TE Vwgh Erkenntnis 1984/3/20 83/07/0237

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Veröffentlicht am 20.03.1984
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Index

80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §16;
ForstG 1975 §174 Abs4 litd;
ForstG 1975 §3;
ForstG 1975 §5;

Beachte

Siehe:83/07/0237 B 11. Oktober 1983 Siehe:83/07/0340 E 20. März 1984

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des JP in K, vertreten durch Dr. Erich Portschy, Rechtsanwalt in Graz, Schönaugasse 44, gegen Spruch II des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juli 1983, Zl. GZ. 8 - 31 Pa 10/2 - 1983, betreffend forstgesetzlichen Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer als Eigentümer des Grundstücks Nr. n1 KG. T beantragte am 14. Juli 1982 bei der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg (BH) die Feststellung gemäß § 5 des Forstgesetzes 1975 (FG), dass eine in einem Lageplan näher bezeichnete Teilfläche dieses Grundstücks im Ausmaß von ca. 500 m2 nicht Wald im Sinne des FG sei.

Die BH gelangte nach Einholung eines Gutachtens eines forsttechnischen Amtssachverständigen in ihrem Bescheid vom 25. Jänner 1983 in Spruchpunkt I jedoch zu der Feststellung, dass es sich bei dieser Fläche um Wald im Sinne des § 1 FG handle. Gleichzeitig wurde auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt II dieses Bescheides gemäß § 16 Abs. 4 FG der Auftrag erteilt, alle waldfremden Materialien wie Gummireifen, Blechteile, Alteisen, Sanitärartikel, Plastikmaterial sowie das abgestellte Garagentor, welche auf dem Grundstück gelagert würden, binnen zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die BH folgte in der Begründung ihres Bescheides sowohl darin, dass es sich bei der strittigen Fläche um typischen Waldboden handle, als auch darin, dass dem Beschwerdeführer wegen der Lagerung verschiedener Materialien und Gegenstände ("Unrat") ein forstpolizeilicher Entfernungsauftrag zu erteilen sei, um den vom Gesetz geforderten ordnungsgemäßen Zustand herzustellen, dem eingeholten Gutachten, zu welchem der Beschwerdeführer trotz Wahrung des Parteiengehörs durch die BH nicht Stellung genommen hatte.

Über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung entschied der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 5. Juli 1983 dahingehend, dass in Spruch I seines Bescheides aus Anlass der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 der Spruchpunkt I des Bescheides der BH behoben und der Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines forstlichen Feststellungsverfahrens zurückgewiesen wurde; in Spruch II des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II des Bescheides der BH nicht Folge gegeben und damit der Entfernungsauftrag bestätigt. Die belangte Behörde erachtete in der Begründung zu Spruch I ihres Bescheides aus Gründen, deren nähere Darstellung sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren erübrigt, die Waldeigenschaft der strittigen Fläche als so unzweifelhaft gegeben, dass sie sich veranlasst sah, den auf § 5 FG gestützten Feststellungsantrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen. Auch zur Begründung des Spruches II ihres Bescheides ging die belangte Behörde von der ihrer Auffassung nach nicht zweifelhaften Waldeigenschaft der strittigen Fläche aus. Zu diesem Punkt führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nach Zitierung der §§ 16 Abs. 2 lit. d und Abs. 4 sowie 174 Abs. 4 lit. c und d FG begründend aus, die Ermittlungen hätten ergeben, dass eine Ablagerung verschiedener waldfremder Materialien, die mit der Waldbewirtschaftung nicht in Zusammenhang gebracht werden könnten und daher im Sinne des FG Unrat seien, vorliege. Daran ändere auch das Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei auch viel Werkzeug gelagert; zur Bewirtschaftung von insgesamt 1,27 ha Wald sei nämlich nur wenig Werkzeug notwendig, für dessen Aufbewahrung auch weder eine Hütte noch ein eigener Materialablagerungsplatz nötig sei.

Der Beschwerdeführer hat gegen beide Spruchpunkte dieses Bescheides Beschwerde erhoben. Bereits mit Beschluss vom 11. Oktober 1983, Zl. 83/07/0237-6, hat der Verwaltungsgerichtshof diese Beschwerde zurückgewiesen, insoweit sie gegen Spruch I gerichtet war, weil der Beschwerdeführer in der Frage der Waldfeststellung nicht den gemäß § 170 Abs. 7 FG bis zum Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gehenden Instanzenzug ausgeschöpft habe. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hiezu auf das am heutigen Tage ergangene, den diesbezüglichen Bescheid des Bundesministers betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Zl. 83/07/0340 verwiesen werden.

