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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Individualantrag auf Aufhebung der V der Gemeinde Michelhausen vom 14.2.1986 betreffend die (beschränkte) Verwendung von Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren bis zu 600 cm angetrieben werden; Antrag vom Bf. nicht in seiner Eigenschaft als Obmann des ausschließlich von den Rechtswirkungen der V betroffenen Vereines gestellt - Mangel der Antragslegitimation; Kostenersatz an die belangte Behörde nach §61a VerfGG nicht vorgesehenSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der ortspolizeilichen V des Gemeinderates der Marktgemeinde Michelhausen vom 14. Feber 1986, Zl. 540/1986-H, (geändert am 26. März 1986) zufolge ist die Verwendung von Fahrzeugen, die mit Verbrennungsmotoren bis zu 600 ccm angetrieben werden (ausgenommen Rasenmäher) im Gemeindegebiet der Marktgemeinde Michelhausen außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr nur an behördlich genehmigten Plätzen und nur zu bestimmten Zeiten zulässig.
2. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Antragsvorbringen ergibt sich, daß der Verein "Kart-Klub Michelhausen" im Jahre 1976 auf bestimmten Grundstücken - mit Einverständnis der Grundeigentümer und mit baubehördlicher Genehmigung - eine Go-Kart-Bahn errichtet und auf dieser in den letzten Jahren mehrere Motorsportveranstaltungen durchgeführt hat.
3. Mit dem vorliegenden, auf Art139 Abs1 (letzter Satz) B-VG gestützten Antrag, begehrt H A, die oben (I.1.) zitierte
V als gesetzwidrig aufzuheben.
Seine Antragslegitimation begründet der Antragsteller damit, daß durch die V die Benützungsmöglichkeit der Rennstrecke auf ein wirtschaftlich nicht mehr vertretbares Maß eingeschränkt werde.
II. Der Antrag ist unzulässig:
1. Erste Voraussetzung für die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG ist, daß die angefochtene V behaupteterweise und auch tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell eingreift. Dabei ist von jener Wirkung der Norm auszugehen, durch die sich der Antragsteller beschwert erachtet (vgl. zB VfSlg. 9762/1983 und die dort zitierte weitere Vorjudikatur).
Die Go-Kart-Bahn wurde vom Verein "Kart-Klub-Michelhausen" errichtet; sie wird von ihm betrieben. Die im Antrag behauptete Wirkung der V kann sich daher ausschließlich auf den Verein beziehen, nicht aber auf H A.
Nach dem klaren Wortlaut der Eingabe ist es ausgeschlossen, den Antrag derart zu deuten, daß H A in seiner Eigenschaft als Obmann des erwähnten Vereines einschreitet. Dies geht auch daraus hervor, daß die dem Antragsvertreter erteilte Vollmacht nur von H A unterfertigt ist, aus dem Jahre 1974 stammt und keinerlei Hinweis auf den Verein enthält.
Der Antrag war sohin mangels Antragslegitimation zurückzuweisen.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
2. Der Gemeinde waren die von ihr begehrten Kosten nicht zuzusprechen, da ein Kostenersatz an die Behörde nach §61a VerfGG nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V33.1986Dokumentnummer
JFT_10129388_86V00033_00