Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §59 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Rath und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Großmann, Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberrat im Verwaltungsgerichtshof Dr. Feitzinger, über die Beschwerde der AM in XY, vertreten durch Dr. Michael Stern, Rechtsanwalt in Wien I, Seilerstätte 22, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Jänner 1983, Z1. I/2-St-82218/2, betreffend Beschlagnahme von Hunden, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1982, mit dem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt XY vom 2. Dezember 1982 abgewiesen worden ist, war der Beschwerdeführerin angelastet worden, sie habe laut dienstlicher Wahrnehmung von Organen des Magistrates der Stadt XY vom 5. und 8. November 1982 die Unterbringung, Fütterung und Pflege der ihr gehörigen Hunde auf der Liegenschaft XY, X-Straße nn, ohne Not derart vernachlässigt, dass die Tiere offensichtlich Qualen und Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 Abs. 1 lit. c NÖ Tierschutzgesetz 1974, LGBl. Nr. 4610-0, begangen. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. war gegen sie wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzarreststrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt worden. Gleichzeitig waren gemäß § 4 Abs. 2 NÖ Tierschutzgesetz 1974 die von der Beschwerdeführerin auf der genannten Liegenschaft untergebrachten und ihr gehörigen Hunde für verfallen erklärt worden.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Rechtsmittelbescheid eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 20. April 1983, Zlen. 83/01/0038, 0039, als unbegründet abgewiesen.
Der Magistrat der Stadt XY verfügte mit Bescheid vom 10. Dezember 1982 gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 die Beschlagnahme der von der Beschwerdeführerin auf der genannten Liegenschaft gehaltenen Hunde. Zur Begründung wurde nach Wiedergabe der im Spruch genannten Gesetzesstelle ausgeführt, um im Falle des Eintrittes der Rechtskraft des (zu Eingang wiedergegebenen) Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt XY vom 2. Dezember 1982 den Verfall der Tiere ordnungsgemäß vollziehen zu können, sei zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme anzuordnen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung eingebracht, in der sie im wesentlichen vorbrachte, die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfallserklärung seien nicht vorgelegen. Die Hunde, soweit sie der Mutter der Beschwerdeführerin gehörten, könnten überhaupt nicht vom Verfall, damit aber auch nicht von einer vorläufigen Beschlagnahme berührt sein. Wenn der angefochtene Bescheid davon ausgehe, dass zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme notwendig sei und eine solche bezüglich der ihr gehörigen Hunde auf der genannten Liegenschaft (ca. 200) anordne, sei sohin der angefochtene Bescheid verfehlt, wenn auch die Hunde der Mutter der Beschwerdeführerin mitverwahrt würden. Somit seien auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nicht gegeben. An Stelle der Beschlagnahme der der Beschwerdeführerin gehörigen Hunde hätte gemäß § 39 Abs. 3 VStG 1950 der Erlag eines angemessenen Geldbetrages angeordnet werden müssen, wobei dieser Betrag dem Wert der der Beschlagnahme unterliegenden Sachen zu entsprechen habe, sohin keinesfalls S 5.000,-- hätte übersteigen können und dürfen.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Jänner 1983 wurde diese Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass alle Voraussetzungen für die Beschlagnahme der Tiere gegeben gewesen seien. Die Anordnung der Leistung einer Sicherheit (Kaution) statt der Beschlagnahme im Sinne des § 39 Abs. 3 VStG 1950 sei in das Ermessen der Behörde gestellt. Im vorliegenden Fall habe es dringend notwendig geschienen, die Tiere zu beschlagnahmen, um ihnen eine weitere Qual, die durch die mangelhafte Unterbringung, Fütterung und Pflege der Tiere verursacht worden sei, zu ersparen. Nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin habe sich die Mutter der Beschwerdeführerin zeitweilig um die Tiere gekümmert. Diese habe daher aus eigener Anschauung selbst wissen müssen, dass durch die Unterbringung, Fütterung und Pflege der Tiere auf der Liegenschaft die Tiere offensichtlich Qualen und Gefahren ausgesetzt seien. Gemäß § 17 Abs. 1 VStG 1950 in der derzeit geltenden Fassung dürfen Gegenstände für verfallen erklärt werden, die im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung des Gegenstandes der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung dienen werde. Dies treffe im vorliegenden