt. Im neuen Stand seien ihm an Moosflächen Teilflächen der Abfindung n3 und n12 im Ausmaß von ca. 1 ha zugewiesen worden. Darin sei die ca. 3.000 m2 große Fläche, welche durch den G - Bach überschwemmt werde, enthalten. Bedenke man, dass der Hektar-Wert der Moosflächen mit ca. 20 Wertpunkten anzusetzen sei, und dass der Beschwerdeführer mit 7,89 Wertpunkten, die ca. 40 a Moosflächen entsprächen, über seinen Abfindungsanspruch hinaus abgefunden worden sei, so beeinträchtige die Zuweisung der Moosgründe auch unter Berücksichtigung der Überschwemmungsfläche selbst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 Abs. 10 lit. b TFLG 1978 nicht. Da die ersten fünf Bonitätsklassen zu den Ackerlagen zu rechnen seien, habe der Beschwerdeführer, wie sich aus dem Klassenvergleich ergebe, im neuen Stand um 18 a mehr an Ackerflächen bekommen. Der Beschwerdeführer sei daher ausgeglichen abgefunden worden. Es dürfe nicht übersehen werden, dass es sich um ein Zusammenlegungsverfahren im Berggebiet handle, und dass die einbezogenen Flächen großteils in sich kuppierte Hangflächen seien. Wegen dieser Geländeverhältnisse und der Unerschlossenheit der Feldflur sei der Einsatz von Maschinen, insbesondere von Traktoren, vor der Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens nur sehr beschränkt möglich gewesen. Erst durch die Anlage der Feldwege habe die Mechanisierung der Betriebe verstärkt eingesetzt. Im Zusammenlegungsgebiet seien ca. 33 km Feldwege angelegt worden, wodurch bisher nur händisch oder mit einfachen Maschinen bearbeitbare Flächen dem modernen Maschineneinsatz erschlossen worden seien. Dieser durch die Änderung der Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten herbeigeführte gewichtige Vorteil sei allen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens und nicht zuletzt dem Beschwerdeführer zugute gekommen. Gerade die wesentliche Wirtschaftserleichterung als Folge der Zusammenlegung verleite den Beschwerdeführer dazu, Abfindungsansprüche zu stellen, die sich zu wenig an dem Gesamtaltbestand orientierten und auf eine weit über den Altbestand hinausgehende Optimierung jeder seiner Abfindungen abzielten.

Durch diesen Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer, wie dem gesamten Beschwerdevorbringen zu entnehmen ist, in seinem Recht auf Gesetzmäßigkeit der Abfindung insofern verletzt, als ihm unter Missachtung von Bestimmungen über die Neubewertung, über die Behandlung von Grundstücken, die besonderen Gefahren ausgesetzt sind, über die Zuweisung von Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit und über die Zuweisung von Grundabfindungen aus Grundflächen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind, die aber auch in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglichen, eine Abfindung zugewiesen worden sei, die eine Überschwemmungsfläche enthalte, die mehr Moosflächen sowie Steillagen und weniger Ackerflächen enthalte als der Altbesitz des Beschwerdeführers, und die zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer mit ihr bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes nicht wenigstens den gleichen Betriebserfolgt erzielen könne wie mit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken. Der Beschwerdeführer behauptet Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt, den Bescheid aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Zusammenlegung X sei der Versuch, Berg und Tal zusammenzulegen, ist als pauschaler Vorwurf, es sei ein rechtswidriges Verfahrensziel angestrebt worden, ungerechtfertigt. Nach Lage der Akten kann nicht davon ausgegangen werden, die belangte Behörde habe von vornherein Unmögliches zu erreichen gesucht. Ebenso steht die Behauptung in der Beschwerde, Hanglage und Neigung (Gefälle) seien nicht berücksichtigt worden, mit der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens in Widerspruch, da die Niederschrift über die Bodenbewertung das Gegenteil beweist.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die belangte Behörde hätte sich gegenüber dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe auf den neuen Gp. n4 und n5 im Altbestand Ackergrund gehabt, den er durch Anlegung von Dränagen gewonnen habe, nicht auf die Rechtskraft des Bewertungsplanes berufen dürfen, sondern, ausgehend von der im Zeitpunkt der Bewertungsarbeiten im Jahre 1964 geltenden Bestimmung des § 13 Abs. 7 des Tiroler Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 32/1952 (in der Folge: TFLG 1952), neu zu schätzen gehabt. Durch Art. I Z. 1 des Gesetzes vom 28. März 1969, mit dem das Flurverfassungslandesgesetz abgeändert und ergänzt wurde, LGBl. Nr. 33, trat gemäß Art. III dieses Gesetzes mit 1. Juni 1969 auch § 13 Abs. 7 TFLG 1952 außer Kraft. Da es sich bei § 13 Abs. 7 TFLG 1952 um eine Bestimmung des Verfahrensrechtes handelte, kam ihre Anwendung nach dem Zeitpunkt ihres Außerkrafttretens nicht mehr in Betracht. Zutreffend verweist die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift in diesem Zusammenhang aber auch noch darauf, dass die Erhebungen zur Bewertung nicht 1964, sondern vom 21. Juni 1966 bis 26. Juli 1966 durchgeführt worden sind, und es sich bei Dränagierungen nach Kundmachung des Einleitungsbescheides um Änderungen oder Anlagen gehandelt hätte, die mangels einer Bewilligung der Agrarbehörde - das Vorliegen einer solchen Bewilligung ist weder den Verwaltungsakten noch einer entsprechenden Behauptung des Beschwerdeführers zu entnehmen - gemäß § 6 Abs. 2 TFLG 1952 im Verfahren unberücksichtigt bleiben konnten und daher auch im Zusammenhang mit einem Verlangen gemäß § 13 Abs. 7 TFLG 1952, neu zu schätzen, Berücksichtigung nicht gefunden hätten. Der Beschwerdeführer ist im übrigen darauf hinzuweisen, dass seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren nicht zu entnehmen war, dass von ihm zwischen Schätzung und Übergabe der Abfindung Dränagierungsarbeiten durchgeführt worden seien. Ein Sachverhalt, der den Neubewertungstatbestand gemäß § 15 Abs. 1 TFLG 1978 erfüllt hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob mit dem Ausdruck "nach der Bewertung" im Sinne des § 15 Abs. 1 TFLG 1978 in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt der Bewertungsarbeiten oder auf die Rechtskraft des Bewertungsplanes abgestellt wird. Eine Rechtsverletzung durch Unterlassung der Neuschätzung liegt somit nicht vor.

