Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975 §17 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):83/07/0253Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. RS in G, vertreten durch Dr. Friedrich Kern, Rechtsanwalt in Wilden, gegen den 1) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 18. November 1982, Z1. 15 Sal 39/1-82, und 2) Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. Juni 1983, Zl. 8 - 31 Sa 4/1 -1983, jeweils betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
1.) Die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2.) Der Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit Straferkenntnis vom 18. November 1982 fällte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung über den Beschwerdeführer folgenden Schuldspruch:
"Der Beschuldigte SR, Dipl.-Ing., wh. G, P-weg nn, hat den mittleren Teil des Grundstückes Nr. n1, KG. B, im Ausmaß von 0,1300 ha zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet. Die geg. Waldfläche wurde im Sommer 1979 unbefugt der Holzzucht entzogen, in dem diese Fläche eingeebnet wurde. Seit der Einebnung wird diese Fläche als Wiese genutzt. Der Beschuldigte hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Forstgesetz 1975 begangen."
Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 4.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzarrest in der Dauer von acht Tagen, verhängt. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 2 VStG 1950 ein Betrag von S 400,-
- zur Zahlung vorgeschrieben. Begründend führte die Erstinstanz - in Erwiderung auf die Rechtfertigung des Beschwerdeführers - aus, Gegenstand des Strafverfahrens sei nicht die Schlägerung, sondern die unbefugte Rodung gemäß § 17 Forstgesetz 1975. Auf letztere sei der Beschwerdeführer im Jahre 1980 und am 3. November 1981 vom zuständigen Forstaufsichtsorgan hingewiesen worden. Wenn der Beschwerdeführer ungeachtet dessen vorbringe, es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass es für die Schlägerung einer Bewilligung bedurft hätte, so lasse dies den Schluss zu, der Beschwerdeführer stelle sich bewusst unwissend. Es treffe zwar zu, dass ein Teil der gerodeten Fläche wieder aufgeforstet worden sei, doch könne dies lediglich eine neuerliche Bestrafung verhindern.
2. Mit Bescheid vom 28. Juni 1983 gab der Landeshauptmann von Steiermark der vom Beschwerdeführer gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte dieses gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950. Als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 64 VStG 1950 ein Betrag von S 400,-- zur Zahlung vorgeschrieben. In der Begründung führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens im wesentlichen aus, dass der Einwand, es sei Verfolgungs-, aber auch Vollstreckungsverjährung eingetreten, nicht berechtigt sei, weil es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beim Verstoß gegen das Rodungsverbot um ein Dauerdelikt handle, somit infolge - zumindest teilweisen - Andauerns des rechtswidrigen Zustandes die Verjährungsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Die Ermittlungen der Berufungsbehörde hätten ergeben, dass der südliche Teil des in Rede stehenden Grundstückes im Frühjahr 1982 aufgeforstet worden, der nördliche Teil jedoch unbestockt sei. Das Grundstück n1 bestehe - entsprechend den Ausführungen des Beschwerdeführers - tatsächlich zum einen Teil aus Wiese und zum anderen (größeren) Teil aus Wald. Der Beschwerdeführer habe indes selbst zugegeben, im Sommer 1979 eine Teilfläche des genannten Grundstückes gerodet zu haben. Er sei seit diesem Zeitpunkt mehrmals auf seinen Verstoß gegen das Gesetz aufmerksam gemacht worden, habe jedoch erst nach Einleitung des gegenständlichen Strafverfahrens - nachdem bereits früher die Wiederbewaldung verlangt worden sei - eine teilweise Wiederaufforstung vorgenommen, die allerdings nicht zur Gänze auf der Fläche des Benützungsabschnittes "Wald" erfolgt sei. Von der Aufforstung sei eine Fläche ausgenommen worden, die sich als Bauareal anbiete. Die tatsächlichen Grenzen zwischen Wiese und Wald seien auf dem Grundstück genau erkennbar gewesen, jedoch habe sie der Beschwerdeführer durch die unbefugte Planierarbeit verwischt und sollten sie durch die stattgefundene Aufforstung künftig ganz anders verlaufen. Da auch "bis dato" die völlige Wiederbewaldung des Waldareals nicht erfolgt sei, liege eine Übertretung "im Sinne des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975" vor.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die unter 1. und 2. genannten Bescheide in seinem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und ihretwegen nicht bestraft zu werden, und ficht in der vorliegenden Beschwerde sowohl das erstinstanzliche Straferkenntnis als auch den dieses bestätigenden Berufungsbescheid jeweils wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften an und beantragt deshalb die Aufhebung der beiden angefochtenen Bescheide.
4. Die Berufungsbehörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der gegen ihren Bescheid gerichteten Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zur Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung:
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 51 Abs. 1 VStG 1950 steht im Verwaltungsstrafverfahren dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die im Instanzenzug sachlich übergeordnete Behörde zu. Entscheidungen solcher Behörden sind in allen Fällen endgültig.
