TE Vwgh Erkenntnis 1981/5/21 3648/80

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Veröffentlicht am 21.05.1981
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §16 Abs3;
ForstG 1975 §172 Abs6;
VVG §4 impl;
VwRallg impl;

Beachte

Vorgeschichte:2696/79 E 28. Oktober 1980;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des EN in J, vertreten durch Dr. Walter Muhry, Rechtsanwalt in Graz, Raubergasse 16, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von, Steiermark vom 10. März 1981, Zl. 8-253 Ne 7/7-1981, betreffend Rekultivierungsmaßnahmen nach dem Forstgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren hinsichtlich der Stempelgebühren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 4. März 1980 trug der Bürgermeister der Stadt Graz als Forstbehörde erster Instanz den Liegenschaftseigentümern des Grundstücks Nr. nnn/2, KG G, AN jun. und EN (Letzterer der Beschwerdeführer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), gemäß §§ 16 Abs. 3 und 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 auf, zwecks Rekultivierung und Wiederbewaldung der durch unbefugte Steinentnahme und bewilligungslosen Abbau von Schütt- und Schottermaterial unbefugt der Holzzucht entzogenen Fläche dieser Liegenschaft im Ausmaß von rund 500 m2, die in einem beigeschlossenen Lageplan rot angelegt sei, nachstehende Maßnahmen sachgemäß durchzuführen bzw. durchführen zu lassen:

1.) Aus der am Fuß der Steinentnahme angelegten Materialdeponie ist das gesamte für die Wiederherstellung des Forstweges erforderliche Schüttmaterial im Bergauftransport zu entnehmen. Zusätzlich ist von dort selbst Material mittels eines Baggers aus dem Bereich der Schüttkante (talseitig) zu entnehmen, mit der Schubraupe hangauf zu transportieren und damit sowohl ein flacher auslaufender Fuß unter der Steinbruchwand herzustellen, als auch das übrige geöffnete Gelände zu überdecken. Im Zuge dieser Überdeckung sind weiche, runde Übergangsformen in allen Einschnittbereichen herzustellen.

Die vorgenannten Vorkehrungen für die Rekultivierung im Bereich der Steinentnahme sind auch bei der Materialentnahmestelle (Deponie) einzuhalten.

2.) Die ca. 400 bis 500 m2 umfassende Fläche innerhalb des Bereiches des Gst. Nr. nnn/2 ist mit Ausnahme der Fahrbahn des Forstweges zu begrünen. Gleichzeitig ist diese Fläche mit standortgemäßen Hölzern derart wieder in Bestand zu bringen, dass eine dauernde Forstbewirtschaftung gesichert erscheint.

3.) Die unter Pkt. 1.) vorgeschriebenen Maßnahmen sind bis spätestens 15. Mai 1980 zu erfüllen. Die Begrünung und Wiederbewaldung hat bis 30. Mai 1980 zu erfolgen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die Forstbehörde erster Instanz aus, dass festgestellt worden sei, dass es auf der im Spruch genannten Liegenschaft auf einer Fläche im Ausmaß von ca. 400 bis 500 m2 durch unbefugte Steinentnahme und durch konsenslosen Abbau von Schütt- und Schottermaterial mehrfach zu Hangrutschungen gekommen sei. Es handle sich um ein Waldgrundstück, durch die Waldverwüstung sei diese Fläche völlig der Holzzucht entzogen. Auf Grund der Ergebnisse eines gegen den Vater des Beschwerdeführers geführten naturschutzbehördlichen Verfahrens stehe fest, dass dieser seit Jahren beträchtliche Mengen an Aushubmaterial für Straßenbauzwecke von seiner Liegenschaft Nr. nnn/1 abführen habe lassen, wobei dieser Abbau auch die im beigeschlossenen Lageplan rot angelegte Fläche des Grundstückes Nr. nnn/2 betroffen habe. Den Eigentümern des Grundstückes Nr. nnn/2 sei Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, ihr Einwand, die der Holzzucht entzogene Fläche gehöre nicht zu ihrem Grundstück, der zu erwartende Aufforstungsauftrag betreffe sie daher nicht, sei aber durch eine Nachmessung seitens der forsttechnischen Abteilung der Forstbehörde mit Bussole und Telemeter widerlegt worden. Nach § 17 Forstgesetz sei die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten. Da für die unbefugten Eingriffe am Waldboden keine Bewilligung vorgelegen sei, sei in Anwendung der §§ 16 und 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 der im Spruch umschriebene Auftrag zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid haben beide Eigentümer des Grundstückes Nr. nnn/2 Berufung erhoben, in der sie ausführten, sie hätten dieses Waldgrundstück seit Jahren nicht mehr betreten, die Entfernung des abgerutschten Materials habe ihr Vater ohne ihr Einverständnis durchgeführt. Es werde auch die Behauptung aufrecht erhalten, dass die angebliche Rodung überhaupt nicht in das Grundstück Nr. nnn/2 hineinreiche. Die im Spruch unter 1.) bis 3.) genannten Auflagen seien in Wirklichkeit undurchführbar, vor allem deshalb, weil gar kein Schüttmaterial zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorhanden sei. Abgesehen davon sei es gleichgültig, ob der angeblich zerstörte Wald nach der von der Forstbehörde angeordneten Aufschüttung auf einem steil abfallenden Teil oder auf dem nun in der Natur ersichtlichen fast ebenen Teil des Grundstückes erfolge, der jetzige Zustand des Grundstückes sei zur Wiederaufforstung sogar wesentlich besser geeignet. Auch könne den Eigentümern des Grundstückes Nr. nnn/2 in Anwendung des § 18 Abs. 3 Forstgesetz 1975 an Stelle der nicht zumutbaren Wiederaufforstung die Entrichtung eines Geldbetrages vorgeschrieben werden. Im Bergauftransport aufzubringendes Schüttmaterial würde im übrigen vom nächsten größeren Regenguss bereits wieder bergabwärts abgeschwemmt werden. Die Kosten solcher Maßnahmen stünden in keinem Verhältnis zu dem geringfügigen öffentlichen Interesse an der Wiederaufschüttung und Wiederaufforstung. Schließlich nahmen die Berufungswerber gegen die zur Durchführung der vorgeschriebenen Maßnahmen gesetzte Frist Stellung.

