TE Vfgh Erkenntnis 1987/6/11 A13/86

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Veröffentlicht am 11.06.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art137

Leitsatz

Klage gegen das Land Wien auf Rückersatz einer verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe nach aufhebendem Erk. des VwGH; in der Folge jedoch neuerliche Abweisung der Berufung des Klägers - rechtskräftige Strafverfügung; Abweisung der Klage als unbegründet

Spruch

Die Klage wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG am 1. Dezember 1986 erhobenen, gegen das Land Wien gerichteten Klage bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß die Bundespolizeidirektion Wien gegen ihn ein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt habe, weil er am 9. Oktober 1983 als Fußgeher eine Fahrbahn überquert habe, obwohl die Fußgeherampel Rotlicht zeigte. Den im Instanzenzug ergangenen Berufungsbescheid (des Landeshauptmannes von Wien) habe der VwGH mit Erkenntnis vom 16. Oktober 1986 aufgehoben. Der Kläger habe daher am 13. November 1986 die von ihm am 21. Juli 1986 bezahlte Geldstrafe zurückgefordert, zumal zwischen dem Tatzeitpunkt und dem aufhebenden Erkenntnis des VwGH mehr als drei Jahre verstrichen waren, sodaß absolute Verjährung vorgelegen sei. Da Rückzahlung nicht geleistet wurde, begehrt der Kläger, die beklagte Partei urteilsmäßig zur Zahlung eines Betrages von S 1.000,-- samt 4 % Zinsen seit 22. Juli 1986 sowie zum Ersatz der Verfahrenskosten zu verhalten.

2. Die beklagte Partei hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie darlegt, daß der Kläger mittels Strafverfügung vom 11. Oktober 1983 zur Zahlung einer Geldstrafe von S 1.000,-verhalten worden sei; der dagegen erhobene Einspruch sei mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 20. Jänner 1986 zurückgewiesen worden. Der vom Kläger eingebrachten Berufung sei mit Berufungsbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Juni 1986 keine Folge gegeben worden. Mit Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 1986 sei dieser Bescheid wegen Unzuständigkeit aufgehoben worden. Mit (Ersatz-)Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1986 sei der Berufung neuerlich keine Folge gegeben worden. Entgegen der Ansicht des Klägers sei Verjährung schon deshalb nicht eingetreten, weil in den Fristenlauf die Zeit des Verfahrens vor dem VwGH (7. Juli bis 13. November 1986) nicht einzurechnen sei, sodaß Verjährung erst am 15. Feber 1987 eingetreten wäre. Da dem geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung entgegenstehe, daß der Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung bereits am 21. November 1986 ergangen sei, werde die Abweisung der Klage begehrt.

II. Der VfGH hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 9498/1982 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen) - Klage erwogen:

1. Auf Grund des im wesentlichen übereinstimmenden Vorbringens der Prozeßparteien und des vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsaktes steht fest, daß der Kläger eine über ihn mit Strafverfügung vom 11. Oktober 1983 verhängte Geldstrafe von S 1.000,--, nachdem der von ihm erhobene Einspruch von der Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 20. Jänner 1986 wegen Verspätung zurückgewiesen wurde, am 21. Juli 1986 bezahlt hat. Weiters steht fest, daß der zunächst vom Landeshauptmann von Wien am 16. Juni 1986 erlassene Berufungsbescheid mit Erkenntnis des VwGH vom 16. Oktober 1986 wegen Unzuständigkeit aufgehoben, in der Folge jedoch die Berufung des Klägers mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 21. November 1986 neuerlich abgewiesen wurde.

Dem Rückzahlungsbegehren des Klägers steht somit entgegen, daß der von ihm am 21. Juli 1986 bezahlten Geldstrafe eine rechtskräftige Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 11. Oktober 1983 zu Grunde liegt. Ein gegen die Strafverfügung (verspätet) eingeleitetes Einspruchsverfahren hat - wie sich aus der hierüber ergangenen Entscheidung ergibt - die bereits eingetretene Rechtskraft der Strafverfügung nicht berührt.

2. Das unbegründete Klagebegehren ist somit abzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Klagen, Bescheid Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:A13.1986

Dokumentnummer

JFT_10129389_86A00013_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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