Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Liska, Dr. Griesmacher und Mag. Meinl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des H N in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 27. Juni 1980, Zl. Disz.Zl. 4/78, betreffend die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Aufhebung des Schuldspruches des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Stadtschulrat für Wien vom 8. Jänner 1980, Disz.Zl. 4/78, und hinsichtlich des eigenen Schuldspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, hinsichtlich der Festsetzung des Strafausmaßes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.310,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides als Hauptschullehrer in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Stadtschulrat für Wien vom 8. Jänner 1980, Disz.Zl. 4/78, auf Grund der Berufungen des Beschwerdeführers sowie des Disziplinaranwaltes aufgehoben. Nach dem weiteren Spruch des angefochtenen Bescheides habe sich der Beschwerdeführer am Handel mit Suchtgift beteiligt und sei deshalb mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 9. Jänner 1979 wegen des Verbrechens nach § 6 Abs. 1 des Suchtgiftgesetzes als Beteiligter nach § 12 des Strafgesetzbuches rechtskräftig zu einer achtmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Der Beschwerdeführer habe daher seine Pflichten gemäß § 25 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, wonach der Landeslehrer verpflichtet sei, die Rechtsvorschriften zu beachten, sowie gemäß § 26 Abs. 2 dieses Gesetzes, wonach der Landeslehrer im und außer Dienst das Ansehen des Lehrerstandes zu wahren und alles zu vermeiden habe, was dem Vertrauen, das seine Stellung erfordere, widerspreche, verletzt. Über den Beschwerdeführer wurde deshalb im angefochtenen Bescheid gemäß § 86 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/77, die Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 4 dieses Gesetzes verhängt. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides sei mit dem erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis vom 8. Jänner 1980 über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von fünf Höchstbezügen, unter Ausschluss der Haushaltszulage, verhängt worden. Zu den Berufungsausführungen des Beschwerdeführers stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid u. a. fest, dass für Landeslehrer nach wie vor auf Grund der Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/62, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1977 und nicht das (neue) Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 anwendbar sei.
In der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde werden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Unterbleiben einer das gesetzliche Maß der §§ 92, 93, 95 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 übersteigenden disziplinären Bestrafung, in seinem Recht, auf ein gesetzmäßiges Berufungsverfahren unter Gewährung des Parteiengehörs nach den §§ 124 ff des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, durch unrichtige Anwendung der angeführten Bestimmung sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§ 105 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit den §§ 37, 39 und 60 AVG 1950) verletzt. Im Zusammenhang mit den Ausführungen über die Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde keine Berufungsverhandlung durchgeführt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und über die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
1.) Zur Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde:
In der Berufung des Disziplinaranwaltes gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Stadtschulrat für Wien vom 8. Jänner 1980 wird der Antrag gestellt, gegen den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen dieses erstinstanzliche Straferkenntnis, wird nur "wegen Strafe" erhoben. Der Beschwerdeführer betonte ausdrücklich, dass er die Berufung bei voller Schuldeinsicht nur auf Grund der Gesetzeslage, welche die über ihn verhängte Strafe nicht zu decken scheine, erhebe.
Somit erwuchs hinsichtlich des Schuldspruches das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer beim Stadtschulrat für Wien vom 8. Jänner 1980 in Rechtskraft (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1971, Zlen. 1268/70, 318/71, 320/71, vom 18. September 1973, Zl. l006/73, und vom 17. März 1982, Zl. 09/1351/79). Dennoch hob die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch den Schuldspruch des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses auf und sprach selbst über die Schuld ab. Entscheidet aber die (letztinstanzliche) Rechtsmittelbehörde über einen Teil des vorinstanzlichen Bescheides, der nicht mittels Berufung angefochten wurde, dann belastet dies ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes, vom 30. Jänner 1973, Zl. 1283/72, Slg N. F. Nr. 8347/A).