In dem der vorliegenden Beschwerde zu Grunde gelegenen Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 ist die Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung entsprechend der Zuständigkeitsnorm des § 170 Abs. 1 des genannten Gesetzes in Verbindung mit § 26 Abs. 1 VStG 1950 als Behörde erster Instanz tätig geworden. Gemäß dem vorstehend zitierten § 51 Abs. 1 VStG 1950, der für das Verwaltungsstrafverfahren einen zweigliedrigen Instanzenzug vorsieht, stand dem Beschwerdeführer - wovon er auch tatsächlich Gebrauch machte - das Rechtsmittel der Berufung an den Landeshauptmann von Steiermark als der im Gegenstand im Instanzenzug sachlich übergeordneten Behörde offen. Damit ist in Ansehung des angefochtenen Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vom 18. November 1982 der Instanzenzug nicht erschöpft. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof war deshalb wegen offenbarer Unzuständigkeit des Gerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (in der Folge: belangte Behörde):
1. Zunächst rügt der Beschwerdeführer, der von der belangten Behörde als erwiesen angenommene Sachverhalt, es handle sich um Waldboden, der seiner Zweckbestimmung entzogen worden sei, sei in einem mangelhaften Verfahren ermittelt worden. Der Beschwerdeführer habe "immer angegeben", dass die Schlägerungen nicht auf dem ganzen Grunstück n1, sondern nur auf dem Teil, der auf der Mappe als Wiese aufscheint, vorgenommen worden seien. Seine Verantwortung, dass das Grundstück n1 in der Mappe teils als Wiese, teils als Wald aufscheine, werde im angefochtenen Bescheid bestätigt. Außerdem habe das Verfahren ergeben, dass im Frühjahr 1982 vom Beschwerdeführer wieder aufgeforstet worden sei.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren - entgegen seinem Beschwerdevorbringen - nie dezidiert behauptet hat, die Schlägerungen auf dem in der Grundbuchsmappe als Wiese ausgewiesenen Teil des Grundstückes n1 vorgenommen zu haben (bei seiner Einvernahme vor der Erstbehörde am 1. Juni 1982 gab er an, "das genannte Waldstück geschlägert und die Waldfläche eingeebnet" zu haben; in seiner Berufung vom 6. Dezember 1982 führte er aus, er "glaube daher, dass die von mir eingeebnete Fläche überhaupt nicht der Holznutzung gewidmet war"), verkennt er mit seinem Vorbringen die Rechtslage. Ob "Waldboden" im Sinne des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 vorliegt, richtet sich nicht nach den Eintragungen in der Grundbuchsmappe. Das Vorliegen von "Wald" hängt vielmehr - unbeschadet der im § 3 Abs. 1 leg. cit. ausgesprochenen Rechtsvermutung zu Gunsten der Waldeigenschaft einer Grundfläche - davon ab, ob auf eine bestimmte Fläche die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 1 bis 3 Forstgesetz 1975 zutreffen. Die belangte Behörde ist offensichtlich - wenngleich dies von ihr nicht mit der wünschenswerten Deutlichkeit festgehalten wurde - davon ausgegangen, dass jenem (mittleren) Teil des Grundstückes n1 KG. B, auf dem der Beschwerdeführer die Schlägerungen vorgenommen hatte, die rechtliche Qualität als Wald infolge Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 Forstgesetz 1975 (mit Holzgewächsen der im Anhang zum Forstgesetz 1975 angeführten Arten bestockte Grundfläche, die geeignet ist, eine Nutz-, Schutz-, Wohlfahrts- oder Erholungswirkung herbeizuführen) zukommt. Diese von den Forstbehörden ihrem Vorgehen zu Grunde gelegte Sachverhaltsannahme wurde vom Beschwerdeführer in keiner Phase des Verwaltungsstrafverfahrens in Zweifel gezogen. Es wird im folgenden von dieser demnach unbestritten gebliebenen Sachverhaltsannahme auszugehen sein. Damit ist der zweiten Verfahrensrüge, es hätte ergänzender Ermittlungen durch Vornahme eines Lokalaugenscheines unter Beiziehung des Beschwerdeführers bedurft, um verlässliche Feststellungen darüber treffen zu können, ob "tatsächlich Waldboden" von einer anderen Verwendung als für Zwecke der Waldkultur betroffen sei, der Boden entzogen.
2.1. Unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nicht gewusst, dass die Schlägerung bewilligungspflichtig sei. Der von der belangten Behörde gezogene Schluss, der Beschwerdeführer habe auf Grund eines entsprechenden Hinweises des Forstaufsichtsorganes im Jahre 1980 wissen müssen, dass es sich um eine Rodung gehandelt habe, sei unrichtig, da die Schlägerung schon vor diesem Hinweis vorgenommen worden sei. Falls der Beschwerdeführer tatsächlich auf Waldboden geschlägert haben sollte, habe er sich bei der gegebenen Sachlage in einem entschuldbaren, die Strafbarkeit ausschließenden Irrtum befunden.
