TE Vwgh Erkenntnis 1982/7/1 82/06/0054

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Veröffentlicht am 01.07.1982
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Index

L85007 Straßen Tirol;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §42 Abs1;
LStG Tir 1951 §50 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Straßmann, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, über die Beschwerde der PA in B, vertreten durch Dr. Josef Heis, Rechtsanwalt in Innsbruck, Anichstraße 10/I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. März 1982, Zl. IIb1-L-899/2-1982, betreffend Einwendungen gegen eine Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Die mitbeteiligte Gemeinde hat bei deren Bürgermeister um die Erteilung der Baubewilligung für eine Aufschließungsstraße im so genannten "Großfeld" gemäß § 50 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 1/1951, (StrG) angesucht. Für die beabsichtigte Baulanderschließungsstraße soll eine Teilfläche von 680 m2 aus den Grundstücken n1, n2 und n3 in der der Beschwerdeführerin gehörigen EZ. nn KG R in Anspruch genommen werden. In der Verhandlung am 29. Oktober 1980 erhob die Beschwerdeführerin folgende Einwendungen:

"Dem geplanten Bauvorhaben wird nur dann zugestimmt, wenn die Grundparzellen n3, n1 und n2 alle KG R mit einem Gesamtausmaß von zirka 4300 m2 von der Marktgemeinde R zu einem Quadratmeterpreis von S 900,-- abgelöst werden."

In einer weiteren Verhandlung am 28. Juli 1981 wurde eingewendet:

"Bei einer Abtretung der gegenständlichen zirka 680 m2 ist das verbleibende Restgrundstück auf Grund der geringen Grundstücksbreite für Industriezwecke als unbebaubar zu bezeichnen. Selbst eine landwirtschaftliche Nutzung wäre durch die zukünftige Abgasbelastung unmöglich oder nur eingeschränkt möglich. Es wird deshalb die gesamte Ablöse der gegenständlichen Grundparzellen zum ortsüblichen Kaufpreis von S 900,-- oder die Zurverfügungstellung eines gleichwertigen Ersatzgrundstückes im gleichen Ausmaß von 4296 m2 begehrt."

Schließlich erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 20. August 1981 die Baubewilligung für die Aufschließungsstraße. Darin wurde zwar auf das Begehren der Beschwerdeführerin zur Ablöse der gesamten Grundparzellen oder die Zurverfügungstellung eines gleichwertigen Ersatzgrundstückes hingewiesen, gleichzeitig aber klargestellt, dass über die endgültige Höhe der Entschädigung und das Ausmaß der abzulösenden Flächen seitens des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde gemäß § 18 Abs. 2 und 3 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, gesondert entschieden werde.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wurde vom Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 19. Oktober 1981 abgewiesen.

Die dagegen erhobene Vorstellung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Es sei zutreffend festgestellt worden, dass sich die Berufung entgegen dem Vorbringen im Bauverfahren gegen die Trassenführung und die Errichtung der Großfeldstraße selbst richte, was dem Gesetz nicht entspreche. Gemäß § 50 Abs. 5 StrG könnten Liegenschaftseigentümer, die durch den Bau der geplanten Straße in ihren rechtlichen Interessen berührt würden, im Baubewilligungsverfahren Abänderungen oder Ergänzungen der geplanten Trassenführung oder der technischen Ausgestaltung der Straße verlangen. Daraus ergebe sich, dass die von der Beschwerdeführerin geforderte Gesamteinlöse oder Beistellung eines Ersatzgrundstückes nicht Gegenstand einer im § 50 Abs. 5 leg. cit. normierten Einwendung sein könne. Die in der Berufung und in der Vorstellung vorgebrachten Einwendungen gegen das Projekt und die Trassenführung könnten auf Grund des § 42 AVG nicht mehr geltend gemacht werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde aus den Gründen der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Schon aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich, dass diese nicht berechtigt ist.

Die Beschwerdeführerin meint nämlich, dass sie insofern Einwendungen gegen die Trassenführung erhoben habe, als sie erklärt habe, dem geplanten Bauvorhaben nur dann zuzustimmen, wenn ihren Wünschen bezüglich Resteinlösung bzw. Beistellung eines Ersatzgrundstückes Rechnung getragen werde. Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch das Wesen von Einwendungen im Sinne des § 42 AVG. Dem Begriff der Einwendung ist nämlich die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht immanent (vgl. hg. Erkenntnis vom 12. November 1981, Zl. 06/0599/80), die bloße Erklärung, nicht "zuzustimmen" oder die Zustimmung von bestimmten Bedingungen abhängig zu machen, kann dies nicht ersetzen.

Das Sachvorbringen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde beschränkte sich jedoch nach den Ausführungen der Beschwerde auf die Folgen der Enteignung, die erst im zukünftigen Verfahren darüber zu behandeln sind. Gemäß § 50 Abs. 5 StrG können Liegenschaftseigentümer, die durch den Bau der geplanten Straßen in ihren rechtlichen Interessen berührt werden, im Baubewilligungsverfahren Abänderungen oder Ergänzungen der geplanten Trassenführung oder der technischen Ausgestaltung der Straßen verlangen. In dieser Richtung hat die Beschwerdeführerin jedoch in den maßgeblichen mündlichen Verhandlungen vor dem Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde keinerlei Vorbringen erstattet.

Die belangte Behörde hat daher mit Recht angenommen, dass die Beschwerdeführerin mangels Erhebung zur Sache gehöriger Einwendungen im Baubewilligungsverfahren nach § 50 StrG präkludiert ist. Damit liegt weder die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor noch kann den Gemeindebehörden bzw. der Gemeindeaufsichtsbehörde ein Verfahrensmangel vorgeworfen werden, wenn sie präkludierte Einwendungen nicht geprüft haben.

Da somit der Inhalt der Beschwerde bereits erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigte sich auch ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 1. Juni 1982

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1982060054.X00

Im RIS seit

02.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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