Zwar wurde vom Beschwerdeführer, der nach seiner Beschwerde den angefochtenen Bescheid "seinem ganzen Inhalt nach" anficht, diese teilweise Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht eingewendet, doch hat die diesbezügliche Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auch ohne entsprechende Rüge in der Beschwerde zu erfolgen, weil der Verwaltungsgerichtshof den Mangel der Zuständigkeit der belangten Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von Amts wegen wahrzunehmen hat (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1976, Zl. 1350/75, Slg. N. F. Nr. 9191/A). Der angefochtene Bescheid war deshalb in dem im Spruch umschriebenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 lit. b VwGG 1965 aufzuheben.
2.) Zur Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Festsetzung des Strafausmaßes:
Der mit "Anwendung von für Bundeslehrer geltenden disziplinarrechtlichen Vorschriften" überschriebene § 56 des Landeslehrer-Dienstgesetzes (LDG), in der Fassung des Bundesgesetzes vom 23. Mai 1978, BGBl. Nr. 261 (Art. I Z. 15), bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2:
"(1) Für die Ahndung von Dienstpflichtverletzungen finden im Sinne des § 2 dieses Gesetzes die §§ 51 bis 55, 65 bis 81, 87 bis 89, 91 bis 94 sowie 126 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anwendung. § 87 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes findet mit der Abweichung Anwendung, dass die näheren Bestimmungen über die Verwendung der im Disziplinarverfahren eingegangenen Geldstrafen und Geldbußen durch Verordnung der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erfolgen hat.
(2) Sofern die Landesgesetzgebung Disziplinarkommissionen vorsieht, finden für das Verfahren vor diesen im Sinne des § 2 dieses Gesetzes die §§ 83 bis 86 und 90 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Anwendung; soweit in den genannten Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes Regelungen im Hinblick auf den Disziplinaranwalt enthalten sind, gelten diese nur, sofern die Landesgesetzgebung zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren einen Disziplinaranwalt vorsieht. Entscheidungen in Disziplinarkommissionen haben mit Stimmenmehrheit zu erfolgen; die Disziplinarstrafe der Entlassung darf jedoch nur einstimmig verhängt werden. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben."
Diese Bestimmung ist gemäß Art. IV Abs. 2 des angeführten Bundesgesetzes BGBl. Nr. 261/1978 mit dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag, das war der 17. Juni 1978, in Kraft getreten. Sie hat sich auf die im einzelnen angeführten Paragraphen des damals geltenden Beamten-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 329/1977, bezogen.
Der Absatz 1 des im § 56 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes ausdrücklich angeführten § 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes lautet, soweit dies im hier gegebenen Zusammenhang von Bedeutung ist:
"(1) Soweit in den folgenden Bestimmungen für Bundeslehrer geltende Vorschriften auf die im § 1 genannten Personen für anwendbar erklärt werden, sind diese Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen) mit der Maßgabe anzuwenden, dass ..."
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz (1977) ist mit dem Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, das war mit 1. Jänner 1980, außer Kraft getreten (vgl. § 185 Abs. 2 Z. 4 in Verbindung mit § 199 Abs. 1 dieses Gesetzes).
Das mit 1. Jänner 1980 in Kraft getretene Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 enthält keine Bestimmung des Inhaltes, dass die mit den §§ 51 bis 55, 65 bis 81, 87 bis 89, 91 bis 94 und 126 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (1977) wörtlich übereinstimmenden Regelungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 auch für Landeslehrer gelten, ebenso wenig enthält es eine allgemein gehaltene Bestimmung darüber, dass in anderen Bundesgesetzen enthaltene Verweisungen auf Normen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (1977) nunmehr auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 zu beziehen wären. Auch das Landeslehrer-Dienstgesetz wurde seit der Novelle BGBl. Nr. 261/1978 nicht den Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 angepasst. Von der Verweisung des § 56 in Verbindung mit § 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes sind daher keinesfalls die hier in Betracht kommenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfasst.
