Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ForstG 1975 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des HW in S, vertreten durch Dr. Manfred Buchmüller, Rechtsanwalt in Altenmarkt/Pongau 155, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. März 1985, Zl. 10R-238/1/85, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Jänner 1984 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, sein Grundstück Nr. n1 KG. F zum Zwecke der Umwandlung in landwirtschaftliche Nutzflächen zu roden, rechtskräftig abgewiesen. Mit einem Schreiben der zuständigen Bezirksforstinspektion vom 25. Jänner 1984 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, diese vorhandene Kahlfläche im Ausmaß von 0,7963 ha bis 30. April 1984 wieder vollständig aufzuforsten.
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg vom 6. Februar 1985 wurde dem Beschwerdeführer angelastet, er habe ungeachtet des ablehnenden Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Jänner 1984, welcher vom Beschwerdeführer am 8. März 1984 persönlich übernommen worden sei, das Grundstück Nr. n1 KG F gerodet und in landwirtschaftliche Nutzfläche umgewandelt und auf der vorhandenen Kahlfläche im Ausmaß von 0,7963 ha in der Vegetationszeit 1984 Mais angebaut, damit auch dem schriftlichen Auftrag der Bezirksforstinspektion Wolfsberg vom 25. Jänner 1984, die genannte Fläche bis zum 30. April 1984 wieder vollständig aufzuforsten, keine Folge geleistet, und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Bezug auf § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 begangen. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe von S 8.000,-- im NEF 4 Tage Arrest, verhängt. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe, - nachdem ihm durch die Zustellung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Jänner 1984 und durch das Schreiben der Bezirksforstinspektion vom 25. Jänner 1984 bekannt gewesen sei, dass eine Verwendung des Grundstückes n1 zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur gegen das Rodungsverbot verstoße, - trotzdem zu Beginn der Vegetationszeit 1984 auf der genannten Fläche Mais angebaut. Der Beschwerdeführer gebe zu seiner Rechtfertigung an, dass das Grundstück im Grundbesitzbogen aus dem Jahre 1955 als Wiese aufscheine und er daher der Meinung gewesen sei, dass die Rodung der Fläche, die mit einigen durch Selbstbewuchs entstandenen Strauchgruppen bestockt gewesen sei, keiner behördlichen Bewilligung bedürfe, weshalb er sich einer Verwaltungsübertretung nicht schuldig fühle. Eine Bestrafung würde er auch deshalb als Unrecht empfinden, weil seitens der Forstbehörde das Prinzip der Gleichheit vor dem Gesetz insofern verletzt worden sei, da für seinen Nachbarn für ein an das in Rede stehende Grundstück anschließendes Waldgrundstück eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei. Bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei jedoch einzig und allein von der Tatsache auszugehen gewesen, dass der Beschwerdeführer durch den in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Jänner 1984 vom Rodungsverbot Kenntnis erhalten habe, ehe er dessen ungeachtet die Fläche landwirtschaftlich genutzt und Mais angebaut habe. Durch diese Handlungsweise habe der Beschwerdeführer ohne jeden Zweifel die Tatbestandsmerkmale der ihm im Spruch angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Ob und unter welchen Voraussetzungen immer dem Nachbarn eine Rodungsbewilligung erteilt worden sei, bleibe für die Beurteilung der Rechtslage ohne Belang, umso mehr als dieses Thema bereits in der Begründung des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft behandelt worden sei. Bei der Strafbemessung komme dem bewussten und vorsätzlichen Zuwiderhandeln des Beschuldigten gegen die forstrechtlichen Bestimmungen erschwerender Charakter zu, während seine Straflosigkeit in den letzten fünf Jahren als mildernd in Betracht zu ziehen gewesen sei, weshalb das Ausmaß der verhängten Strafe mit Bedachtnahme auf die Vermögens- und Einkommenslage des Beschwerdeführers als schuldangemessen und ausreichend erscheine, um ihn von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer Berufung erhoben, in der er ausführte, das Grundstück n1 sei seit jeher als Wiese ausgewiesen gewesen und nur mit durch Selbstbewuchs entstandenen Strauchgruppen bestockt gewesen. Dass diese Parzelle irgendwann umgewidmet worden sei, sei ihm nicht bekannt gewesen. Aus diesem Grunde habe er auch eine Rodungsbewilligung nicht für notwendig erachtet. Außerdem habe er der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg mit Schreiben vom 11. Juli 1984 eine Ersatzaufforstungsfläche von 14.921 m2 angeboten. Auf Grund der ihm nicht bekannten Widmungsänderung der genannten Parzelle habe er bei der Rodung im guten Glauben gehandelt, andererseits gebe er seinen Willen zur Erhaltung des Waldbestandes dadurch zum Ausdruck, dass er die doppelte Fläche zur Ersatzaufforstung anbiete. Außerdem müsse er in diesem Zusammenhang anführen, dass die auf dem angrenzenden Grundstück vorgenommene gleiche Maßnahme von der Forstbehörde ohne weiteres bewilligt worden sei. Aus den angeführten Gründen sei er der Meinung, dass die gegen ihn verhängte Geldstrafe nicht gerechtfertigt sei, und er ersuche von der Bestrafung abzusehen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 19. März 1985 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 (§ 24 VStG 1950) keine Folge gegeben, die verhängte Geldstrafe jedoch gemäß § 51 Abs. 4 VStG 1950 auf S 6.000,-- im NEF 3 Tage Arrest herabgesetzt. In der Begründung dieses Bescheides wird im wesentlichen ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei zur Last gelegt worden, dass er in der Vegetationszeit 1984 auf dem Grundstück n1 auf einer Fläche von 0,7963 ha Mais angebaut habe. Diese Sachlage werde vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sodass festzustellen gewesen sei, dass im Jahre 1984 (Vegetationszeit) die gegenständliche Waldfläche für andere Zwecke als für die Waldkultur verwendet worden sei. Zufolge dieser Sachlage liege daher eine Übertretung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 vor, sodass die Bestrafung zu Recht erfolgt sei. Zu den Berufungsausführungen werde festgestellt, dass auf Grund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. Jänner 1984 die vom Beschwerdeführer seinerzeit beantragte Rodung der Waldfläche rechtskräftig abgewiesen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei daher bekannt gewesen, dass es sich bei seinem Grundstück um eine Waldparzelle handle und daher die anderweitige Verwendung dieser Fläche nicht zulässig gewesen sei. Das Anbieten des Beschwerdeführers, eine Fläche von 14.921 m2 als Ersatz für die gegenständliche Fläche aufzuforsten, könne die unbefugte Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken - Acker - nicht entkräften. Eine Ersatzaufforstungsfläche sei nur im Rodungsverfahren von Bedeutung, wobei das Anbieten einer Ersatzaufforstungsfläche auch dort nur dann Berücksichtigung finden könne, wenn die Behörde rechtens zur Ansicht gelangt sei, dass eine Rodung aus überwiegenden öffentlichen Interessen zulässig sei. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage habe den Berufungsausführungen nicht gefolgt werden können. Aus dem Akteninhalt gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eine Landwirtschaft im Gesamtausmaß von 26 ha besitze und für seine Ehefrau sowie vier minderjährige Kinder zu sorgen habe; er beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von zirka S 4.500,--. Im Hinblick auf diese Einkommens- und Vermögensverhältnisse und auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (eine Bestrafung wegen unbefugter Rodung sei bisher noch nicht ausgesprochen worden) habe die belangte Behörde in Anwendung ihres Milderungsrechtes die verhängte Strafe auf S 6.000,-- herabgesetzt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach dem Beschwerdevorbringen in seinem Recht, nicht bestraft zu werden, verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, der Spruch des angefochtenen Bescheides sei nicht ausreichend bestimmt. Er enthalte lediglich den Ausspruch über die Herabsetzung der von der Behörde erster Instanz verhängten Strafe, ohne aber anzuführen, welche Verwaltungsübertretung ihm zur Last gelegt werde. Es werde damit offensichtlich der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz übernommen. Die belangte Behörde übersehe dabei, dass dem Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren neben unzulässiger Bewirtschaftung auch unzulässige Rodung vorgeworfen werde, während in der Begründung des angefochtenen Bescheides explizit erklärt werde, dass eine unzulässige Rodung nicht Gegenstand des Verfahrens sei. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides wäre demnach grundsätzlich ein weiteres Verfahren wegen unzulässiger Rodung möglich, was aber dem Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz widerspreche. Der Bescheid sei daher wegen Unvereinbarkeit des Spruches mit den Entscheidungsgründen gesetzwidrig und nichtig. Die Behörde erster Instanz habe außerdem unter Berücksichtigung von zwei relevanten Sachverhalten, nämlich der unzulässigen Bewirtschaftung und der unzulässigen Rodung einer Geldstrafe in der Höhe von S 8.000,-- festgesetzt, während der angefochtene Bescheid bei Annahme lediglich des Sachverhaltes einer unzulässigen Bewirtschaftung eine verhältnismäßig höhere Geldstrafe von S 6.000,-- ausspreche. Der angefochtene Bescheid verstoße daher gegen das Verbot des reformatio in peius. Die belangte Behörde hätte auch zu berücksichtigen gehabt, dass sowohl der angenommene Sachverhalt der unzulässigen Rodung wie auch jener der unzulässigen Bewirtschaftung bereits längst verjährt seien. Die Verjährung sei in jeder Lage des Verfahrens auch ohne Einwendung von Amts wegen wahrzunehmen.