In seinem dasselbe Zusammenlegungsverfahren betreffenden Erkenntnis vom 19. April 1979, Zl. 2193/77, wurde vom Verwaltungsgerichtshof in anderem Zusammenhang bereits davon ausgegangen, dass die Übergangsbestimmung des § 113 Abs. 1 TFLG 1952, die in der Wiederverlautbarungskundmachung als Tiroler-Flurverfassungslandesgesetz 1969, LGBl. Nr. 34, die Bezeichnung § 86 erhalten hatte, und die sich nun im § 87 Abs. 1 TFLG 1978 findet, auch für den Übergang zu der durch die Novelle 1969 geschaffenen neuen Rechtslage Anwendung zu finden hat. Danach sind rechtskräftige Bewertungspläne gemäß § 14 TFLG 1952 dem weiteren Verfahren unter der Herrschaft der neuen Rechtslage zugrundezulegen und somit auch unter der Geltung des Tiroler-Flurverfassungslandesgesetzes 1978 wie rechtskräftige Bewertungspläne im Sinne des § 14 dieses Gesetzes zu betrachten. Es war daher nicht rechtswidrig, wenn sich die belangte Behörde gegenüber den vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren betreffend den im Jahre 1978 erlassenen Zusammenlegungsplan erhobenen Einwendungen gegen die Bewertung auf die Rechtskraft des vom 25. September 1967 bis 9. Oktober 1967 kundgemachten und innerhalb der Berufungsfrist unangefochten gebliebenen Bewertungsplanes berief.

Soweit der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass er mit den gesamten Grundabfindungen auch bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes nicht zumindest den gleichen Betriebserfolg erzielen könne wie mit den in das Verfahren eingezogenen Grundstücken, geht er an der Tatsache vorbei, dass er einen Sachverhalt, aus dem sich ein zum Nachteil der Gesamtabfindung führender Betriebserfolgsvergleich mit dem gesamten Altbesitz ergeben hätte, im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen hat. Deshalb kann es dem angefochtenen Bescheid nicht als Rechtswidrigkeit angelastet werden, wenn in ihm nicht davon ausgegangen wurde, dass der Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 8 TFLG 1978 bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes mit der gesamten Grundabfindung nicht mindestens den gleichen Betriebserfolg zu erzielen vermöge wie mit den in die Zusammenlegung eingebrachten Grundstücken.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien ihm als Abfindung nicht nur 11, sondern 14 Besitzkomplexe zugewiesen worden, lässt sich anhand der Akten des Verwaltungsverfahrens nicht als richtig erkennen.

Gegen die Gestaltung der Abfindungsflächen n13 und n14 sind vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ebenso wenig Einwendungen vorgetragen worden wie gegen einen die Moosflächen angeblich trennenden Entwässerungsgraben, sodass der insofern erstmals in der Beschwerde vorgetragene Sachverhalt Berücksichtigung nicht finden durfte.

