Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ForstG 1975 §17;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher und Dr. Hoffmann als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde des FJ in H, vertreten durch Dr. Alfred Lind, Rechtsanwalt in Graz, Kaiserfeldgasse 22, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1984, Zl. 8-31 Ja 2/4- 1982, betreffend Wiederbewaldungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerde läßt sich in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt entnehmen:
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. Oktober 1984 wurde ein vom Beschwerdeführer mit Berufung angefochtener Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz - Umgebung vom 14. April 1982 bestätigt, mit welchem einerseits die vom Beschwerdeführer zum Zweck der Errichtung einer Jagdhütte beantragte Rodungsbewilligung für einen 40 m2 großen Teil eines näher bezeichneten Waldgrundstückes nicht erteilt und dem Beschwerdeführer gleichzeitig gemäß § 172 Abs. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (FG), die Wiederherstellung des früheren Zustandes durch Abtragung der bereits errichteten Jagdhütte sowie die Rekultivierung der Rodungsfläche gemäß § 13 FG vorgeschrieben worden war.
Der Rechtsmittelbescheid, der gemäß Art. 103 Abs. 4 B-VG in Verbindung mit § 170 Abs. 7 FG, soweit er den Wiederbewaldungsauftrag enthält, einem ordentlichen Rechtszug nicht mehr unterliegt, wird mit der vorliegenden Beschwerde, wie sich ihr mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen läßt, in dem eben bezeichneten, im Verwaltungsverfahren nicht mehr anfechtbaren Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Begründung vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten, die besagte Jagdhütte sei im Oktober 1979 errichtet, die erste Verfolgungshandlung der Behörde wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975 aber erst frühestens im November 1980, also zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die einjährige Verjährungsfrist des § 175 FG bereits verstrichen gewesen sei, weshalb der Wiederherstellungsauftrag gemäß § 172 Abs. 6 FG nicht hätte erteilt werden dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 172 Abs. 6 lit. a FG hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei der Behandlung des Waldes die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung zu veranlassen.
Abgesehen davon, daß Aufträge nach der eben angeführten Gesetzesstelle somit von der Einleitung eines Strafverfahrens und damit auch von einer Verjährung der Verfolgung gemäß § 175 FG unabhängig und ebensowenig selbst eine Strafsache sind, stellt eine unbefugte Rodung (§ 17 Abs. 1, § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG) ein Dauerdelikt dar, in bezug auf das die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen beginnt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Oktober 1978, 75/78, Slg. 9674/A, sowie vom 12. März 1957, 2653/54, Slg. Nr. 4305/A). Die in der Verwendung von Waldboden im näher bezeichneten Umfang zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur ohne Vorliegen einer Rodungsbewilligung (§ 17 FG) und im Unterbleiben einer Wiederbewaldung der betroffenen Fläche (§ 13 FG) liegende Außerachtlassung forstrechtlicher Vorschriften durch den Beschwerdeführer steht sachverhaltsbezogen nicht in Streit. Im übrigen verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage, wenn er, wie es scheint, der Meinung ist, daß eine Rodung im Sinne des Forstgesetzes eine Fällung zur Voraussetzung habe (siehe das schon erwähnte Erkenntnis Slg. Nr. 9674/A).
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor; da dies bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, war diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22. Jänner 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1984070386.X00Im RIS seit
10.11.2004Zuletzt aktualisiert am
26.09.2008