Die belangte Behörde holte zu dieser Berufung eine Stellungnahme ihrer Fachabteilung für das Forstwesen ein und gab den Berufungswerbern Gelegenheit, hiezu Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme wiesen die Berufungswerber neuerlich auf die Undurchführbarkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit der vorgesehenen Maßnahmen hin, zu deren Nachweis sie sich auf die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen aus dem Tiefbaufache und auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines beriefen. Ferner hielten sie den Standpunkt aufrecht, wonach eine Wiederaufforstung sinnvollerweise auf dem veränderten Waldbodenniveau vorgeschrieben werden könne, sodass die von der Forstbehörde vorgeschriebene Wiederaufschüttung entfallen könne.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3. Oktober 1980 gab der Landeshauptmann der Steiermark (in der Folge: belangte Behörde) dieser Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge. Begründend bezog sich die belangte Behörde auf die von ihr eingeholten fachkundigen Ausführungen des forsttechnischen Amtssachverständigen sowie auf die Bestimmung des § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975. Die unbefugte Entnahme von Stein- und Schottermaterial oberhalb der ersten Kehre eines auf dem Grundstück Nr. nnn/2 laienhaft errichteten Forstweges im Ausmaß von 400 bis 500 m2 hänge mit dem gleichen Abbau auf dem angrenzenden Waldgrundstück Nr. nnn/1 des Vaters der Berufungswerber zusammen. Diese gesetzwidrige Zerstörung des Waldbodens sei trotz Eingreifens der Behörde immer wieder fortgesetzt worden, sodass das angrenzende Grundstück nunmehr durch Abrutschungen bedroht sei. Der Hinweis auf das Vorgehen ihres Vaters könne die Berufungswerber nicht entlasten, weil sie es als Waldeigentümer jedenfalls unterlassen hätten, entsprechende Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Zu ihrem Vorbringen, dass die Vermessung mit unzureichenden Mitteln vorgenommen worden sei, werde bemerkt, dass diese Vermessung mit Telemeter und Bussole mit Bezugspunkt Schlossturm erfolgt sei. Wahrscheinlich sei die Fläche sogar größer als angegeben. Warum die verwendeten Mittel nicht geeignet sein sollten, werde in der Berufung nicht ausgeführt. Zur Behauptung der Berufung, dass kein Schüttmaterial zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes vorhanden sei, werde festgestellt, dass gerade die Duldung dieser Waldverwüstung das Vergehen darstelle und diese nunmehr mit entsprechendem Aufwand wiederum gutgemacht werden müsse. Habe man das vorhanden gewesene Material gesetzwidrig abführen lassen, so werde nunmehr dafür zu sorgen sein, entsprechendes Ersatzmaterial für eine Wiederbewaldung zu beschaffen. Seinerzeit sei das gesamte Schotterabbauareal mit Wald bedeckt gewesen, derzeit jedoch verunstalte eine nackte Felswand das Naturschutzgebiet Nr. 29 in krassester Form. Bei einer Waldverwüstung sei eine Ersatzaufforstung bzw. eine Geldentschädigung im Gesetz nicht vorgesehen. Weiters sei festzuhalten, dass die gestellten Auflagen in keinem Verhältnis zu den öffentlichen Interessen an der Walderhaltung stünden. Hätte man die Waldgrundstücke im ursprünglichen Zustand belassen, dann müsste jetzt nicht die Behörde tätig werden und die im Bescheid angeführten Auflagen fordern. Es werde zur Wiederbewaldung unerlässlich sein, entsprechend humushältiges Material zu beschaffen, um im Zusammenwirken mit den gestellten Auflagen eine erfolgreiche Aufforstung zu ermöglichen. § 172 Abs. 6 Forstgesetz sehe im übrigen die umgehende Herstellung des gesetzlichen Zustandes vor.