Die vorliegende Beschwerde ist daher nur mehr insoweit Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, als mit ihr die Bestätigung des forstpolizeilichen Auftrages in Spruch II des angefochtenen Bescheides bekämpft wird. Der Beschwerdeführer macht inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. In seinen Beschwerdegründen wendet er sich ausschließlich gegen die im angefochtenen Bescheid grundlegend vertretene Auffassung der belangten Behörde, es handle sich bei seinem so genannten "Steinbruchgelände" um Wald im Sinne des FG.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 16 Abs. 4 FG hat die Forstbehörde dann, wenn Unrat im Wald abgelagert wurde (Abs. 2 lit. d und § 174 Abs. 4 lit. c und d), die Person, die die Unratablagerung vorgenommen hat oder die hiefür verantwortlich ist, festzustellen und ihr die Entfernung des Unrats aus dem Wald aufzutragen.

Der bekämpfte Entfernungsauftrag setzt daher unabdingbar voraus, dass eine Unratablagerung "im Wald" vorgenommen wurde. Eine Gesetzwidrigkeit des Spruches II des angefochtenen Bescheides läge demnach jedenfalls dann vor, wenn die belangte Behörde dabei zu Unrecht von der Waldeigenschaft des strittigen Grundstücksteiles ausgegangen wäre, wie dies der Beschwerdeführer -

ausschließlich - zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt.

Bestehen Zweifel, ob eine Grundfläche Wald ist, so hat die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 lit. a FG von Amts wegen oder auf Antrag eines gemäß § 19 Abs. 2 Berechtigten ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Ein derartiges Verfahren ist bezüglich der im Beschwerdefall strittigen Fläche anhängig und bisher nicht rechtskräftig abgeschlossen (vgl. dazu neuerlich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 83/07/0340).

Ist eine Grundfläche (Grundstück oder Grundstücksteil) im Grundsteuerkataster der Kulturgattung Wald oder im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet und wurde eine Rodungsbewilligung für diese Grundfläche nicht erteilt, so gilt sie gemäß § 3 Abs. 1 FG als Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes, solange die Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich nicht um Wald handelt.

Im Beschwerdefall ist sowohl der Beschwerdeführer selbst in seinem Antrag als auch jede der beiden damit befassten Forstbehörden davon ausgegangen, dass es sich beim Grundstück Nr. n1 KG T um ein "Wald"-Grundstück handelt, dessen Entlassung aus dem Forstzwang vom Beschwerdeführer angestrebt wird. Es ergibt sich auch aus dem im vorgelegten Akt der BH befindlichen Auszug aus dem Grundstücksverzeichnis, dass dieses Grundstück im Grenzkataster der Benützungsart Wald zugeordnet ist. Ungeachtet des anhängigen forstlichen Feststellungsverfahrens gilt der strittige Teil dieses Grundstücks daher gemäß § 3 Abs. 1 FG bis zu einer allenfalls anders lautenden Feststellung der Forstbehörden als Wald. Dies traf somit für den Zeitpunkt der Erlassung des hier allein strittigen Entfernungsauftrages selbst dann zu, wenn der Beschwerdeführer künftig mit seinem Feststellungsantrag doch noch zum Erfolg kommen sollte.

Die Tatsache der Ablagerung der von den Forstbehörden als Unrat beanstandeten, im Spruchpunkt II des Bescheides der BH aufgezählten Materialien und Gegenstände - dazu zählt übrigens weder Werkzeug noch eine Bauhütte - wird in der Beschwerde, anders als im Verwaltungsverfahren, vom Beschwerdeführer nicht bekämpft. Da Hinweise darauf fehlen, dass die belangte Behörde zu ihren diesbezüglichen Sachverhaltsfeststellungen ohne ausreichende Beweisaufnahmen oder im Wege einer unschlüssigen Beweiswürdigung gelangt wäre, hatte der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides von diesem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. Danach lässt sich aber eine Gesetzwidrigkeit des bekämpften forstpolizeilichen Auftrages nicht erkennen. Dieser Auftrag ist nämlich nach der eingangs der Erwägungen wiedergegebenen Bestimmung des § 16 Abs. 4 FG bereits im Falle der Unratablagerung im Walde berechtigt, auch wenn diese nicht als Waldverwüstung im Sinne des § 16 Abs. 2 lit. d FG qualifiziert ist (§ 174 Abs. 4 lit. d FG).

Der angefochtene Spruch II des Bescheides der belangten Behörde vom 5. Juli 1983 erweist sich daher - unbeschadet einer allfälligen im forstlichen Feststellungsverfahren nach § 5 FG vom Beschwerdeführer angestrebten negativen Waldfeststellung - als frei von der vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 lit. a und b VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 20. März 1984

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983070237.X00

Im RIS seit

20.09.2004

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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