TE Vwgh Erkenntnis 1985/12/3 85/07/0252

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Veröffentlicht am 03.12.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des JM in A, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Juli 1985, Zl. IIIa2-1045/2; betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zu der Anzeige der Bezirksforstinspektion Kitzbühel wonach der Beschwerdeführer im November 1984 ohne Rodungsbewilligung Rodungsarbeiten zur Verlegung einer Druckrohrleitung für ein privates E-Werk durchgeführt und diese Arbeiten trotz entsprechender Aufforderung nicht eingestellt habe, gab der Beschwerdeführer am 17. Dezember 1984 als Beschuldigter vernommen an:

"Es stimmt, dass ich ohne Rodungsbewilligung die in der Meldung ... angeführten Maßnahmen durchgeführt habe. Ich wusste, dass ich eine Rodungsbewilligung brauche. Dies wurde mir anlässlich einer Vorsprache bei der Behörde gesagt. Ich wollte auf Grund der Jahreszeit noch schnell die Wasserleitung verlegen ... Dadurch wurden von mir neue Wasserleitungen auf den Waldparzellen n1, n2, n3 und n4 je KG. A verlegt."

Mit Bescheid vom 15. Jänner 1985 hat die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (im Nichteinbringungsfalle drei Monate Arrest) verhängt, weil er "im Monat November 1984, jedenfalls am 19.11.1984 um ca. 12.30 Uhr, in A auf den Waldparzellen n1, n2, n3 sowie auf der Wiesenparzelle n4, die auf Grund der vorhandenen Bestockung als Wald anzusehen ist, zwecks Verlegung einer Druckrohrleitung insgesamt eine mit Erlen bestockte Fläche von ca. 2160 m2 gerodet" und dadurch eine Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 (in der Folge kurz: FG) begangen habe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22. Juli 1985 hat die belangte Behörde die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides hielt die belangte Behörde dem Berufungsvorbringen entgegen, dass sich das Rodungsverbot gemäß § 17 FG gegen jedermann richte, weshalb es den Beschwerdeführer nicht entlaste, dass er nicht Eigentümer, sondern nur Dienstbarkeitsberechtigter der betroffenen Grundstücke sei. Dem Beschwerdeführer sei ferner in ausreichender Weise Parteiengehör und Akteneinsicht gewährt worden. Das Ausmaß der von der Rodung betroffenen Fläche habe der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme unbestritten gelassen, ebenso den Umstand, dass es sich bei der Rodungsfläche um mit Erlen bestockten Waldboden gehandelt habe. Die Behauptung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die Verlegung einer Druckrohrleitung davon berührte Waldparzellen nicht zwingend zweckentfremde, scheine weit hergeholt, da diese Arbeiten ohne Aufreißen des Waldbodens und ohne Zuhilfenahme von Maschinen wohl nicht durchzuführen seien. Es habe den Anschein, dass dem Beschwerdeführer der Unterschied zwischen Rodung und Schlägerung nicht bekannt sei;

selbstverständlich handle es sich bei den vom Beschwerdeführer durchgeführten Maßnahmen um eine Rodung, d.h. um die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als jenen der Waldkultur. Abschließend setzte sich die belangte Behörde noch ausführlich mit den Berufungsausführungen zur Strafbemessung mit dem Ergebnis auseinander, dass die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die vorliegenden Erschwerungs- und Milderungsgründe dem Verschulden des Beschwerdeführers, den Folgen seines Verhaltens und seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Bereits in der Ladung des Beschwerdeführers zu seiner Vernehmung als Beschuldigter am 17. Dezember 1984 wurde dem Beschwerdeführer der gegen ihn erhobene Strafvorwurf in allen Einzelheiten vorgehalten. Er hatte daher bereits im Verfahren vor der Behörde erster Instanz die Gelegenheit, zu diesem Strafvorwurf im einzelnen Stellung zu nehmen, was er auch - im Wege eines vollen Geständnisses - getan hat. Diese Gelegenheit bot sich dem Beschwerdeführer erneut im Rahmen seiner Berufung, in welcher er jedoch, wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, kein für das Strafverfahren relevantes neues Vorbringen erstattet hat. Der Vorwurf, dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Strafverfahrens nicht ausreichend das Parteiengehör gewährt worden, steht daher mit dem Inhalt der vorgelegten Akten im Widerspruch.

