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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Stoll als Richter, im Beisein des Schriftführers Richteramtsanwärter Dr. Schwab, in der Beschwerdesache der M Gesellschaft m.b.H. in P, vertreten durch Dr. Harald Schmidt, Rechtsanwalt in Wien VI, Mariahilfer Straße 1d, gegen den Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Zulassung gesundheitsbezogener Angaben, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
In der mit Schriftsatz vom 17. Juni 1965 erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin u.a. vor, sie habe am 10. August 1983 für ein näher bezeichnetes Produkt gemäß § 9 Abs. 3 LMG 1975 die Zulassung näher zitierter gesundheitsbezogener Angaben beantragt. Weiters werden in der Beschwerde fünf Vorhalte der belangten Behörde datumsmäßig zitiert, welchen die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen mit gleichfalls datumsmäßig zitierten Stellungnahmen (die letzte vom 29. November 1984) entsprochen habe; seit "letzterer" seien mehr als sechs Monate verstrichen. In teilweiser Entsprechung der seitens der belangten Behörde im Zuge des Verwaltungsverfahrens ergangenen Anregungen sei der ursprüngliche Antrag insoweit abgeändert worden, dass die beantragten gesundheitsbezogenen Angaben "letztlich" mit einem näher in der Beschwerde zitierten Wortlaut zur Entscheidung gestanden seien, über welchen die belangte Behörde bisher nicht entschieden habe. Sohin werde nach Ablauf der im § 27 VwGG normierten Frist Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG erhoben.
Mit der auf § 34 Abs. 2 VwGG gestützten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerde unter Setzung einer Frist von zwei Wochen u.a. mit folgendem Auftrag zurückgestellt:
"2.) Aus dem Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 VwGG) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin Säumigkeit der belangten Behörde in Hinsicht auf den Antrag vom 10. August 1983 "im zuletzt beantragten Wortlaut" (wie in der Beschwerde dargestellt) behauptet. Zur Glaubhaftmachung, dass die im § 27 VwGG bezeichnete Frist abgelaufen ist (§ 28 Abs. 3 VwGG), sind a) der ursprüngliche Antrag vom 10. August 1983 sowie b) jene Schriftsätze, welche den Antrag vom 10. August 1983 abgeändert haben, jeweils in Abschrift oder Ablichtung (je zweifach, vgl. § 24 Abs. 1 VwGG) vorzulegen.
Hinsichtlich der zu 2.b) zitierten Unterlagen ist durch entsprechende Belege (etwa Postaufgabeschein oder Eingangsstempel der belangten Behörde) nachzuweisen, dass dadurch die Frist des § 27 VwGG in Gang gesetzt wurde (sofern davon ausgegangen wird, dass die Säumigkeit der belangten Behörde nicht mehr den ursprünglichen Antrag vom 10. August 1983 betrifft)."
Mit Schriftsatz vom 4. Juli 1985 legte die Beschwerdeführerin zwar eine Kopie des (ursprünglichen) Antrages vom 10. August 1983 (in zweifacher Ausfertigung) dem Verwaltungsgerichtshof vor, weitere Unterlagen im Sinne des zitierten Mängelbehebungsauftrages zu 2.) lt. Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985 waren jedoch nicht angeschlossen.
Im zitierten Mängelbehebungsschriftsatz vom 4. Juli 1985 wurde allerdings insoweit vorgebracht, wie in der Beschwerde ausgeführt, bestünden die Verwaltungsakten aus nicht weniger als fünf Vorhalten der belangten Behörde und ebenso vielen Entsprechungen der Beschwerdeführerin, in welchen der ursprüngliche Antrag schrittweise modifiziert worden sei und den "letztlich in Beschwerde gezogenen Wortlaut" erhalten habe. Allein seit der letzten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. November 1984 seien aber bis zum Einlangen der vorliegenden Beschwerde mehr als sechs Monate verstrichen, wobei die hiemit "unter Berufung auf seinen Standeseid abgegebene Erklärung des Vertreters", jene am 30. November 1984 an die belangte Behörde abgefertigt (und nicht wieder zurückerhalten) zu haben, zur (bloßen) Glaubhaftmachung (§ 28 Abs. 3 VwGG) ausreichen müsse - es sei denn, der Vertreter der Beschwerdeführerin würde als "unglaubhaft" angesehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG sind Beschwerden, bei denen die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24 28, 29) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Anberaumung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung.
Nach § 28 Abs. 3 Schluss-Satz VwGG ist in der Säumnisbeschwerde glaubhaft zu machen, dass die sechsmonatige Frist (§ 27) abgelaufen ist.
Die Beschwerdeführerin ist fristgemäß mit dem erwähnten Schriftsatz vom 4. Juli 1985 dem Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985 zu Zif. 2.) nicht zur Gänze nachgekommen:
Wohl hat die Beschwerdeführerin den ursprünglichen Antrag vom 10. August 1983 in Ablichtung vorgelegt, dessen Einlangen bei der belangten Behörde durch ein Schreiben derselben vom 7. Oktober 1983 (in welchem auf diesen Antrag Bezug genommen wird und welches dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossen war) dokumentiert wird, sodass - in Hinsicht auf diesen ursprünglichen Antrag - der Beschwerde kein diesbezüglicher Mangel anhaften würde. Allerdings hat die Beschwerdeführerin sowohl in der Beschwerde als auch in der zitierten "Mängelbehebung" vorgebracht, dass dieser ursprüngliche Antrag vom 10. August 1983 mehrfach modifiziert wurde, ohne diese Abänderungsanträge im Sinne der zitierten Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1985 in Abschrift oder Ablichtung vorzulegen und auch durch entsprechende Belege glaubhaft zu machen, dass die Frist des § 27 VwGG in Gang gesetzt wurde, obwohl durch den Schriftsatz vom 4. Juli 1985 zweifelsfrei festgestellt wunde, dass die Säumigkeit der belangten Behörde in Hinsicht auf die abgeänderte Fassung des ursprünglichen Antrages behauptet wird.
Abgesehen davon, dass ein Vorbringen in der Säumnisbeschwerde den Verwaltungsgerichtshof in die Lage versetzen soll, gegebenenfalls auf Grund der den Sachverhalt betreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers gemäß § 38 Abs. 2 VwGG zu erkennen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. April 1985, Zl. 85/10/0045), erfordert es die zitierte Vorschrift des § 28 Abs. 3 Schluss-Satz VwGG, nicht nur die Existenz eines Antrages (hier in geänderter Fassung), sondern auch das Einbringen des Antrages bei der zuständigen Behörde glaubhaft zu machen (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Jänner 1978, Zl. 2627/77, und die dort zitierte Vorjudikatur). Mit der bloßen Behauptung, es seien Abänderungsanträge eingebracht worden, wurde daher dem zitierten Mängelbehebungsauftrag nicht Genüge getan.
Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die nur teilweise Erfüllung eines Mängelbehebungsauftrages die im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellte Fiktion der Zurückziehung der Beschwerde nicht ausschließt, war somit gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Wien, am 16. September 1985
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985100097.X00Im RIS seit
24.11.2005Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009