Die Forstbehörde erster Instanz hat in der Zwischenzeit die Vollstreckung ihres mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Bescheides durch Androhung der Ersatzvornahme eingeleitet.

Mit der vorliegenden Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Verfahrensvorschriften habe die belangte Behörde dadurch verletzt, dass sie trotz eines entsprechenden Antrages über die Undurchführbarkeit der von ihr angeordneten Maßnahme nicht an Ort und Stelle unter Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Tiefbaufache verhandelt habe. Der Beschwerdeführer sei auch der durchgeführten oberflächlichen Vermessung der in Betracht kommenden Grundstücke durch Bussole und Telemeter nicht beigezogen worden und halte die Meinung aufrecht, dass das in seinem Miteigentum stehende Grundstück Nr. nnn/2 durch die von seinem Vater vorgenommenen Operationen überhaupt nicht betroffen sei. Die Ungenauigkeit dieser Vermessung ergebe sich schon daraus, dass im angefochtenen Bescheid von einer Grundfläche von "400 bis 500 m2" die Rede sei. Dies habe zur Folge, dass die zwangsweise Durchsetzung des angefochtenen Bescheides kaum durchführbar sein werde. Schließlich hält der Beschwerdeführer aufrecht, dass ihm nur die Aufforstung der nunmehr vorhandenen ebenen Fläche aufgetragen hätte werden dürfen, nur sie sei sinnvoll und würde ein besseres Ergebnis zeitigen als die Wiederbewaldung einer abrutschgefährdeten, erst wieder zu erneuernden Felsböschung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Eigentümern des Grundstückes Nr. nnn/2 erteilte Aufträge der Forstbehörde erster Instanz bestätigt, welche auf die §§ 16 Abs. 3 und 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 gestützt waren. In der Begründung des angefochtenen Bescheides geht die belangte Behörde allerdings auf die Bestimmung des § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 nicht mehr ein.

Nach dieser Gesetzesstelle hat die Behörde dann, wenn eine Waldverwüstung festgestellt wurde, die erforderlichen Maßnahmen zu deren Abstellung und zur Beseitigung ihrer Folgen vorzukehren. Insbesondere kann sie hiebei in den Fällen des Abs. 2 eine bestimmte Nutzungsart vorschreiben, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist jede Fällung an eine behördliche Bewilligung binden oder anordnen, dass der Verursacher die Gefährdung und deren Folgewirkungen in der Natur abzustellen oder zu beseitigen hat. Privatrechtliche Ansprüche des Waldeigentümers bleiben unberührt.

Nach § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen zu veranlassen; solche Vorkehrungen werden in dieser Bestimmung beispielsweise aufgezählt. Diese Gesetzesstelle verpflichtet die Behörde, die unverzügliche Herstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes selbst dann anzustreben, wenn keine Strafsanktion vorgesehen ist. Aufträge an den Waldeigentümer sind nach dieser Gesetzesstelle daher auch dann zulässig, wenn nicht dieser selbst die Außerachtlassung der forstrechtlichen Vorschriften zu verantworten hat. Die im Verwaltungsverfahren und auch noch vor dem Verwaltungsgerichtshof strittige Frage, ob und inwieweit die beiden Eigentümer des Grundstückes Nr. nnn/2 die ihrem Vater vorgeworfene Waldverwüstung mitverursacht bzw. bewusst geduldet haben, ist aus diesem Grunde, aber auch mit Rücksicht auf die nachfolgenden Erwägungen zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides für das vorliegende Erkenntnis nicht von entscheidender Bedeutung.