Die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, die durch die Arbeiten des Beschwerdeführers beanspruchte Fläche sei derart gering, dass sie "im Hinblick auf das Strafverfahren zu vernachlässigen" sei, ist rechtlich nicht geeignet, den Beschwerdeführer vom Vorwurf einer bewilligungslosen Rodung zu entlasten. Eine allfällige Differenz der vom Beschwerdeführer auf immerhin vier Grundstücken in Anspruch genommenen Flächen gegenüber den von der Bezirkshauptmannschaft festgestellten ca. 2160 m2 fällt schon deshalb für die Beurteilung des Beschwerdefalles nicht ins Gewicht, weil die Verwaltungsstrafbehörden weder für die Schuld des Beschwerdeführers noch für die verhängte Strafe bedeutsame Folgerungen aus dem genauen Ausmaß der Rodungsfläche gezogen haben.

In der Beschwerde wird die (der Rechtslage nicht entsprechende) Berufungsbehauptung des Beschwerdeführers, eine Bestockung mit Erlen begründe keine Waldeigenschaft, nicht aufrechterhalten. Aus welchem Grunde es sich trotzdem bei den vom Beschwerdeführer in Anspruch genommenen vier Grundstücken entgegen seinem eigenen Zugeständnis vor der Behörde erster Instanz nicht um Waldparzellen handeln sollte, geht aus den diesbezüglichen Beschwerdeausführungen nicht hervor.

Der Beschwerdeführer stellt ferner die Behauptung auf, durch seine Baumaßnahmen sei eine Änderung der Kulturgattung und damit eine Rodung überhaupt nicht herbeigeführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Auffassung nicht und hat sie auch nicht in seinem vom Beschwerdeführer zu Unrecht zur Stützung seiner Auffassung angeführten Erkenntnis vom 9. Februar 1967, Slg. 7078/A, vertreten. Es ist vielmehr der im angefochtenen Bescheid vertretenen Ansicht zuzustimmen, wonach gemäß § 17 Abs. 1 FG die Verwendung von Waldboden zu (allen) anderen Zwecken als für solche der Waldkultur als Rodung verboten ist, demnach auch die Verwendung von Waldboden für die Verlegung einer Wasserleitung.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag auch nicht der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wie bereits im Berufungsverfahren vertretenen Auffassung zuzustimmen, wonach nur der Eigentümer der gerodeten Grundstücke wegen der Rodung bestraft hätte werden dürfen. Hiezu genügt der Hinweis, dass die von der belangten Behörde vertretene Auffassung, das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 FG richte sich gegen jedermann, zutrifft, und dass nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG derjenige zu bestrafen ist, der dieses Rodungsverbot nicht befolgt.

Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer schließlich noch geltend, die belangte Behörde habe den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt, obwohl dieser dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG 1950 hinsichtlich der Tatzeit nicht entsprochen habe. Wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird, soll durch die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat klargestellt werden, wofür der Täter bestraft wurde, um die Möglichkeit auszuschließen, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte.

Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tatzeit mit "im Monat November 1984, jedenfalls am 19.11.1984 um ca. 12.30 h" umschrieben. Gerade diese Formulierung im Spruch des Straferkenntnisses macht es aber unmöglich, dass der Beschwerdeführer für im gesamten November 1984 am selben Tatort vorgenommene Rodungen nochmals zur Verantwortung gezogen werden kann, sodass eine den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzende Rechtswidrigkeit in der im Beschwerdefall erwähnten Formulierung des Spruches keinesfalls erkannt werden kann.

Der bekämpfte Bescheid erweist sich daher insgesamt als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit, weshalb die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 3. Dezember 1985

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070252.X00

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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