TE Vwgh Erkenntnis 1981/6/22 1199/79

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Veröffentlicht am 22.06.1981
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Index

37/03 Nationalbank;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §69 Abs1 litb;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
NBG 1984 §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Würth, Dr. Pokorny, Dr. Wetzel und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gancz, über die Beschwerde der C-AG in D, vertreten durch Dr. Max Josef Allmayer-Beck, Rechtsanwalt in Wien I, Parkring 2, gegen den Bescheid der österreichischen Nationalbank vom 13. März 1979, GZ. 200/143/1979 Pr, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Jahr 1974 stellte die Firma A-GesmbH mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland vier Wechsel aus, die von dem Deviseninländer E R akzeptiert und von der Ausstellerin an die Beschwerdeführerin indossiert wurden. In der Folge klagte die Beschwerdeführerin diese Wechsel beim Wechselakzeptanten ein. Dieser erhob Einwendungen gegen die Wechselzahlungsaufträge und wies darauf hin, dass die Wechselverpflichtungen nicht rechtswirksam zu Stande gekommen seien, weil die nach den Bestimmungen des Devisengesetzes hiefür erforderliche Zustimmungserklärung der österreichischen Nationalbank nicht vorgelegen habe. Daraufhin stellte die Beschwerdeführerin bei der österreichischen Nationalbank (=belangte Behörde) den Antrag, den betreffenden Wechselakzepten nachträglich die Genehmigung zu erteilen.

Die belangte Behörde machte diese Genehmigung vom Nachweis abhängig, dass den Wechseln devisenrechtlich ordnungsgemäß zustandegekommene Rechtsgeschäfte zu Grunde lägen. Da die Erhebungen in dieser Richtung - insbesondere auch die Erhebungen der belangten Behörde durch Einsichtnahme in die Bücher des Wechselakzeptanten - ergebnislos blieben, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Erteilung einer Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 Devisengesetz mit Bescheid vom 25. Jänner 1979 ab.

Mit Schreiben vom 14. Februar 1979 beantragte die Beschwerdeführerin, "gemäß den Bestimmungen des § 69 Abs. 1 lit. b AVG ........ den Bescheid vom 25. 1. 1979, mir zugestellt am 30. 1. 1979, innerhalb offener Frist abzuändern ..". Die Beschwerdeführerin habe bereits im Antragsverfahren darauf hingewiesen, dass den Wechseln Lizenzverträge zu Grunde gelegen seien. Dieser Umstand sei vom Wechselakzeptanten bestritten worden und zwar mit der Behauptung, er habe die Wechsel lediglich gefälligkeitshalber akzeptiert. Da die Beschwerdeführerin "bis dato" nicht in der Lage gewesen sei, durch entsprechende Urkundenvorlagen diese Behauptungen zu entkräften, sei es zu dem abweisenden Bescheid vom 25. Jänner 1979 gekommen. "Nunmehr" sei es aber der Beschwerdeführerin doch gelungen, in die bestehenden Lizenzverträge Einsicht zu nehmen und davon Fotokopien herzustellen. Diese Kopien schloss die Beschwerdeführerin ihrem Antrag an. Außerdem legte sie noch die Kopie eines Fernschreibens vor, aus dem hervorgeht, dass sich der Wechselakzeptant, "zur Rückzahlung aller Bankverbindlichkeiten (Wechsel)" verpflichtete, die im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe von ihm "gegeben" worden seien. Schließlich beantragte die Beschwerdeführerin die Vernehmung des ehemaligen Geschäftsführers jener Firma, die die Wechsel ausgestellt hatte.

Die belangte Behörde gab dem - unbestrittenermaßen - als Wiederaufnahmeantrag gewerteten Antrag auf "Abänderung" nicht statt und begründete dies im wesentlichen damit, dass auch mit den vorgelegten Lizenzverträgen und dem Fernschreiben nicht bewiesen werden könne, dass den in Rede stehenden "Wechselbegebungen" die betreffenden Lizenzverträge zu Grunde gelegen seien. Was die beantragte Einvernahme der genannten Auskunftsperson betreffe, so werde darauf hingewiesen, "dass im Verwaltungsverfahren die Einvernahme von Zeugen im Ausland nicht vorgesehen ist".