Weder Maßnahmen nach § 16 Abs. 3 Forstgesetz 1975 noch behördliche Aufträge gemäß § 172 Abs. 6 Forstgesetz 1975 haben nämlich die Wiederherstellung des früheren Zustandes zum Ziel. Abweichend von vergleichbaren naturschutzgesetzlichen Bestimmungen wie sie etwa im Falle der Beschwerde des Vaters des nunmehrigen Beschwerdeführers anzuwenden waren, über die mit hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1980, Zl. 2696/79, entschieden wurde, dienen die beiden genannten forstgesetzlichen Bestimmungen nicht der Beseitigung landschaftlicher Verunstaltungen, sondern in erster Linie der Walderhaltung. Bei Vorliegen einer Waldverwüstung wie im Beschwerdefall entsprechen solche Aufträge daher nur insoweit dem Gesetz, als durch sie die durch die Waldverwüstung geschwächte oder gänzlich vernichtete Produktionskraft des Waldbodens wiederhergestellt, die Herbeiführung der Rutsch- oder Abtragungsgefahr beseitigt, die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung ermöglicht oder sonstige dem Zweck der Walderhaltung widersprechende Folgen der Waldverwüstung behoben und verhindert werden. Der Beschwerde ist zuzugeben, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit der Frage, inwieweit diesen Zielen des Forstgesetzes durch Wiederbewaldung jener ebenen Fläche, welche an die Stelle der ständig abrutschenden Waldböschung getreten ist, Genüge getan werden kann, nicht ausreichend auseinander gesetzt hat. Erst wenn zweifelsfrei feststeht, dass Vorkehrungen dieser Art zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes nicht ausreichen, wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß darüber hinausgehende Vorkehrungen zur Walderhaltung nötig und technisch durchführbar sind.

Dem Beschwerdeführer muss aber auch darin beigepflichtet werden, dass die belangte Behörde den Spruch ihres Bescheides undeutlich gefasst und die dem Beschwerdeführer aufgetragenen Leistungen inhaltlich nicht derart bestimmt hat, dass der Bescheid einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme zugänglich wäre (vgl. hiezu das bereits oben angeführte hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1980, Zl. 2696/79, und die dort angeführte Vorjudikatur). Aus dem oben wiedergegebenen Spruchinhalt ist nicht klar zu erkennen, von welcher konkreten örtlichen Situation die belangte Behörde ausgegangen ist und in welchem Ausmaß diese Situation durch die vorgeschriebenen Auflagen verändert werden soll. Um einerseits den Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits aber auch den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen, wäre es erforderlich, das Ausmaß der vorgesehenen Änderungen in der Natur im Spruch des Bescheides genauer darzustellen. In der vorliegenden Fassung lässt der Spruch nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen von einer "Wiederherstellung des Forstweges" gesprochen werden kann, ebenso wenig ist messbar ausgesprochen, wie viel Material hangauf befördert werden muss. Sollten sich Aufschüttungen auch unter Bedachtnahme auf die obigen Erwägungen zu den herangezogenen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 als unvermeidlich erweisen, etwa zur Vermeidung einer Hangrutschgefahr, dann wird in einer messbaren Weise auszusprechen sein, wie hoch diese Aufschüttungen zum Zwecke der Wiederherstellung des Forstweges, zur Herstellung eines "flach auslaufenden Fußes unter der Steinbruchwand" und zur Überdeckung des geöffneten Geländes und der Deponie zu sein hätten. Insbesondere ist völlig unklar geblieben, was unter einem "flach auslaufenden Fuß" zu verstehen sei. Je nach dem dafür verlangten Böschungswinkel wird der hiefür erforderliche Materialaufwand erheblich differieren. Die erforderliche Klarheit, ob und wann diesem Auftrag entsprochen wurde und inwieweit eine zwangsweise Durchsetzung des Bescheidspruches bzw. eine allfällige Ersatzvornahme erforderlich ist, wird nur durch eine möglichst konkrete Umschreibung des Leistungsauftrages im Bescheidspruch herbeizuführen sein.

Auf Grund dieser Erwägungen ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I A Z.1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542/1977. Die Eingabengebühr für die erforderlichen Ausfertigungen der Beschwerde beträgt nur S 210,--, die Gebühren für die Beilage S 40,-- und für die Vollmacht S 70,--; weitere Stempelgebühren waren nicht zu entrichten.

Wien, am 21. Mai 1981

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1980003648.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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