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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler, Dr. Drexler, Dr. Närr und Dr. Herberth als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Novak, über die Beschwerde des A in B, vertreten durch C in D, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. März 1983, GZ. 217.445/6-110/33, betreffend Vorrückungsstichtag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1982 (auf zwei Jahre bestellt) als Universitätsassistent in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist die Universität X.
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Für die Feststellung seines Vorrückungsstichtages war (vom oder für den Beschwerdeführer) handschriftlich ein Erhebungsblatt ausgefüllt worden, wonach - hinsichtlich der Beschwerdepunkte im nunmehrigen Verwaltungsverfahren - folgende Tätigkeiten und Zeiträume angegeben worden waren:
Unter Post Nr. 3a "Stud. Technische Physik von 1.7.71 bis 31.12.76 5 J 6 M", mit der Vorbemerkung: "Studium nach alten Studienvorschriften", unter Post Nr. 3b "Stud. Techn. Physik halb anrechenbar von 1.1.77 bis 28.6.1981 4 J 5 M 28 T", unter Post Nr. 4 "Praktikum f. Akademiker (Atominstitut) von 8.1.79 bis 7.7.79 6 M", unter Post Nr. 5 und 6 "Stipendium von ? bis ? 3 M und 10 M", unter Post Nr. 7 "prakt. Berufsvorbereitung als wiss. Mitarbeiter. von 1.3.82.bis 31.8.82 6 M".
d
Mit Schreiben vom 16. September 1982 hatte die belangte Behörde den Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die von diesem vorgelegten Erhebungsblätter ersucht anzugeben, auf welche Zeiträume sich seine Tätigkeit als Stipendiat genau erstrecke, sowie allenfalls auch den Institutsvorstand bestätigen zu lassen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Stipendiat bzw. als Praktikant am Atominstitut und an der Technischen Universität X für seine erfolgreiche Verwendung als Universitätsassistent von besonderer Bedeutung sei. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sei notwendige Bedingung dafür, dass diese Zeiträume bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages voll berücksichtigt werden. Die Bestätigung des Institutsvorstandes habe - die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Universitätsassistent und seine Tätigkeit in den gegenständlichen Zeiträumen vergleichend - ausführlich zu begründen, warum die gegenständlichen Zeiträume für die erfolgreiche Tätigkeit des Beschwerdeführers als Universitätsassistent von besonderer Bedeutung seien.
In der Folge war nachstehender, weder überschriebener noch unterschriebener noch datierter Vermerk in den Akten der belangten Behörde gemacht worden: "Dienstzeitbestätigungen des Instituts f. Theoretische Physik (Uni-X), des Atominstituts d. österr. Universitäten u. Bewerbungschreiben f. Auslandsstipendium wurden am 19. Oktober 1982 rückgemittelt (wg. Befürwortung durch den Institutsvorstand)".
Mit Schreiben vom 3. November 1982 teilte der Beschwerdeführer unter Anschluss im wesentlichen noch anzuführender Beilagen der belangten Behörde u.a. folgendes mit:
Er habe sein Studium an der Technischen Universität X nach Durchführung einer Diplomarbeit über Reaktor- und Neutronenphysik am Institut für Theoretische Physik und Reaktorphysik am 13. Dezember 1978 mit der Zweiten Staatsprüfung als Diplomingenieur beendet. Der Titel der Diplomarbeit habe "Flugzeitanalyse mittels Fermi-Chopper am SAR-X" gelautet. Kurz danach habe er am 8. Jänner 1979 auf Grund eines Angebotes von Professor W als Praktikant am Atominstitut zu arbeiten begonnen. Dieses Praktikum habe bis 7. Juli 1979 gedauert, und er habe während dieser Zeit unter anderem das Tieftemperaturphysikpraktikum mitbetreut und mit Vorarbeiten zur Dissertation über "Anisotropieeffekte in supraleitenden V-N Einkristallen" begonnen. Seine Dissertation habe er am 29. April 1981 mit dem Rigorosum an der Technischen Universität Y beendet. Während der Dissertation sei er auf Grund wissenschaftlicher Kontakte zur Universität Genf von Herrn Professor P zu einem längeren Studienaufenthalt an dessen Institut eingeladen worden. Auf Grund der finanziellen Unterstützung der österreichischen Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (10 Monate) und des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung (3 Monate) habe er als Stipendiat vom 1. Mai 1981 bis 28. Februar 1982 in Genf tätig sein können. Während dieses Stipendiums habe er seine am Atominstitut begonnenen wissenschaftlichen Arbeiten experimentell und theoretisch fortgesetzt, weiter vertieft und publikationsreif gemacht. Gegen Ende seines Aufenthaltes in Genf sei ihm von Universitätsdozent H vom Institut für Theoretische Physik an der Technischen Universität X angeboten worden, an einem internationalen Projekt für Hochenergiefusion mitzuarbeiten. Seine Mitarbeit habe am 1. März 1982 im Rahmen eines Praktikantenvertrages begonnen und mit 31. August 1982 geendet.