Ungeachtet der für ihren Geltungsbereich mit dem Inkrafttreten des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgten Aufhebung kann jedoch angenommen werden, dass die mehrfach genannten disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977 für den Personenkreis des Landeslehrer-Dienstgesetzes noch in Geltung stehen.
Der Verwaltungsgerichtshof folgt daher der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zum Ausdruck gebrachten Auffassung, dass für Landeslehrer nicht die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, sondern jene des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977, anzuwenden sind (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1982, Zl. 09/0817/80).
3.) Zur Verletzung von Verfahrensvorschriften (Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission)
Das Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz, LGBl. für Wien Nr. 4/1979, sieht als Disziplinarbehörden in seinem § 9 außer dem Stadtschulrat für Wien, als Dienstbehörde die Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien und die Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vor. Die Disziplinaroberkommission ist u.a. zur Entscheidung über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission zuständig.
Aus der inhaltlich abschließenden Regelung des § 9 des genannten Wiener Landesgesetzes und aus der organisatorischen Stellung der Disziplinaroberkommission folgt, dass die Entscheidungen der Disziplinaroberkommission über Berufungen gegen Erkenntnisse der Disziplinarkommission keinem weiteren Rechtszug mehr unterliegen. Daraus folgt, dass die Beschwerde unter dem Gesichtswinkel der Erschöpfung des Instanzenzuges zulässig ist.
Die nach den oben unter Punkt 1.) wiedergegebenen Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstgesetzes in Verbindung mit § 9 des Wiener Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (1977) über das "Verfahren vor der Disziplinarkommission" (§§ 83 ff) sehen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vor. § 84 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes (1977) bestimmt, dass dann, wenn nach Durchführung der notwendigen Ermittlungen der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, die Disziplinarkommission die mündliche Verhandlung anzuberaumen hat (Verhandlungsbeschluss) und dass zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden sind.
Die hier zwingend vorgeschriebene Anordnung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung lässt eine Einschränkung auf das Verfahren vor der Disziplinarkommission als Disziplinarbehörde erster Instanz (im Sinne des ersten Tatbestandes des § 57 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977) nicht zu. Auch im Berufungsverfahren vor der Disziplinarkommission (im Sinne des zweiten und dritten Tatbestandes des § 57 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977) und im Berufungsverfahren vor der Disziplinaroberkommission ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingend vorgeschrieben. Dies ergibt sich vor allem auch aus der grundsätzlichen Verpflichtung der Disziplinaroberkommission (und der Disziplinarkommission als Berufungsinstanz), "in der Sache" im Umfang der Berufung in gleicher Weise wie die Behörde unterer Instanz (vgl. § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 65 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977) zu entscheiden (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1981, Zl. 81/09/0019).
Der Verwaltungsgerichtshof teilt somit die Rechtsansicht der Beschwerde, dass die für das "Verfahren vor der Disziplinarkommission" geltenden Bestimmungen jedenfalls in dem hier gegebenen Zusammenhang mit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowohl das Verfahren vor der Disziplinarkommission erster Instanz (im organisatorischen Sinne, also im Sinne des § 57 Z. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1977) und auch das Verfahren vor der Disziplinaroberkommission regeln.
Da die belangte Behörde im Beschwerdefall die von einem Parteiantrag unabhängige Anordnung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers unterlassen hat (vgl. ebenfalls das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 1982, Zl. 09/0817/80), hat sie Verfahrensvorschriften verletzt, die zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Festsetzung des Strafausmaßes gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 führen müssen.
Die vom Beschwerdeführer beantragte Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof erübrigt sich aus den Gründen des § 39 Abs. 2 lit. c und f VwGG 1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1982.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981, die gemäß ihrem Art. III Abs. 2 im Beschwerdefall anzuwenden ist.
Wien, am 20. Oktober 1982
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung AnfechtungserklärungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1982:1980003111.X00Im RIS seit
18.03.2004Zuletzt aktualisiert am
08.08.2008