TE Vwgh Beschluss 1982/7/6 81/11/0056

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Veröffentlicht am 06.07.1982
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VStG §39;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler und Dr. Knell als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Ratz, in der Beschwerdesache der LW in W, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien I, Kärntnerstraße 37, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1981, Zl. Prü(Ge)-3217/1-1981 Ru/Br, betreffend Beschlagnahme von Bargeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem an die Beschwerdeführerin (als handelsrechtliche Geschäftsführerin der "N-Gesellschaft mbH in W) gerichteten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. Mai 1981 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin sei als verantwortliche handelsrechtliche Geschäftführerin der "N-Gesellschaft mbH" W, verdächtig, in den letzten Monaten im Bundesland Oberösterreich und am 31. März 1981 und an den Tagen darnach für Schafwolltextilien, insbesondere für die Bettwaren, die im Anschluss an durchgeführte Werbeveranstaltungen im Gasthaus L in O und im Cafe M in G verkauft bzw. an die Privatpersonen ausgeliefert worden seien, ein offenbar übermäßiges Entgelt gefordert und angenommen zu haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 1 des Preisgesetzes, BGBl. Nr. 260/1976 in der Fassung des BGBl. Nr. 271/1978 und BGBl. Nr. 288/1980 begangen zu haben. Für diese Verwaltungsübertretung sei gemäß § 15 Abs. 2 leg. cit. der Verfall des unzulässig erzielten Entgelts als Strafe vorgesehen. Zur Sicherung des Verfalles werde gemäß § 39 des Verwaltungsstrafgesetzes die Beschlagnahme folgender Gegenstände angeordnet: Bargeld in der Höhe von S 49.735,--. In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der bisher von der Gendarmerie O durchgeführten Erhebungen bestehe der begründete Verdacht, dass für die nach den Werbevorführungen ausgelieferten bzw. verkauften Textilwaren, insbesondere für Schafwollbetten, ein offenbar übermäßiges Entgelt gefordert und angenommen worden sei. Bei Preisvergleichen in einschlägigen Welser Fachgeschäften sei festgestellt worden, dass dort ähnliche Waren bis zu 50 % billiger gewesen seien. Genaueres könne zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht gesagt werd, weil noch umfangreiche Erhebungen (Preisvergleiche) erforderlich seien. Die bestellten Textilwaren habe ML, wohnhaft in W, für die Firma "N-Gesellschaft mbH" ausgeliefert und bei Übergabe an die Kundschaft sogleich bar kassiert. Bei dieser Tätigkeit sei L am 3. April 1981 im Gemeindegebiet G von der Gendarmerie angetroffen worden, welche über vorherigen Auftrag der Behörde den Erlös der am 3. April 1981 verkauften Waren im Betrag von S 49.735,-- vorläufig in Beschlag genommen habe. L sei hierüber eine vorläufige Beschlagnahmebestätigung ausgestellt worden. Da im Falle einer Preistreiberei als Strafe das gewährte unzulässige Entgelt ganz oder teilweise für verfallen zu erklären sei, habe zur Sicherung des Verfall des die im Spruch verhängte Beschlagnahme ausgesprochen werden müssen.

Der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde keine Folge und bestätigte den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land im Grunde des § 39 VStG in Verbingung mit § 14 Abs. 1 und 3, dritte Rechtsregel, und § 15 Abs. 2 des Preisgesetzes 1976 in der Fassung BGBl. Nr. 288/1980.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangten Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerde erweist sich als unzulässig:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann unter der Voraussetzung der Erschöpfung des Instanzenzuges gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, mit Beschluss zurückzuweisen. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdeberechtigung - unabhängig vom prozessualen Mitwirkungsrecht im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren - lediglich darauf an, ob der Beschwerdeführer nach der Lage des Falles durch den angefochtenen Bescheid, unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit, in einem Recht verletzt sein kann (vgl. die Beschlüsse der verstärkten Senate vom 13. Juli 1956, Slg. N.F. Nr. 4127/A, und vom 2. Juli 1969, Slg. N.F. Nr. 7618/A, sowie den Beschluss vom 9. Juni 1978, Slg. N.F. Nr. 9589/A). Die Beschwerdeberechtigung hängt demnach davon ab, ob die Rechtsstellung des Beschwerdeführers eine verschiedene ist, je nachdem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 1975, Slg. N.F. Nr. 8852/A, und vom 21. April 1977, Slg. N.F. Nr. 9304/A).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde durch den Ausspruch, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land zu bestätigen, gemäß § 39 VStG 1950 die Beschlagnahme von Bargeld in der Höhe von S 49.735,-- zur Sicherung des Verfalles angeordnet. Die Beschwerdeführerin hat aber im Verfahren nie behauptet, dass ihr hinsichtlich des beschlagnahmten Betrages eigene materielle Rechte zukämen; nach den oben wiedergegebenen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides ist derartiges auch auszuschließen. Nach den Beschwerdeausführungen erachtet sie sich vielmehr durch die angeordnete Beschlagnahme nur in ihrem Recht, als Geschäftsführerin der N-Gesellschaft mbH (über den beschlagnahmten Betrag) frei zu verfügen, beschränkt. Dieser behauptete Eingriff in ihr Recht als Organ der genannten juristische Person, in deren Namen und auf deren Rechnung über den beschlagnahmten Betrag verfügen zu können, stellt aber nur eine - zufolge der bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten juristischen Person - mittelbare Folge als durch den angefochtenen Bescheid unmittelbar bewirkten Eingriffes in die Rechte der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, in deren Eigentum der beschlagnahmte Betrag nach dem Beschwerdevorbringen stand, dar. Solche nur mittelbaren Eingriffe in Vertretungsrechte sind nicht geeignet, subjektive öffentliche Rechte dieses Gesellschaftsorganes zu berühren.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG 1965 mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte deshalb gemäß § 39 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b, 51 und 59 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Da die belangte Behörde an Vorlage- und Schriftsatzaufwand nur insgesamt einen Betrag von S 900,-- begehrte, war ihr nur dieser Betrag zuzusprechen.

Wien, am 6. Juli 1982

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1982:1981110056.X00

Im RIS seit

27.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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