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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelbLeitsatz
Mangelnde Ausschöpfung des Instanzenzuges nach §11 Abs2 FrPG gegen ein Aufenthaltsverbot; Festnahme, Anhaltung und Abschiebung als Maßnahme zur Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes und der Verhängung der Schubhaft - keine selbständige Anfechtbarkeit als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und ZwangsgewaltSpruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Die Bundespolizeidirektion Wien ordnete mit Bescheid vom 15. Juli 1986 gegen den Bf. gemäß §5 Abs1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954, (FrPG) iVm §57 Abs1 AVG 1950 die Schubhaft an und nahm ihn in Haft.
Mit Bescheid derselben Behörde vom 17. Juli 1986 wurde über den Bf. gemäß §3 Abs1 und Abs2 lita und e iVm §4 FrPG ein bis 31. Dezember 1991 befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet verhängt.
Am 24. Juli 1986 wurde er gemäß §13 FrPG nach Jugoslawien abgeschoben.
2. Die vorliegende, auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde wendet sich gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid vom 17. Juli 1986 und gegen die am 24. Juli 1986 erfolgte Abschiebung.
II. Die Beschwerde ist unzulässig:
1. Nach §82 Abs1 VerfGG kann eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges erhoben werden.
Dem §11 Abs2 FrPG zufolge ist gegen einen Bescheid, mit dem ein Aufenthaltsverbot verhängt wird, die Berufung an die Sicherheitsdirektion zulässig.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Aufenthaltsverbotsbescheid wendet, war sie sohin schon mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges wegen Nichtzuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
2. Wie der VfGH bereits wiederholt dargetan hat (zB VfSlg. 7458/1974, 9999/1984, 10175/84; VfGH 26.9.1986 B859/85) stellen weder die aufgrund eines vollstreckbaren Schubhaftbescheides erfolgte Festnahme und Anhaltung noch die Abschiebung (etwa bescheidmäßig zu treffende) Vollstreckungsverfügungen dar; sie sind Maßnahmen, die der Vollstreckung der vorangegangenen Bescheide (mit denen das Aufenthaltsverbot und die Schubhaft verhängt wurden) dienen. Derartige Verwaltungsakte, die bloß als Maßnahmen zur Vollstreckung vorangegangener Bescheide anzusehen sind, können nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsund Zwangsgewalt, als sogenannte "faktische Amtshandlungen" qualifiziert werden, die nach Art144 Abs1 B-VG beim VfGH bekämpfbar sind.
Die Beschwerde war daher auch, soweit sie sich gegen die Abschiebung wendet, mangels Zuständigkeit des VfGH zurückzuweisen.
3. Der Antrag, die Beschwerde nach Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der VfGH in der Sache selbst negativ entscheidet, nicht aber für den Fall, daß die Zurückweisung der Beschwerde aus formalrechtlichen Gründen erfolgt.
4. Die Zurückweisung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden, weil die Nichtzuständigkeit des VfGH offenbar ist.
Schlagworte
Fremdenpolizei, Aufenthaltsverbot, VfGH / InstanzenzugserschöpfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B830.1986Dokumentnummer
JFT_10129388_86B00830_00