TE Vfgh Erkenntnis 1987/6/12 V25/87

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Veröffentlicht am 12.06.1987
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 22.03.1985. Pr Z876/85. (Plandokument Nr 5820) Punkt II Z1

Leitsatz

Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 22.3.1985 (Plandokument 5820) zweiter Satz im Punkt II Z1; Kundmachungsmangel der Verordnungsstelle aus den in VfSlg. 11074/1986 dargelegten Gründen; Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnungsstelle bis zum 31.12.1986

Spruch

Der zweite Satz im Punkt II Z1 der V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 22. März 1985, Pr. Z. 876/85 (Plandokument Nr. 5820), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 16/1985) war bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 gesetzwidrig.

Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Der Magistrat Wien erteilte der beteiligten Bauwerberin die Bewilligung, auf dem Grundstück Wien 14., Hüttelbergstraße 25, ein zweistöckiges, 29 Wohnungen enthaltendes Wohnhaus mit einer Tiefgarage im Kellergeschoß zu errichten, und wies die Einwendungen der beteiligten Anrainer teils ab und teils zurück. Das von den Anrainern dagegen ergriffene Rechtsmittel blieb erfolglos. Gegen den abweisenden Berufungsbescheid der Bauoberbehörde für Wien richtet sich ihre unter B970/86 protokollierte Verfassungsgerichtshofbeschwerde, in welcher ua. die Gesetzwidrigkeit des von der bel. Beh. herangezogenen Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Plandokument Nr. 5820 (V des Gemeinderates der Stadt Wien vom 22. März 1985, Pr.Z. 876/85) geltend gemacht wird.

II. Der VfGH leitete aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen das gegenwärtige Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im Punkt II Z1 der bezogenen V ein und legte zu den Verfahrensvoraussetzungen und den Bedenken folgendes dar:

"Wie der Gerichtshof vorläufig annimmt, resultiert der normative Gehalt der in Betracht kommenden Stellen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes Plandokument Nr. 5820 aus im Plan verwendeten Planzeichen, und zwar den Zeichen SpkBB3 (dh. Parkschutzgebiet, Gebäudehöhe bis maximal 10,5 m) sowie einer strichlierten Linie als Zeichen für die Baufluchtlinie, gemäß der (nicht kundgemachten, beim Magistrat gesondert gegen Entgelt erhältlichen) 'Zeichenerklärung für den Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan' vom 2. März 1981, bezüglich der die V Plandokument Nr. 5820 unter Punkt II Z1 (im zweiten Satz) folgendes bestimmt:

'1. Die roten Planzeichen gelten als neu festgesetzt.

Für die rechtliche Bedeutung der Planzeichen ist die 'Zeichenerklärung für den Flächenwidmungs- und den Bebauungsplan' vom 2. März 1981 maßgebend, die

einen***** Bestandteil dieses Beschlusses bildet.'

Der VfGH geht weiters vorläufig davon aus, daß er bei der Behandlung der Beschwerde insbesondere zu klären haben wird, ob die in Betracht kommenden Stellen des Plandokuments überhaupt als Verordnungsbestimmungen qualifiziert werden können. Er hegt diesbezüglich aus den gleichen wie den im Erk. vom 14.10.1986, V50/86, dargelegten Gründen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes im wiedergegebenen Punkt II Z1."

III. Der Gemeinderat der Stadt Wien sah von einer Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren ab.

IV. Die Prozeßvoraussetzungen des eingeleiteten Prüfungsverfahrens sind gegeben.

Die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle erweist sich aus den gleichen Gründen als gesetzwidrig, die im Erkenntnis V50/86 vom 14. Oktober 1986 bezüglich des Plandokuments Nr. 5520 dargelegt sind. Der VfGH bleibt auch auf dem im Erk. V87/86 vom 7. März 1987 eingenommenen Standpunkt, daß infolge der mit 1. Jänner 1987 erfolgten gesetzmäßigen Kundmachung der Plandokumente die Gesetzwidrigkeit, welche dem jeweiligen zweiten Satz im Punkt II Z1 der Plandokumente - also auch dem zweiten Satz im Punkt II Z1 der geprüften V - anhaftete, ab diesem Zeitpunkt geheilt wurde.

Es war daher auszusprechen, daß die in Prüfung genommene Verordnungsstelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 1986 gesetzwidrig war.

Die Verpflichtung der Wiener Landesregierung zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches ist in Art139 Abs5 erster Satz B-VG und §60 Abs2 VerfGG begründet.

V. Diese Entscheidung wurde gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne vorangegangene mündliche Verhandlung getroffen.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V25.1987

Dokumentnummer

JFT_10129388_87V00025_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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