Fall zu. Was für den Verfall von Gegenständen gelte, gelte auch für die Beschlagnahme von Gegenständen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Im bekämpften Bescheid, so wird begründend ausgeführt, sei nicht festgestellt, um wie viele Hunde es sich handle und ob alle diese Hunde der Beschwerdeführerin oder jemand anderem gehörten. Ein Mindesterfordernis eines Beschlagnahmebescheides bestehe darin, die beschlagnahmte Sache genau zu bezeichnen. Dazu komme, dass von der Beschwerdeführerin immer wieder erklärt worden sei, ein Großteil der beschlagnahmten Hunde gehöre nicht ihr, sondern ihrer Mutter. Auf die diesbezüglichen Argumente seien die Behörden des Verwaltungsverfahrens nicht eingegangen. Es gehe nicht an, dass in ein- und demselben Bescheid die Beschlagnahme von Hunden verfügt werde, die nicht der Beschwerdeführerin gehörten. Selbst wenn man davon ausgehen wolle, dass auch der Mutter der Beschwerdeführerin die Verhältnisse, unter welchen die Tiere untergebracht gewesen seien bekannt gewesen seien, so könne doch nicht auch über die ihr gehörigen Tiere die Beschlagnahme im selben Bescheid ausgesprochen werden. Die belangte Behörde hätte auch vorher das gelindere Mittel im Sinne des § 39 Abs. 3 VStG 1950 anzuwenden gehabt. Es hätte also ohne weiteres vorerst der Erlag eines Geldbetrages angeordnet werden können. Die Wahlmöglichkeit, die der Gesetzgeber hier vorsehe, dürfe nicht zu Willkürakten der jeweiligen Behörde führen, sondern könne nur bedeuten, dass die einschneidensten Maßnahmen, wie hier die Beschlagnahme erst angewendet werden dürften, wenn alle anderen Mittel nicht zum Ziele führten.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 39 Abs. 1 VStG 1950 kann die Behörde zur Sicherung des Verfalles, wenn der Verdacht einer Verwaltungsübertretung vorliegt, für die der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist, die Beschlagnahme dieser Gegenstände anordnen. Demnach setzt die Beschlagnahme neben den beiden Tatbildmerkmalen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, und zwar im Zeitpunkt der Beschlagnahme, und des für diese Delikte als Strafe angedrohten Verfalles als weiteres rechtserhebliches Merkmal voraus, dass eine Sicherung des Verfalls überhaupt geboten ist (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 21. April 1971, Zl. 1139/70). Die Beschlagnahme beseitigt lediglich die Verfügungsmöglichkeit des Eigentümers, nicht jedoch das Eigentumsrecht als solches, und ist zur Sicherung des Verfalls zulässig.
Nach der Akten- und Rechtslage steht unbestritten fest, dass im Zeitpunkt der Beschlagnahme der Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach dem NÖ Tierschutzgesetz 1974 bestanden hat, für welche Übertretung nach § 4 Abs. 2 leg. cit. auch der Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Tiere vorgesehen ist. Die belangte Behörde hat auch zutreffend festgestellt, dass die Beschlagnahme der Tiere zur Sicherung des mit rechtskräftigem Straferkenntnis ausgesprochenen Verfalls der Tiere deshalb geboten war, um diesen eine weitere Qual- durch mangelhafte Unterbringung, Fütterung und Pflege der der Beschwerdeführerin gehörigen und der von ihrer Mutter ihr anvertrauten Tiere (§ 1 Abs. 1 lit. c NÖ Tierschutzgesetz 1974) zu ersparen. Durch die Beschlagnahme sollte insbesondere verhindert werden, dass die verwahrlosten Tiere durch die Beschwerdeführerin von der Liegenschaft ohne weitere pflegliche Behandlung fortgeschafft werden und damit der ausgesprochene Verfall der Hunde vereitelt würde. Dem Einwand in der Beschwerde, es sei die genaue Anzahl der Tiere nicht angegeben worden, ist entgegenzuhalten, dass angesichts der großen Zahl der, sei es der Beschwerdeführerin gehörigen, sei es der ihr anvertrauten, Hunde - die Zahl von ca. 200 Hunden wurde nicht in Abrede gestellt - es im vorliegenden Fall genügte, eine umfassende Bezeichnung der auf der im Sachverhalt näher bezeichneten Liegenschaft gehaltenen und beschlagnahmten Tiere zu geben. Die belangte Behörde hat auch nicht rechtswidrig gehandelt oder Willkür geübt, wenn sie nicht an Stelle der Beschlagnahme den Erlag eines Geldbetrages angeordnet hat, weil auf diese Weise nicht dem durch die Vernachlässigung der Tiere bedingten qualvollen Zustand derselben ein Ende gesetzt und insbesondere die kranken und verletzten Tiere nicht einer entsprechenden Pflege zugeführt hätten werden können.
Da, die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs.2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1983, BGB1.Nr. 221.
Wien, am 25. Mai 1983
Schlagworte
Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983010103.X00Im RIS seit
20.04.2004Zuletzt aktualisiert am
01.01.2009