Was die Moosflächen selbst anlangt, so wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass bei Vergleich zwischen Altbestand und Abfindung nur ein Zuwachs an Moosflächen von 10 a festzustellen sei, wobei im Gesamtausmaß die Überschwemmungsfläche von ca. 3.000 m2 enthalten sei. Dieser Sachverhalt wurde in gleicher Weise bereits in dem in der Verhandlung vom 30. Oktober 1980 vorgetragenen Gutachten dargelegt und blieb insoweit durch den Beschwerdeführer unwidersprochen. Da auch die Verwaltungsakten zu Bedenken gegen die Richtigkeit der Gewinnung dieser Feststellungen keinen Anlass geben, ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, eine im Berufungsverfahren nach Vorliegen des Gutachtens unterlassene Mitwirkung durch Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nachzuholen. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde dem angefochtenen Bescheid in Ansehung der Gegenüberstellung des Ausmaßes der Moosflächen im alten Bestand und in der Abfindung von dem im Gutachten wiedergegebenen Sachverhalt ausgegangen ist. In einer Mehrzuweisung von 10 a an Moosflächen allein könnte im Hinblick auf das Gesamtausmaß der der Zusammenlegung unterzogenen Flächen des Beschwerdeführers und das Ausmaß der von ihm eingebrachten Moosflächen ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 und Abs. 8 TFLG 1978 nicht erblickt werden.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er meint, Moosflächen seien an sich Grundstücke im Sinne des § 20 Abs. 10 TFLG 1978; keines der unter lit. a bis lit. c dieser Gesetzesstelle aufgezählten Merkmale trifft auf derartige Flächen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, zu.

Als Grundstück im Sinne des § 20 Abs. 10 lit. b TFLG 1978 ist jedoch jener 3.000 m2 große Teil der Abfindungen n3 und n12, der laut Aussage des Operationsleiters in der Verhandlung vom 30. Oktober 1980 vor der belangten Behörde infolge des geringen Gefälles des Baches immer der Gefahr der Überflutung ausgesetzt ist, anzusehen. Die belangte Behörde vertrat hinsichtlich dieser Abfindungsfläche die Ansicht, dass die Zuweisung an den Beschwerdeführer deshalb nicht gesetzwidrig sei, weil der Beschwerdeführer auch dann gesetzmäßig abgefunden worden wäre, wenn ihm die Überschwemmungsfläche nicht als Abfindung zugewiesen worden wäre, da seine Gesamtabfindung mit 7.89 Wertpunkten den Abfindungsanspruch bereits überstieg. Bei dieser Überlegung übersieht die belangte Behörde jedoch, dass für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung nicht nur entscheidend ist, dass die Bestimmungen des § 20 Abs. 10 lit. b in Verbindung mit Abs. 9 TFLG 1978 nicht verletzt werden, sondern dass auch das Gebot des § 20 Abs. 1 TFLG 1978, wonach der Abfindungsanspruch mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu erfüllen ist, ebenso Beachtung zu finden hat, wie die Bestimmung des § 20 Abs. 8 TFLG 1978, wonach die gesamten Grundabfindungen in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen haben. Die Zuteilung einer Überschwemmungsfläche müsste aber dann als Verstoß gegen das Gebot tunlichst gleicher Beschaffenheit und weitgehender Entsprechung der Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit angesehen werden, wenn der Abfindungsberechtigte im Altbesitz eine gleichartige Fläche nicht besaß. Auch dann nämlich, wenn seine Abfindung den Abfindungsanspruch wertmäßig übersteigt, er also eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, widerspräche es dem Gebot tunlichst gleicher Beschaffenheit der Abfindung, ihn gegen seinen Willen mit einer derartigen Fläche zu bedenken. Ermittlungen und Feststellungen darüber, ob der Beschwerdeführer bereits im Altbesitz eine vergleichbare Überschwemmungsfläche hatte, lassen das Verwaltungsverfahren und der angefochtene Bescheid vermissen. Die Begründung des angefochtenen Bescheides entbehrt aber auch einer Aussage darüber, warum es untunlich gewesen wäre, dem Beschwerdeführer die Überschwemmungsfläche von 3.000 m2 nicht als Abfindung zuzuteilen.

Weiters erhebt der Beschwerdeführer den Vorwurf, er sei deshalb nicht gesetzmäßig abgefunden worden, weil aus den Klassen I und II Flächen im Ausmaß von 7.264 m2 verloren gegangen seien, für welche die Mehrzuweisung an Flächen in der Klasse IV deshalb keinen gleichwertigen Ersatz darstellten, da diese eine stärkere Hanglage aufwiesen. Im angefochtenen Bescheid wurde von der belangten Behörde zur Frage der Mehrzuteilung an steilen Ackerflächen, die maschinell nicht mehr bearbeitbar sind, Stellung genommen und festgestellt, dass hinsichtlich solcher Flächen eine Vermehrung in der Abfindung nicht festzustellen sei. Dieser Feststellung, die bereits in dem in der Verhandlung vom 30. Oktober 1978 vorgetragenen Gutachten enthalten war, ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet, sodass seine gegenteilige Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde nicht zum Maßstab der Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides genommen werden kann.