Diesem Schreiben vom 3. November 1982 hatte der Beschwerdeführer im wesentlichen folgende Beilagen angeschlossen:
Die von Universitätsprofessor W unterschriebene Bestätigung des Atominstitutes der österreichischen Universitäten vom 8. Juli 1982, wonach der Beschwerdeführer in der Zeit vom 8. Jänner bis 7. Juli 1979 als vollbeschäftigter freier wissenschaftlicher Mitarbeiter am Atominstitut der österreichischen
Universitäten tätig gewesen sei. Er habe in diesem Zeitraum die wesentlichen Grundlagen für die erfolgreiche Durchführung seiner Dissertation "Anisotropieeffekte in supraleitenden V-N Einkristallen" erarbeitet.
Die vom Projektleiter Universitätsdozent H und vom Institutsvorstand a.o: Universitätsprofessor S unterschriebene Bestätigung des Institutes für Theoretische Physik an der Universität X, Abteilung für Energiephysik, vom 3. September 1982, derzufolge der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. März bis 31. August 1982 als wissenschaftlicher Mitarbeiter der Abteilung für Energiephysik des Institutes für Theoretische Physik, Technische Universität X, tätig gewesen sei. Er habe während dieser Zeit die einem vollbeschäftigten Hochschulassistenten adäquate Tätigkeit (eigenständige wissenschaftliche Arbeiten, Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen, eigenverantwortliche organisatorische Tätigkeiten) zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt und sich als selbständiger, gewissenhafter und engagierter Mitarbeiter erwiesen, dessen Abgang sehr bedauert werde. Das vom Institutsvorstand Professor Sch unterfertigte Schreiben des Institus für Medizinische Physik der Universität Y vom 3. November 1982, nach dessen wesentlichem Inhalt der Beschwerdeführer in der oben angeführten Zeit vom 8. Jänner bis 7. Juli 1979 an dem genannten Atominstitut u.a. das Tieftemperaturphysikpraktikum betreut und somit Gelegenheit gehabt habe, eine Tätigkeit auszuführen, die jener eines Universitätsassistenten gleichzustellen sei. In dem oben erwähnten Zeitraum vom 1. März bis 31. August 1982 an dem bezeichneten Institut der Technischen Universität X habe der Beschwerdeführer - nach Aussage des Universitätsdozenten H und des a.o. Universitätsprofessors S während dieser Zeit die eines vollbeschäftigten Hochschulassistenten adäquate Tätigkeit (eigenständiges wissenschaftliches Arbeiten, Mitarbeit bei Lehrveranstaltungen, eigenverantwortliche organisatorische Tätigkeiten) zur vollsten Zufriedenheit ausgeführt und sich als selbständiger, gewissenhafter und engagierter Mitarbeiter erwiesen. Die gesamten wissenschaftlichen Tätigkeiten bis zum Eintritt am Institut für Medizinische Physik der Universität Y erlangten auch eine besondere Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung als Universitätsassistent am Institut für Medizinische Physik.
Am 3. März 1983 hatte ein Organwalter der belangten Behörde zu den oben unter Post Nr. 4 bis 7 angeführten Tätigkeiten und Zeiten einen Aktenvermerk gemacht, wonach die angegebenen Beschäftigungszeiten trotz Schreibens des Institutsvorstandes nicht als unbedingte Voraussetzungen für die Bestellung des Beschwerdeführers zum Universitätsassistenten anzusehen sei. Der Beschwerdeführer sei von "ho." über diese Tatsache telefonisch (27. Februar 1983) unterrichtet worden, worauf er auf eine Vollanrechnung der in Frage stehenden Zeiten verzichtet habe.
