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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ForstG 1975 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein, der Schriftführerin Dr. Müller, über die Beschwerde 1.) des O L in S, 2.) des F S in St und 3.) des Dr. E T in L, alle vertreten durch Dr. P R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 28.. Jänner 1982, Zl. 12.327/01-I 2/82, betreffend Rodungsbewilligung (mitbeteiligte Partei: Agrargemeinschaft S in D, vertreten durch den Obmann), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21. Mai 1980 wurde der nun am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Agrargemeinschaft unter einer Reihe von Auflagen die Bewilligung zur Rodung einer 1,2 ha großen Teilfläche des Grundstückes nnnn/4 KG. S zum Zweck der Errichtung von Wohnhäusern erteilt. Mit Bescheid vom selben Tag stellte diese Behörde ferner fest, dass den Beschwerdeführern im bezeichneten forstrechtlichen Verfahren Parteistellung nicht zukomme. Mit Bescheid vom 6. Februar 1981 gab der Landeshauptmann von Tirol der von den Beschwerdeführern gegen den zuletzt genannten Bescheid erhobenen Berufung Folge und stellte seinerseits fest, dass ihnen in dem Verfahren gemäß § 19 Abs. 4 lit. b des Forstgesetzes 1975 (FG) Parteistellung zukomme. Mit Bescheid vom 20. November 1981 wies der Landeshauptmann sodann die von den Beschwerdeführern gegen die Rodungsbewilligung erhobene Berufung als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 28. Jänner 1982 wies schließlich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 20. November 1981 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit den §§ 18, 19 und 170 Abs. 7 FG ab. In der Begründung des Bescheides des Bundesministers heißt es, man könne unbestrittenermaßen davon ausgehen, dass in Bezug auf die Rodungsfläche die Dienstbarkeiten der Trinkwasserleitung, des Gehens und Fahrens auf dieser Fläche und die Dienstbarkeit der Benützung einer Holzhütte für die Beschwerdeführer bestünden, womit ihre Parteistellung im Rodungsverfahren gemäß § 19 Abs. 4 lit. b FG gegeben sei. Die Beschwerdeführer könnten nun als Parteien Einwendungen gegen den Rodungsantrag aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der von den Forstbehörden gemäß § 17 Abs. 2 FG vorzunehmenden Interessenabwägung geltend machen. Sie hätten Anspruch auf Schutz ihrer dinglichen Rechte, soweit subjektiv öffentliche Rechte im Hinblick auf die Erhaltung des Waldbestandes und die daraus in ihren wechselseitigen Wirkungen entspringenden Servitutsrechte berührt würden. Darüber hinausgehende Einwendungen seien als solche zivilrechtlicher Art zu werten, zu deren Austragung die Parteien, sofern eine gütliche Einigung nicht zustande komme, gemäß § 19 Abs. 7 FG auf den Zivilrechtsweg verwiesen werden müssten. Etwaige aus einer zu bewilligenden Rodung zu befürchtende Nachteile für die bestehenden Servitutsrechte hätten die Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und es seien im Ermittlungsverfahren derartige Nachteile nicht hervorgekommen, sodass sich eine weitere rechtliche Behandlung in dieser Richtung erübrige. Alle weiteren Berufungsausführungen stützten sich auf Argumente, die darlegen sollten, dass die erteilte Bewilligung den forstrechtlichen Bestimmungen nicht entspreche. Die genannten Servituten könnten aber in keinen sachlichen Zusammenhang mit der Eigenschaft der betroffenen Fläche als Wald oder Nichtwald gebracht werden. Die Beschwerdeführer hätten keinen Rechtsanspruch auf Einhaltung der Bestimmungen der Rechtsordnung schlechthin, sondern nur insoweit, als sie durch eine Rodungsbewilligung in einem subjektiv öffentlichen Recht verletzt würden. Weder durch die Rodung selbst noch durch die Verwirklichung des Rodungszweckes könne jedoch eine derartige Rechtsverletzung erblickt werden; auch durch eine allfällige Verbauung der betroffenen Fläche blieben die Servitutsrechte gesichert. Die Überprüfung des bisherigen Verfahrens habe ergeben, dass der Landeshauptmann den maßgebenden Sachverhalt, gestützt auf Fachgutachten, festgestellt habe, die sich zum Teil für, in keinem Fall aber gegen die beabsichtigte Verwendung der Rodungsfläche ausgesprochen hätten. Die der Bewilligung zugrundeliegenden schlüssigen Gutachten hätten eine Entscheidung im Sinne des Rodungsantrages gerechtfertigt. Es gebe daher keinen Anlass, die rechtlich richtige forstbehördliche Entscheidung abzuändern oder aufzuheben.
Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführer nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf Durchsetzung ihrer gegen die Erteilung der Rodungsbewilligung gerichteten Einwendungen verletzt erachten.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer als an der Rodungsfläche dinglich Berechtigte durften im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 FG vorzunehmenden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das von der Forstbehörde als nicht überwiegend angesehene öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Dezember 1981, Zl. 81/07/0096, Slg. Nr. 10.603/A, und vom 14. September 1982, Zl. 81/07/0200, Slg. Nr. 10.804/A).
Was nun diese Interessen und die behaupteten Verfahrensmängel betrifft, lässt das Beschwerdevorbringen den Bezug zu jenen Rechten vermissen, auf die sich die Parteistellung der Beschwerdeführer stützt. Alle in der Beschwerde enthaltenen Einwände zielen darauf ab darzutun, warum die erteilte Bewilligung schlechthin öffentlichen Interessen widerspreche, ohne dass aufgezeigt würde, inwiefern durch diese Bewilligung in die dinglichen Rechte der Beschwerdeführer - die Dienstbarkeit der Trinkwasserleitung, des Gehens und Fahrens auf der Rodungsfläche sowie der Benützung einer Holzhütte - eingegriffen worden wäre. Auf diesen fehlenden Zusammenhang hat bereits der angefochtene Bescheid hingewiesen. Die Beschwerdeführer sind hierauf jedoch nicht eingegangen und insbesondere folgenden mit der Aktenlage nicht in Widerspruch stehenden Ausführungen nicht entgegengetreten:
"Etwaige zu befürchtende Nachteile für die bestehenden Servitutsrechte aus einer zu bewilligenden Rodung wurden nicht geltend gemacht und sind augenscheinlich bisher im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen" sowie
"Wie ... ausgeführt, kann weder in der Rodung selbst noch durch die Verwirklichung des angestrebten Rodungszweckes eine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte erblickt werden. Auch durch eine allfällige Verbauung erscheinen die Servitutsrechte gesichert."
Ebenso blieb das - zutreffende - Vorbringen in der Gegenschrift der belangten Behörde von Seiten der Beschwerdeführer unwidersprochen; welches lautet:
"In der Beschwerdeschrift wird in keiner Weise dargetan, dass durch die erteilte Rodungsbewilligung die vorgenannten Rechte eine Schmälerung erfahren bzw. auch nur erfahren könnten." Diese Äußerung ist allerdings noch durch die Bemerkung zu ergänzen, dass eine sachverhaltsbezogene Konkretisierung eines möglichen Eingriffes in diese Rechte erstmals in der Beschwerdeschrift ohnehin als gemäß § 41 Abs. 1 VwGG 1965 unbeachtliche Neuerung vom Verwaltungsgerichtshof nicht hätte berücksichtigt werden können.
Gaben die Beschwerdeführer aber nicht zu erkennen und ist nicht ersichtlich, dass durch die erteilte Rodungsbewilligung eine Verletzung jener Rechte eintritt, die sie im Verwaltungsverfahren vor den Forstbehörden geltend zu machen befugt waren, dann konnten sie mit den von ihnen erhobenen Einwendungen auf die Behandlung des Rodungsantrages einen Einfluss nicht nehmen und eine Rodungsbewilligung nicht verhindern. Denn außerhalb eines Zusammenhanges mit subjektiven Rechten sind die öffentlichen Interessen allein von Amts wegen wahrzunehmen. Auch eine allfällige Verletzung von Verfahrensvorschriften könnte unter dieser Voraussetzung - wie im vorliegenden Fall - einer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 11. September 1984
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Diverses VwRallg6/7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1984:1982070065.X00Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
06.08.2008