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde, in der lediglich Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf die von der österreichischen Nationalbank zu erlassenden Bewilligungsbescheide (§ 1 Abs. 1 Z. 13 Devisengesetz) und das diesbezügliche Verfahren finden gemäß § 7 Abs. 1 des Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Eine Berufung gegen solche Bescheide ist nach derselben gesetzlichen Vorschrift, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende gesetzliche Regelung getroffen ist, nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist sohin die Erschöpfung des Instanzenzuges als Voraussetzung für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gegeben.

Gemäß § 69 Abs. 1 lit. b AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder

nicht mehr zulässig ist und .... neue Tatsachen oder Beweismittel

hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt

hätten ........ .

Die belangte Behörde vertritt nun die Auffassung, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Lizenzverträge und das oben erwähnte Fernschreiben nicht als geeignete Beweismittel dafür anzusehen seien, dass die streitgegenständlichen Wechsel ausschließlich der Finanzierung von Warengeschäften im Rahmen von Lizenzverträgen zwischen dem Wechselaussteller einerseits und dem Wechselakzeptanten andererseits gedient hätten. Einen derartigen Nachweis hat aber die belangte Behörde zur Voraussetzung für die nachträgliche Erteilung der devisenrechtlichen Genehmigung der Wechselakzepte gemacht.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, "dass es bei Durchführung eines Beweises nicht notwendig ist, dass dieser zwingend sei, sondern dass ein Beweis bereits dann erfüllt ist, wenn dargetan wird, dass die vorgelegten Urkunden den Aussagen einer Behauptung einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad bezeugen". Sie übersieht dabei, dass die Beweiskraft der von ihr vorgelegten Urkunden nicht losgelöst davon beurteilt hätte werden können, dass der Wechselakzeptant im Verwaltungsverfahren entschieden behauptet hatte, dass den Wechseln keine "Warengeschäfte oder sonstigen Vereinbarungen" zu Grunde gelegen seien und dass es sich dabei lediglich darum gehandelt habe, dem Wechselaussteller über einen "vorübergehenden Liquiditätsengpass hinwegzuhelfen". Weiters ist zu beachten, dass die belangte Behörde beim Wechselakzeptanten bereits eine vom Beweisthema her gesehen ergebnislos gebliebene Bucheinsicht vorgenommen hätte. Bei dieser Sachlage kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Urkunden, aus denen lediglich zu entnehmen ist, dass zwischen dem Wechselaussteller und dem Wechselakzeptanten Lizenzverträge bestanden haben und dass im Zusammenhang mit der Lizenzvergabe vom Wechselakzeptanten "Bankverbindlichkeiten

(Wechsel) .... gegeben wurden", nicht geeignet waren,

voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Was die beantragte Einvernahme des ehemaligen Geschäftsführers des Wechselausstellers als Zeugen anbelangt, so erweist sich zwar die Begründung der diesbezüglichen Ablehnung im angefochtenen Bescheid, wonach "im Verwaltungsverfahren die Einvernahme von Zeugen im Ausland nicht vorgesehen ist", als rechtsirrig; dessen ungeachtet ist jedoch auch in der Namhaftmachung dieses Zeugen kein Wiederaufnahmsgrund zu erblicken. Wie nämlich einem Schreiben des Vertreters der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 1977 zu entnehmen ist, war der Beschwerdeführerin bereits damals sowohl der Name als auch die Funktion dieses Zeugen als kaufmännischer Geschäftsführer und Generalbevollmächtigter des Wechselausstellers bekannt. Der Umstand allein, dass die genaue Adresse des Zeugen der Beschwerdeführerin erst später bekannt geworden sein mag, stellt keinen Wiederaufnahmsgrund dar. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich trotz Unkenntnis der Adresse nicht gehindert gewesen, die Einvernahme des Zeugen bereits im Verwaltungsverfahren zu beantragen, wobei es dann allenfalls Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, den gegenwärtigen Wohnort des Zeugen auszuforschen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 9. Dezember 1948, Zl. 444/48, Slg. Nr. 625/A).

Da sohin die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965, insbesondere § 47 Abs. 5 leg. cit. und die Präambel des Devisengesetzes, ferner auf die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221, insbesondere auch deren Artikel III Abs. 2.

Wien, am 22. Juni 1981

Schlagworte

Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1981:1979001199.X00

Im RIS seit

22.06.1981

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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