TE Vfgh Beschluss 1987/6/12 B236/87

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.06.1987
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88

Leitsatz

Verfahrenskosten konnten (nach Einstellung des Verfahrens infolge Zurückziehung der Beschwerde) nicht zugesprochen werden, weil ein Ersatz des vpon der belangten Behörde begehrten Schriftsatz- und Vorlageaufwandes im Beschwerdeverfahren vor dem VfGH nicht vorgesehen ist (vgl. VfSlg. 9488/1982)

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B236.1987

Dokumentnummer

JFT_10129388_87B00236_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten