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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Drexler, Dr. Närr, Dr. Leukauf, Dr. Pokorny, Dr. Dorner, Dr. Stoll und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. Herbert Neuhauser, Rechtsanwalt in Wien I, Schubertring 3, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Juli 1984, Zl. MA 70-X/B 55/84/Str, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Neubau, vom 28. Februar 1984 wurde der Beschwerdeführer - nachdem die im wesentlichen gleich lautende Strafverfügung vom 6. Oktober 1983 infolge rechtzeitig erhobenen Einspruches des Beschwerdeführers außer Kraft getreten war - der Verwaltungsübertretungen zu 1.) nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 und zu
2.) nach § 11 Abs. 1 leg. cit. Schuldig erkannt und hiefür bestraft, weil er am 23. Juli 1983 um 13.15 Uhr "in Wien 1., Dr. Karl Lueger-Ring als Lenker des KFZ W xxx 1.) einen Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt und 2.) dadurch einen anderen Straßenverkehrsteilnehmer behindert" habe.
Auf Grund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Wiener Landesregierung vom 25. Juli 1984 das erstinstanzliche Straferkenntnis "gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hinsichtlich der Strafzumessung und der Kostenentscheidung vollinhaltlich und in der Schuldfrage mit der Abänderung bestätigt, dass die Tatumschreibung wie folgt zu lauten hat: 'Der Beschuldigte Herr P hat am 23.7.1983 um 13.15 Uhr in Wien1., Dr.Karl-Lueger-Ring Höhe Grillparzerstraße als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen W xxx, 1) vom dritten auf den ersten Fahrstreifen gewechselt ohne dies so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer darauf einstellen hätten können, obwohl dies notwendig gewesen wäre und 2) durch diesen Fahrstreifenwechsel einen anderen Fahrzeuglenker zum unmittelbaren Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt und sich daher nicht davon überzeugt, dass der Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich war."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde habe in Bezug auf beide dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen den Eintritt der Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 nicht beachtet. Richtig ist, dass sich eine die Verjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs. 2 leg. cit. auf alle einer späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen muss (Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1975, Slg. Nr. 8819/A, vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr.9664/A, und andere).
Hingegen ist die von der Beschwerde vertretene Rechtsauffassung, die Strafverfügung vom 6. Oktober 1983 habe keine genaue Bezeichnung des Tatortes enthalten, weil "zur Konkretisierung" "die Angabe einer Hausnummer oder einer Querstraße" gefehlt habe, nicht richtig. Die erwähnte Strafverfügung umschreibt die als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a lit. a VStG) damit, der Beschwerdeführer habe am 23. Juli 1983 um
13.15 Uhr in Wien 1., Dr. Karl Lueger-Ring, als Lenker des Kfz W xxx 1.) einen Fahrstreifenwechsel nicht angezeigt und 2.) dadurch einen anderen Straßenverkehrsteilnehmer behindert.
§ 44 a lit. a VStG bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1983, Zl. 82/10/0125, und die in dessen Entscheidungsgründen angeführte ältere Judikatur). Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen, aber auch nur nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a lit. a VStG genügt oder nicht genügt, mithin ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. das Erkenntnis des verstärkten Senates 03 vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265). Das an Tatort- und Tatzeitumschreibung zu stellende Erfordernis wird daher nicht nur von Delikt zu Delikt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1985, Zl. 85/02/0013), sondern auch nach den jeweils gegebenen Begleitumständen in jedem einzelnen Fall ein verschiedenes, weil an den oben wiedergegebenen Rechtsschutzüberlegungen zu messendes sein.
Die in diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 StVO sind schon von ihren Tatbestandsvoraussetzungen her Delikte, die nur der Lenker eines in Fahrt befindlichen Fahrzeuges während der Fahrt begehen kann. Als Tatort für diese Delikte kommt daher begrifflich niemals ein bestimmter Punkt, sondern stets nur eine bestimmte (Fahrt-) strecke in Betracht. Diese Strecke (und damit hier den 'Tatort') hat die Strafverfügung vom 6. Oktober 1983 mit "in Wien 1., Dr. Karl Lueger-Ring" bezeichnet, die Tatzeit wurde in eben dieser Strafverfügung präzise mit "um 13.15 Uhr" fixiert.
Der als "Dr. Karl-Lueger-Ring" bezeichnete Straßenzug im ersten Wiener Stadtbezirk ist das Stück der Ringstraße zwischen der Einmündung der Stadiongasse und der Einmündung der Universitätsstraße und hat (nach freytag & berndt, Stadtplan von Wien) eine Länge von insgesamt zwischen 550 und 600 Metern. Diese Strecke durchfährt in der erfahrungsgemäß verkehrsärmeren Mittagszeit ein Pkw wie der des Beschwerdeführers üblicher- und zulässigerweise in einem Tempo von 50 km/h und somit in einer Zeit von etwa 40 bis 45 Sekunden. Also war die Tat durch die Tatzeitangabe 'um 13.15 Uhr' aufs genaueste und so genau präzisiert, dass das Fehlen einer noch detaillierteren Angabe der Tatstrecke (über Dr. Karl-Lueger-Ring hinaus) den Beschwerdeführer weder in Verteidigungsrechten eingeschränkt hat, noch ihn hätte in die Gefahr versetzen können, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.
Dass der Beschwetdeführer in seinen Möglichkeiten, Beweise anzubieten, um den Tatvorwurf zu widerlegen, durch die Tatortangabe 'in Wien I., Dr. Karl Lueger-Ring' nicht konkret behindert war, ergibt sich daraus, dass er selbst eine Behinderung dieser Art im gesamten Verwaltungsstrafverfahren niemals behauptet, sich vielmehr stets nur damit verantwortet hat, sich an einen derartigen Vorfall 'überhaupt nicht erinnern' zu können. Auch in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof stellt er nicht einmal eine Behauptung in der Richtung auf, welche anderen Beweise er allenfalls zu seiner Entlastung hätte anbieten können, wäre der Tatort anders bezeichnet worden, als dies zunächst in der Strafverfügung vom 6. Oktober 1983 geschehen war. Auch nach Vorhalt der Anzeige (am 15. Dezember 1983), in der der Tatort bereits so genau angegeben war, wie später im nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid, hat der Beschwerdeführer nur den Beweisantrag auf Einvernahme des Mitfahrers als Zeugen gestellt - einen Beweisantrag also, für den die spätere, einengendere Tatortumschreibung mit dem Zusatz 'Höhe Grillparzerstraße' keinesfalls Voraussetzung war.
Genügte also die Tatortumschreibung in der Strafverfügung vom 6. Oktober 1983 dem Erfordernis des § 44 a lit. a VStG unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, so genügte sie umsomehr unter dem Gesichtspunkt eines Schutzes des Beschuldigten, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Denn erwüchse ein Straferkenntnis wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 11 Abs. 1 und Abs. 2 StVO mit der Tatortbezeichnung 'in Wien I., Dr. Karl Lueger-Ring' und der Tatzeitbezeichnung 'am 23. 7. 1983 um 13.15' in Rechtskraft, dann schlösse es kraft der Formulierung seines Spruches eine weitere Verfolgung jedes gleichartigen Deliktes aus, das während der angegebenen Tatzeit von einer Minute irgendwo auf der gesamten (550 bis 600 Meter betragenden) Länge des Dr. Karl-Lueger-Ringes in Wien I. begangen worden sein mag. Ein Rechtsnachteil für den Beschwerdeführer konnte also auch unter dem Gesichtspunkt drohender 'Doppelbestrafung' hier ausgeschlossen werden.
Daraus ergibt sich, dass die Tatortbezeichnung in der Strafverfügung keinen Verstoß gegen § 44 a lit. a VStG darstellte. Dazu kommt, dass - wie bereits erwähnt - dem Beschwerdeführer noch innerhalb der Verjährungsfrist, nämlich am 15. Dezember 1983, der Inhalt der gesamten Anzeige zur Kenntnis gebracht wurde, so daß der weitere Vorwurf der Beschwerde, der in der Strafverfügung enthaltene Tatvorwurf erfülle nicht das Tatbild des § 11 Abs. 2 StVO, auf sich beruhen muss, weil dieser Tatvorwurf in der dem Beschwerdeführer am 15. Dezember 1983 zur Kenntnis gebrachten Anzeige jedenfalls enthalten war.
Es kann auch nicht die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Dezember 1984, Zl. 84/02/0217, ausgesprochene Rechtsansicht aufrechterhalten werden, wonach zwischen dem Vorwurf, die Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung (bzw. des Wechsels des Fahrstreifens) schlechthin unterlassen zu haben, und dem Vorwurf, die Änderung der Fahrtrichtung (bzw. des Wechsels des Fahrstreifens) nicht so rechtzeitig angezeigt zu haben, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können, ein wesentlicher Unterschied besteht. Aus § 11 Abs. 2 StVO 1960 ergibt sich, dass ein Verstoß gegen diese Gesetzesstelle dann vorliegt, wenn die entsprechende Anzeige nicht "so rechtzeitig" erfolgt, "dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können". Das Gesetz kennt nicht zwei voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und anderseits die verspätete Anzeige; von dem Tatbestand der "nicht rechtzeitigen" Anzeige werden vielmehr beide Fälle umfasst. Entscheidend ist, dass sich andere Straßenbenützer darauf einstellen können, dass eine Änderung der Fahrtrichtung oder ein Wechsel des Fahrstreifens bevorsteht, weshalb solche Vorgänge "rechtzeitig" anzuzeigen sind. Diesem Zweck wird aber weder ein Verhalten gerecht, bei dem die Anzeige eines solchen Vorganges schlechthin unterlassen wird, noch ein Verhalten, bei dem die Anzeige zwar erfolgt, aber ebenfalls nicht "so rechtzeitig, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können". Wurde einer dieser Vorgänge "nicht rechtzeitig" angezeigt, obwohl dies erforderlich gewesen wäre, dann ist damit der Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO 1960 bereits erfüllt, ohne dass es für die Strafbarkeit noch darauf ankäme, ob nachträglich eine (somit verspätete) Anzeige vorgenommen wird oder nicht. Auch eine verspätete Anzeige vermag nichts mehr daran zu ändern, dass - ebenso wie bei Unterlassung einer Anzeige schlechthin - die strafbare Handlung bereits vorher abgeschlossen war. Es liegt daher trotz der unterschiedlichen Formulierung des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verhaltens nach § 11 Abs. 2 StVO 1960 im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses und im Spruch des angefochtenen Bescheides - entgegen der im genannten Erkenntnis vom 7. Dezember 1984 vertretenen Rechtsansicht keine unzulässige Auswechslung der Tat durch die belangte Behörde vor, sondern es war diese gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) berechtigt, den Spruch dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 StVO 1960 anzupassen. Dieser Tatvorwurf wurde auch schon - wie gesagt - innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber dem Beschwerdeführer erhoben. Ob der Beschwerdeführer den Fahrstreifenwechsel überhaupt nicht oder - wofür nach der Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht - verspätet angezeigt hat, ist hiebei ohne Belang.
Was im übrigen die vom Beschwerdeführer bekämpfte Beweiswürdigung der belangten Behörde anlangt, so schließt zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. das Erkenntnis vom 24. Mai 1974,Slg. Nr. 8619/A) die (gemäß § 24 VStG 1950) auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendende Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG 1950 eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, d.h. ob sie u.a. den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, weshalb wesentliche Mängel der Sachverhaltsfeststellung einschließlich der Beweiswürdigung zur Aufhebung des Bescheides führen. Ob aber der Akt einer Beweiswürdigung richtig in dem Sinne ist, dass z.B. eine den Beschwerdeführer belastende Darstellung und nicht dessen Verantwortung den Tatsachen entspricht, kann der Verwaltungsgerichtshof auf Grund seiner (dargestellten eingeschränkten) Prüfungsbefugnis in einem Verfahren über eine Bescheidbeschwerde nicht überprüfen. Auf dem Boden dieser Rechtslage hält aber der angefochtene Bescheid gleichfalls einer Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit stand.
Der Beschwerdeführer hat von vornherein bestritten, die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, "da ich mich an einen derartigen Vorfall überhaupt nicht erinnern kann", und er hat als Zeugen für seine Verantwortung G namhaft gemacht. Dieser hat am 17. Jänner 1984 als Zeuge erklärt, er sei bei der gegenständlichen Fahrt Beifahrer des Beschwerdeführers gewesen "und habe auch keinerlei Wahrnehmungen gemacht"; mehr könne er dazu nicht angeben. In seiner Berufung gegen das daraufhin ergangene erstinstanzliche Straferkenntnis hat sich der Beschwerdeführer darauf berufen, dass G "eine gewisse Straßen- bzw. Diensterfahrung nicht abgesprochen werden kann, da"er "ein ehemaliger Streifenpolizist ist", und es könne daher sowohl dem Beschwerdeführer "als aufmerksamen Kraftfahrzeuglenker" als auch G "auf Grund seiner Straßendiensterfahrung zugemutet werden, dass wir die Setzung der Verwaltungsübertretung, die Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers, bemerkt hätten". Die belangte Behörde hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich begründet, warum sie den eindeutigen Angaben des (privaten) Aufforderers in der Anzeige und anlässlich seiner beiden zeugenschaftlichen Einvernahmen am 15. November 1983 und am 29. Mai 1984 und nicht der gegenteiligen Verantwortung des Beschwerdeführers gefolgt ist. In diesem Zusammenhang hat sie ausgeführt, es könne nicht angenommen werden, "dass der Zeuge G als bloßer Beifahrer dem Verkehrsgeschehen jenes Augenmerk gewidmet hat, um die gesamte Verkehrssituation genau wiedergeben zu können"; weiters zeige die Tatsache, dass weder der Beschwerdeführer noch sein Beifahrer bemerkten, "dass der Aufforderer seinen Angaben zufolge sehr wohl gehupt hat, dass sie nicht die notwendige Aufmerksamkeit haben walten lassen". Diese Begründung ist durchaus schlüssig, und zwar auch dann, wenn die Behauptung des Beschwerdeführers stimmt, G verfüge "über eine gewisse Straßendiensterfahrung als ehemaliger Streifenpolizist", weil es auch auf diese Weise nicht ausgeschlossen erscheint, dass G dem Verkehrsgeschehen keine nähere Beachtung geschenkt hat. Es darf nicht übersehen werden, dass sich das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug vor dem des Aufforderers befunden hat, nicht jeder Fahrstreifenwechsel schon an sich einen Verstoß gegen Verkehrsvorschriften darstellt, das Fahrmanöver des Beschwerdeführers zu keinem Unfall, der G hätte auffallen müssen, geführt hat und auch von einem dahinterfahrenden Fahrzeug abgegebene Schallzeichen bei mangelnder Aufmerksamkeit überhört werden können bzw. ihnen nicht die beabsichtigte Bedeutung beigemessen wird. Wenn der Beschwerdeführer rügt, dass der Zeuge G nicht nochmals vernommen worden sei, so vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde durch eine neuerliche Einvernahme zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Da sich die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Soweit Entscheidungen zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlicht worden sind, wird an Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 3. Oktober 1985
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortBeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemeinfreie BeweiswürdigungSachverhalt Verfahrensmängel"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020053.X00Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009