§ 44 a lit. a VStG 1950 bestimmt, dass der "Spruch" (§ 44 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.), wenn er nicht auf Einstellung lautet, "die als erwiesen angenommene Tat" zu enthalten hat. Das heißt, dass jene Tat im Spruch so eindeutig umschrieben sein muss, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1983, Zl. 82/10/0125, und die in dessen Entscheidungsgründen angeführte ältere Judikatur). Der zitierten Rechtsvorschrift ist also dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit dem § 44 a lit. a VStG 1950 genügt oder nicht genügt, mithin, ob die erfolgte Tatort- und Tatzeitangabe im konkreten Fall das Straferkenntnis als rechtmäßig oder als rechtswidrig erscheinen lässt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Juni 1984, Zl. 82/03/0265).
Die in diesem Beschwerdefall zu Grunde liegende Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975 - "wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt" - ist schon von seinen Tatbestandsvoraussetzungen her ein Delikt, das die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) zum Inhalt hat (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975). Der Spruch des Bescheides der Behörde erster Instanz - dieser wurde von der belangten Behörde im Tatvorwurf übernommen - enthält sowohl eine genaue Bezeichnung des Tatortes (Parzelle Nr. n1, KG F - 0,7963 ha) als auch die Tatzeit (Vegetationszeit 1984) sowie die in der verbotenen Rodung bestehenden Maßnahmen, die vom Beschwerdeführer getroffen worden sind, nämlich die Umwandlung einer Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche durch den Anbau von Mais. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist ihm im gesamten Verwaltungsverfahren nur ein Straftatbestand, und zwar die widerrechtliche Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken (Rodung) angelastet worden. Im bekämpften Bescheid wurde auch nicht (weder auf Seite 3 noch auf Seite 5 des bekämpften Bescheides) ausgesprochen, dass eine unzulässige Rodung nicht Verfahrensgegenstand sei, sondern nur bei der Strafbemessung darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher wegen einer unbefugten Rodung nicht bestraft worden sei. Daraus ergibt sich, dass den Erfordernissen des § 44 a lit. a VStG 1950 der angefochtene Bescheid entspricht, eine Verjährung der angelasteten Tat - die im übrigen ein Dauerdelikt darstellt - nicht vorliegt und auch eine Schlechterstellung durch die Herabsetzung der Strafe seitens der belangten Behörde nicht erfolgt ist.
Die bisher vom Beschwerdeführer unterlassene Wiederaufforstung der zu anderen Zwecken verwendeten Waldfläche wurde dem Beschwerdeführer weder angelastet, noch wurde hiefür eine Strafe ausgesprochen, sodass die diesbezüglichen Ausführungen ins Leere gehen.
Schließlich wird vom Beschwerdeführer auch gerügt, dass die Würdigung der Strafzumessungsgründe wie auch seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht im Rahmen des durch das Gesetz eingeräumten Ermessens erfolgt sei, weil er das Grundstück seit jeher landwirtschaftlich genutzt, nur minderwertige Baumgruppen auf dem Waldgrundstück entfernt, eine Ersatzaufforstungsfläche angeboten habe und die Höhe der Strafe in Anbetracht seiner Einkommensverhältnisse und Sorgepflichten zu hoch sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer das Grundstück nach seinen eigenen Angaben erst im Jahre 1979 gerodet und nicht seit jeher landwirtschaftlich genutzt hat und seit der rechtskräftigen Abweisung seines Rodungsansuchens wissen musste, dass das Waldgrundstück nicht zu anderen Zwecken als der Waldkultur verwendet werden darf; das Anbot einer Ersatzaufforstungsfläche ist bei der Strafzumessung ohne Bedeutung. Die weiteren, erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Argumente gegen die Strafzumessung sind als unbeachtliche Neuerung (§ 41 VwGG) anzusehen, zumal der Beschwerdeführer nicht einmal in der Berufung gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz, in dem eine höhere Strafe festgesetzt worden war, diesbezüglich irgendetwas Konkretes vorgebracht hat.
Da die Beschwerde sich sohin als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 12. November 1985
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der Konkretisierung (siehe auch Tatbild)"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070135.X00Im RIS seit
01.09.2005Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009