Unaufgeklärt durch die belangte Behörde blieb jedoch, aus welchen Gründen sie den Beschwerdeführer hinsichtlich vermehrter Hanglagen an Ackerflächen an sich für im Sinne des § 20 Abs. 1 erster Satz und Abs. 8 zweiter Satz TFLG 1978 gesetzmäßig abgefunden erachtete. Wie die belangte Behörde in der Gegenschrift selbst ausführt, sind die Klassen I bis V als ackerfähig zu betrachten. Die Beschreibung dieser Klassen in der Niederschrift über die Bodenbewertung lautet wie folgt:

I. Klasse:

Stark humoser lehmiger Sand in der Krume. Eine humoseschwach humose Übergangsschichte zum Untergrund. Im Untergrund lehmiger Sand. Das Ganze Profil ist mit etwas Steinen und Grus durchsetzt. Im tieferen Untergrund Kalkschotter, gute Wasserführung, sonnige, ebene-schwach geneigte Lage, sehr gute Erträge und ausgezeichnete Qualität.

II. Klasse:

Boden wie bei I. Klasse nur etwas mehr Hangneigung. Erträge und Qualität sehr gut. Auf der Schattseite tiefgründiger lehmiger Sand-Feinsand, gute Wasserführung, ebene bis schwach geneigte Lage, gute Erträge, gute Qualität.

III. Klasse:

Böden mit guter Humusauflage. Nicht mehr so tiefgründig wie bei I. Klasse mit etwas Hanglage. Erträge gut. Qualität sehr gut. In der Bewirtschaftung schon etwas erschwert.

IV. Klasse:

Gut humose aber schon steinige Krume. Mittlere Tiefgründigkeit mit mittlerer Wasserstufe. Ertrag und Qualität gut. Mittlere Hanglage, Bearbeitung erschwert.

V. Klasse:

Boden mit noch guter Humusauflage, jedoch steinig und etwas flachgründig, daher auch ziemlich trocken. Erträge mittel, Qualität gut. Bearbeitung infolge stärkerer Hanglage bedeutend erschwert."

Aus dem Klassenvergleich ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von geringfügigen Verschiebungen in der I., III. und V. Klasse abgesehen, in der II. Klasse 7.155 m2, also nahezu die Hälfte der Fläche verlor, in der IV. Klasse jedoch 8.653 m2 dazugewann. Dies zeigt eine deutliche Verschiebung von Ackerflächen aus der nach der Klassenbeschreibung ebenen bis schwach geneigten Lage in die mittlere Hanglage, in der laut der Klassenbeschreibung die Bearbeitung erschwert ist. Der angefochtene Bescheid lässt eine Begründung dafür vermissen, warum die belangte Behörde in der Verlagerung von 7.155 m2 - rechnet man noch den Flächenverlust in der I. Klasse dazu, von 7.264 m2 - Ackerfläche in ebener bis schwach geneigter Lage zu einer Lage, in welcher die Bearbeitung infolge der Hangneigung bereits erschwert ist, die Zuteilung einer Abfindung von tunlichst gleicher Beschaffenheit erblickte.

Was den Hinweis durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf die Wunschaufnahme vom 19. Jänner 1971 anlangt, um durch diesen die Bemängelung der Abfindung Gp. n7 hinsichtlich einer Steilfläche von ca. 42 a zu entkräften, ist anzumerken, dass den Verwaltungsakten eine derartige Bemängelung der Abfindung n7 durch den Beschwerdeführer oder seine Vertreter nicht zu entnehmen ist. Aus der Wunschaufnahme vom 19. Jänner 1971 ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt hätte, bei Berücksichtigung der Gesamtabfindung 0,7 ha ebene bis schwach geneigte Ackerlage zu verlieren. Insofern haftet dem angefochtenen Bescheid daher ein Begründungsmangel an.

Da der Sachverhalt in den aufgezeigten Richtungen in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedurft hätte und von der belangten Behörde durch Verletzung der Begründungspflicht Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, musste der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VwGG 1965 aufgehoben werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 Abs. 1 und 2 lit. a, 48 Abs. 1 lit. a und b, 49 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I Z. 1 erster Fall der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542. Die Einbringung der Beschwerde war nur in zweifacher Ausfertigung erforderlich, weshalb Aufwandersatz für Eingabengebühren nur in Höhe von S 140,-- und für Beilagengebühren in der Höhe von S 120,--

zusteht. Das Mehrbegehren an Aufwandersatz für Eingabegebühren von S 70,-- und für Beilagengebühren von S 140,-- war daher abzuweisen.

Wien, am 8. April 1981

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003874.X00

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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