TE Vwgh Beschluss 1985/4/24 83/11/0149

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Veröffentlicht am 24.04.1985
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §62 Abs1;
VwGG §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Knell, Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Gerscha, in der Beschwerdesache des Dr. KL, Rechtsanwalt in W, gegen die Erledigung des Landesarbeitsamtes Wien vom 6. Mai 1983, Zl. IV b/7022/7400 B, betreffend Insolvenz-Ausfallgeld, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluss vom 29. Oktober 1980, Zl. S 176/80, wies das Handelsgericht Wien als Konkursgericht den Antrag der D - Gesellschaft m.b.H. in W, auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens ab. BA, ehemaliger Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, brachte am 12. April 1981 durch seinen damaligen Rechtsvertreter, den nunmehrigen Beschwerdeführer, beim Arbeitsamt für Angestellte in Wien einen Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld für laufendes Entgelt und für Kosten, die bei dessen Geltendmachung entstanden waren (Anwaltskosten laut Tarif nach Vergleich), im Betrage von S 6.184,-- zuzüglich S 400,-- ein; mit Schreiben vom 18. August 1981 beendete der Genannte das Vollmachtsverhältnis zum Beschwerdeführer durch Widerruf.

Mit Eingabe vom 25. August 1981 an das Arbeitsamt Versicherungsdienste (Wien) wies der Beschwerdeführer auf sein gesetzliches Pfandrecht an den geltend gemachten "Anwaltskosten" hin und ersuchte um "Auszahlung der im Vergleich zuerkannten Kosten" zu seinen Handen. In einem weiteren Schriftsatz vom 17. September 1981 legte er seinen Rechtsstandpunkt zum gesetzlichen Pfandrecht des Rechtsanwaltes dar und beantragte neuerlich die "Auszahlung der fixierten Kosten" an ihn.

Mit Datum 25. Februar 1983 erging von Seiten des Arbeitsamtes Versicherungsdienste (Wien) an den Beschwerdeführer ein Bescheid mit folgendem Spruch:

"Gemäß Ihrem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld vom 17.9.81 für Rechtsanwaltskosten ... wird gem. § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes ... sowie gem. § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes ... die mangelnde Parteienstellung festgestellt und Ihr Antrag zurückgewiesen."

Mit der nunmehr angefochtenen Erledigung vom 6. Mai 1983 gab das Landesarbeitsamt Wien gemäß § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1980 geltenden Fassung und gemäß § 8 AVG 1950 der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde. Die angefochtene Erledigung enthält eingangs folgende Adressierung: "Herrn BA z. H. Dr. KL, RA, W". Sie ist am 10. Mai 1983 in der Kanzlei des Beschwerdeführers eingelangt (laut Eingangsstampiglie).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Aus den nachstehenden Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unzulässig:

Aus der oben wiedergegebenen Adressierung der angefochtenen Erledigung ist ersichtlich, dass die Behörde diese nicht an den Beschwerdeführer, sondern ausdrücklich an dessen früheren Mandanten, BA, gerichtet hat; lediglich die Zustellung an den Genannten sollte über den Beschwerdeführer ("zu Handen") erfolgen. Eine Zustellung der angefochtenen Erledigung an den Beschwerdeführer direkt - als Adressat - ist nach der Aktenlage nicht erfolgt; die Erledigung ist daher dem Beschwerdeführer gegenüber nicht ergangen.

Die Adressierung der Erledigung an BA - somit an eine "Nichtpartei" des Verwaltungsverfahrens - und ihre Zustellung an den Beschwerdeführer als den vermeintlichen Zustellungsbevollmächtigten des Genannten hat diesem gegenüber nicht zur Bescheiderlassung geführt. Damit liegt auch kein Fall des § 26 Abs. 2 VwGG vor.

Da der angefochtenen Erledigung daher keine Bescheidqualität im Sinne des Art. 131 Abs. 1 B-VG zukommt, war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG - in dem gemäß § 12 Abs. 4 VwGG zuständigen Fünfersenat - zurückzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47, 48 und 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Wien, am 24. April 1985

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1983110149.X00

Im RIS seit

04.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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