Darauf setzte die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid in Verbindung mit der Ernennung des Beschwerdeführers auf eine Planstelle eines Universitätsassistenten gemäߧ 12 des Gehaltsgesetzes 1956 für ihn den 14. Juli 1977 als Vorrückungsstichtag fest und sprach weiters aus, dass ihm mit Wirksamkeit vom 1. September 1982 die Bezüge der Gehaltsstufe 3 (drei) der Verwendungsgruppe L 1 gebühre, wobei als Zeitpunkt für die Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe der 1. Juli 1983 in Betracht käme. Als Begründung wurde angeführt, der für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages maßgebliche Sachverhalt sei unter Zugrundelegung der Angaben des Beschwerdeführers im Erhebungsblatt und aus den aufliegenden Personalunterlagen angenommen worden. In Übereinstimmung mit der Urschrift wurden der dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheidausfertigung je eine Ablichtung des erwähnten Erhebungsblattes (einschließlich des oben angeführten Aktenvermerkes vom 3. März 1983) sowie des für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages verwendeten Formulares angeschlossen. Der zuletzt genannten Unterlage ist u.a. zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer das Ernennungserfordernis am 13. Oktober 1978 durch die Zweite Staatsprüfung (Technische Physik) erfüllt habe und zu Post Nr. 3a (Zeiten vom 1. Juli 1971 bis 31. Dezember 1976, 5 J 6 M) gemäß § 12 Abs. 2 Z. 8 des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 5 J 6 M, zu Post Nr. 3b (Zeiten vom 1. Jänner 1977 bis 12. Oktober 1978, 1 J 9 M 12 T) gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 10 M 21 T, sowie zu Post Nr. 4 (Zeiten vom 13. Oktober 1978 bis 31. August 1982, 3 J 10 M 18 T, auf dem Erhebungsblatt mit "oB. bzw. Privatdienstzeiten" bezeichnet), gemäß § 12 Abs. 1 lit. b des Gehaltsgesetzes 1956 im Ausmaß von 1 J 11 M 9 T berücksichtigt worden seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Anrechnung seines Doktoratstudiums gemäß § 12 Abs. "2 lit. a, bb" des Gehaltsgesetzes 1956, der Tätigkeit am Atominstitut der österreichischen Universitäten in Y (letzteres ist aus den Beschwerdegründen eindeutig zu erkennen), der Tätigkeit am Institut für Festkörper-Physik an der Universität Genf sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Forschungsprojekt "Alternative nukleare Energiesysteme" am Institut für Theoretische Physik der Technischen Universität X gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 durch unrichtige Anwendung dieser Bestimmungen sowie der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, die Bescheidbegründung und das Parteiengehör verletzt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde dem oben angeführten Aktenvermerk vom 3. März 1983 die Behauptung entgegensetzt, er habe lediglich dem Institutsleiter telefonisch erklärt, für den Fall der Aussichtslosigkeit "von Rechtsmitteln" diese nicht zu ergreifen, und die belangte Behörde in der Gegenschrift in diesem Zusammenhang jeweils nur mehr die Worte "verzichtete" und "Verzicht" gebraucht. Obwohl nach der Rechtsprechung beider Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts auch auf dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche und Anwartschaften Verzicht geleistet werden kann (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 1956, Zl. 2861/52, Slg. N. F. Nr. 4047/A), muss dies doch in einer nach jeder Richtung hin unbedenklichen Weise erfolgen, um einer Überprüfung durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts standzuhalten.
Abgesehen von dem im vorliegenden Fall nicht anzuwendenden § 10 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes sind Bescheide gemäß dem § 58 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei Würdigung der gesamten Aktenlage entgegen der von der belangten Behörde in der Gegenschrift vertretenen Auffassung nicht zu finden, dass sie mit dem angefochtenen Bescheid im Sinne des § 58 Abs.2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 dem Standpunkt des Beschwerdeführers vollinhaltlich Rechnung getragen habe.
Nach dem § 60 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Im vorliegenden Fall entsprach die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides der zuletzt genannten Verfahrensvorschrift - selbst unter Bedachtnahme auf die in die Begründung des angefochtenen Bescheides lediglich mit dem knappen Hinweis auf "Ihrer Angaben im Erhebungsblatt und aus dem ho. aufliegenden Personalunterlagen" einbezogenen, oben näher bezeichneten beiden Ablichtungen - keinesfalls. Die deshalb dem angefochtenen Bescheid anhaftenden Mängel hindern die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit seines Inhaltes. Ein Bescheid, der u.a. die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfasst, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist daher, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 behaftet (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1974, Zl. 1579/73, Slg. N. F. Nr. 8619/A). Die bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlautes genügt nicht den Anforderungen, die das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 an die Begründung eines Bescheides stellt (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1955, Zl. 1707/54, Slg. N. F. Nr. 3787/A). Um so weniger genügt ein - noch dazu unvollständiger - Hinweis auf eine Gesetzesstelle, wie er in der Beilage zu dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde bloß mit "§ 12 (2) 8" (ohne nähere Verweisung auf die dort vom Gesetzgeber mit lit. a, aa, bb.bzw. lit. b getroffene wesentliche Unterteilung) des Gehaltsgesetzes 1956 gemacht wurde.
Im Zusammenhang mit der Ausschreibung der gegenständlichen Planstelle findet sich in den vorgelegten Verwaltungsakten lediglich folgender Vermerk vom 14. Juli 1982: "Ausschreibung am:
1. Juni 1982. Bewilligung des BMWF: Zl. 154.104-110/81. Die Planstelle war ordnungsgemäß ausgeschrieben." Die belangte Behörde bezog die Frage, ob in dieser Planstellenausschreibung das Doktorat eine zusätzlich geforderte Voraussetzung war (und wenn ja, aus welchen Gründen) nicht in ihre Überlegungen ein. Selbst ausführliche Darlegungen in der Gegenschrift vermögen die fehlenden Erörterungen und Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen.
Bereits die bisherigen Ausführungen zeigen, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides auch solche Verfahrensvorschriften außer acht ließ, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß dem § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 und 3 VWGG 1965 als rechtswidrig aufzuheben, und zwar zur Gänze, weil die Feststellung des Vorrückungsstichtages eine untrennbare Einheit darstellt (siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1984, Zl. 83/12/0038).
Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221. Wien, am 9. April 1984
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelBegründung BegründungsmangelSachverhalt VerfahrensmängelVerfahrensbestimmungen Beweiswürdigung AntragRechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1983120059.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.11.2009