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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Dr. Draxler und DDr. Hauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Richter Mag. Dr. Walter, in der Beschwerdesache des A und der RH, in O, vertreten durch Dr. Georg Lugert, Rechtsanwalt in St. Pölten, Rathausplatz 15, gegen den Bescheid der Gemeinde Obritzberg-Rust vom 31. Oktober 1983, betreffend ein Bauansuchen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Die Gemeinde Obritzberg-Rust hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 3.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Säumnisbeschwerde der Beschwerdeführer hat der Verwaltungsgerichtshof mit Verfügung vom 5. September 1983 gemäß § 35 Abs. 3 VwGG 1965 das Vorverfahren eingeleitet und gemäß § 36 Abs. 1 VwGG 1965 die belangte Behörde aufgefordert, binnen acht Wochen eine Gegenschrift in zweifacher Ausfertigung einzubringen und die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Gemäß § 36 Abs. 2 VwGG 1965 wurde der belangten Behörde freigestellt, innerhalb derselben Frist den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides vorzulegen. In der Folge hat nun die belangte Behörde mit Bescheid vom 31. Oktober 1983 zwar nicht den versäumten Bescheid erlassen, jedoch gemäß § 38 AVG 1950 das Verfahren ausgesetzt. Damit ist eine Verletzung der Entscheidungspflicht für die Dauer der Aussetzung weggefallen und die Beschwerdeführer sind gemäß § 33 Abs. 1 VwGG 1965 als klaglos gestellt anzusehen (vgl. hiezu den Beschluss vom 4. Dezember 1975, 1254/75, Slg. N. F. Nr. 8937/A). Die Auffassung der Beschwerdeführer in ihrem Schriftsatz vom 9. November 1983, dass die belangte Behörde zur Erlassung eines Bescheides über die Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG 1956 nicht mehr zuständig gewesen sei, vermag nichts daran zu ändern, dass tatsächlich eine Verletzung der Entscheidungspflicht im aufgezeigten Sinne derzeit nicht gegeben ist. Das Beschwerdeverfahren war sohin einzustellen. Auf die Möglichkeit der Stellung eines Wiederaufnahmeantrages gemäß § 45 Abs. 1 lit. e VwGG 1965 wird hingewiesen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b VwGG 1965 idF des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316, im Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981, ferner auf § 56 VwGG 1965 idF des Bundesgesetzes vom 23. Juni 1976, BGBl. Nr. 316.
Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft Kosten für den Schriftsatz vom 9. November 1983, da eine gesonderte Vergütung für weitere Schriftsätze nicht vorgesehen ist.
Wien, am 29. November 1983
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1983:1983050122.X00Im RIS seit
14.01.2008Zuletzt aktualisiert am
27.10.2008