Diesem Vorbringen kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde spruchmäßig nicht die - im übrigen nicht als Übertretung strafbare - Schlägerung, sondern ausschließlich die Verwendung einer bestimmten Teilfläche zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur, konkret: die Nutzung als Wiese, als strafbares Verhalten zur Last gelegt wurde. Der in Bezug auf die Schlägerung geltend gemachte Schuldausschließungsgrund geht demnach ins Leere. Da der Beschwerdeführer andererseits ausdrücklich erklärt, aufmerksam gemacht worden zu sein, dass sein Verhalten (Verwendung des Waldbodens als Wiese) eine unbefugte Rodung darstelle, ist die Wertung dieses Verhaltens als schuldhaft nicht rechtswidrig, wobei - da das Forstgesetz 1975 über das Verschulden nicht anderes bestimmt - im Sinne des § 5 Abs. 1 erster Satz VStG 1950 fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, er habe nie die "Absicht" gehabt, den Waldboden für andere Zwecke als solche der Waldkultur zu verwenden, ist sohin unbeachtlich. Was schließlich den Hinweis des Beschwerdeführers auf die von ihm vorgenommene Wiederaufforstung anlangt, ein Umstand der von der belangten Behörde nicht berücksichtigt worden sei, so ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass er seinen eigenen Angaben zufolge lediglich einen Teil der gerodeten Fläche wieder aufgeforstet hat, was nicht als Beendigung des strafbaren Verhaltens (vgl. dazu im folgenden unter 2.2.) zu werten ist.
2.2. Der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei deshalb sowohl Verfolgungs- als auch Vollstreckungsverjährung eingetreten, weil die Übertretung der unbefugten Rodung mit dem Zeitpunkt einer mit der Absicht, den Waldboden seiner Bestimmung zu entziehen, verbundenen Schlägerung beendet sei, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, derzufolge die Verletzung des Verbotes, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, ein Dauerdelikt darstellt mit der Folge, dass die Nichtbefolgung des Rodungsverbotes (Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975) solange anzunehmen ist, als der gesetzwidrige Zustand andauert. Die objektive Tatseite besteht demnach im Herbeiführen und im Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur (vgl. die Erkenntnisse vom 26. Februar 1979, Slg. Nr. 9776/A, und vom 25. Oktober 1978, Slg. Nr. 9674/A, sowie das die vergleichbare Rechtslage nach dem Reichsforstgesetz, RGBl. Nr. 250/1852, betreffende Erkenntnis vom 25. Oktober 1972, Slg. Nr. 8306/A). Da im Beschwerdefall unbestritten ist, dass der vom Beschwerdeführer herbeigeführte gesetzwidrige Zustand (Nutzung des rechtlich als Wald zu qualifizierenden Bodens als Wiese) weder durch eine (nachträgliche) Bewilligung der Rodung noch durch eine gänzliche Beendigung der Verwendung des Waldbodens für den genannten anderen Zweck beseitigt worden ist, hat die belangte Behörde zu Recht den Eintritt sowohl der Verfolgungs- als auch der Vollstreckungsverjährung verneint.
3. Dennoch ist der Beschwerde Erfolg beschieden; dies aus den nachstehenden Gründen:
Gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt.
Im bekämpften Bescheid wurde eine Verwaltungsübertretung nach "§ 17 Forstgesetz 1975" darin erblickt, dass der Beschwerdeführer einen Teil eines näher bestimmten Grundstückes zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur verwendet habe.
Dadurch, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Heranziehung (allein) der vorgenannten Gesetzesstelle schuldig erkannte, ist sie einem Rechtsirrtum unterlegen. Gemäß § 44 a lit. b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, anzuführen.
Es ist somit zu prüfen, ob und inwieweit eine Verwaltungsvorschrift überhaupt Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sein kann. Die Bestimmung des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 - die im übrigen im Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses nicht vollständig angeführt wurde - erschöpft sich ihrem klaren Wortlaut nach in der Normierung eines Verbotes; sie kann demnach nicht Gegenstand einer verwaltungsstrafrechtlich zu ahndenden Verletzung sei. Verletzt im Sinne des § 44 a lit. b VStG 1950 wird durch eine verbotswidrige Rodung gemäß § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 die Strafbestimmung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit der Verbotsnorm des § 17 Abs. 1 leg. cit. Erst durch § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975 wird ein Verstoß gegen die genannte Verbotsnorm zum Tatbild einer Verwaltungsübertretung erklärt. - Im übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Spruch des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses den Tatzeitraum insofern nicht eindeutig umschrieben hat, als verabsäumt wurde, den Endzeitpunkt des vom Täter zu verantwortenden rechtswidrigen Zustandes anzuführen.
Da die belangte Behörde durch die Bestätigung des erstinstanzlichen, im Spruch als verletzte Verwaltungsvorschrift ausschließlich "§ 17 Forstgesetz 1975" zitierenden Straferkenntnisses die Rechtslage in dieser Hinsicht verkannt hat, hat sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben war.
4.1. Der Spruch über den Aufwandersatz hinsichtlich der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGB1.Nr. 221.
4.4. Der Spruch über den Aufwandersatz hinsichtlich der Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 21. Februar 1984
Schlagworte
VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983070252.X00Im RIS seit
20.09.2004Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009