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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §17 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des FO in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Watzke, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Wiener Gasse 8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 10. Juli 1985, Zl. 10-R-433/2/85, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.015,85 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 6. November 1984 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975 (in der Folge kurz: FG) zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 7.000,-- (im Nichteinbringungsfalle drei Tage Arrest) verurteilt, weil er "als Besitzer der Waldparzelle Nr. n1 KG. P im Monat November 1983 im östlichen Teil der Waldparzelle Nr. n1 auf einer Fläche von 500 m2 durch Entnahme von Stein und Marmorstein Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet (habe), obwohl er nicht im Besitze der hiefür erforderlichen forstrechtlichen Bewilligung war", und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 FG begangen habe. In der Begründung nahm die Bezirkshauptmannschaft auf den Inhalt der gegen den Beschwerdeführer erstatteten Anzeige und auf dessen Angaben in seiner Beschuldigtenvernehmung Bezug.
In seiner dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, sein Steinbruch sei gewerberechtlich bewilligt, außerdem habe er für die Verpachtung des Abbaus von Steinen aus diesem Steinbruch an Herrn JW die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwirkt. Da er nicht gewusst habe, dass der an sich geringfügige Abbau durch den Beschwerdeführer bzw. seinen Pächter auch einer forstrechtlichen Bewilligung bedürfe, sei dieser Abbau gutgläubig und daher nicht schuldhaft erfolgt. Letztmalig sei ein solcher Abbau im Jahre 1982 erfolgt, seither sei der Pachtvertrag vom Beschwerdeführer als praktisch beendet und gegenstandslos betrachtet worden. Im übrigen erscheine die Strafe allzu streng und überhöht.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein forsttechnisches Amtssachverständigengutachten ein, das folgenden Wortlaut hatte:
"Anlässlich eines am 2.5.1985 durchgeführten Lokalaugenscheines konnte festgestellt werden, dass auf einer Teilfläche von 500 m2 im östlichen Teil der Parzelle n1 KG P Marmorsteine abgebaut wurden. Dadurch ist auf einer Fläche von ca. 33 x 15 m der ursprünglich vorhandene Bewuchs aus Fichten, Kiefern und Buchen, die bei relativ geringer Bestockung eine Überschirmung von 0,7 erreichten, entfernt worden.
Zur Zeit befinden sich auf der unbefugt gerodeten Fläche Marmorgestein sowie ein abgestellter Löffelbagger. Die Verwendung der Waldfläche zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur liegt somit vor. Ein weiterer Abbau ist zur Zeit nicht zu beobachten. Es wurden jedoch auch keinerlei Maßnahmen gesetzt, die unbefugt gerodete Fläche wieder in Bestand zu bringen. Die unbefugte Rodung wird vom Berufungswerber in keiner Weise bestritten. Vielmehr hat dieser jetzt einen Rodungsantrag für die gesamte Parzelle n1 eingebracht."
In einer zu diesem Gutachten erstatteten Äußerung gab der Beschwerdeführer zwar einen "geringfügigen Abbau auf einer Fläche von etwa 3 x 8 m" zu, doch habe dieser keinen Waldboden betroffen bzw. keine Rodung dargestellt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 nicht Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft bestätigt, aus Anlass der Berufung aber den Spruch desselben dahin gehend ergänzt, dass der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 FG begangen habe. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde ausgehend von § 17 Abs. 1 FG aus, der Beschwerdeführer habe die Tatsache der Abbaumaßnahmen nicht bestritten. Das Zuwiderhandeln gegen das Rodungsverbot sei ein Dauerdelikt, bei dem die Herbeiführung und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges den objektiven Tatbestand bilde. Den Beschwerdeführer als Waldeigentümer treffe eine besondere Verantwortung. Für eine Verletzung des Rodungsverbotes genüge bereits fahrlässiges Verhalten. Als Waldeigentümer hätte der Beschwerdeführer ungeachtet der vorliegenden gewerbe- und grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen wissen müssen, dass er für den Abbau auch einer Rodungsbewilligung bedurft hätte; im Zweifelsfalle hätte er dies über die Forstbehörde klären können, er sei aber nicht einmal einer Aufforderung vom 29. Februar 1984, in dieser Angelegenheit bei der Behörde vorzusprechen, nachgekommen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Waldeigenschaft des Grundstückes Nr. n1 verwies die belangte Behörde auf § 3 Abs. 1 FG. Die Tatsache einer Rodung sei daher für die gesamte vom Beschwerdeführer für Zwecke des Abbaues verwendete Waldfläche zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe am 30. Oktober 1984 ein Rodungsansuchen für dieses Grundstück gestellt, der unbefugte Abbau habe aber im Jahre 1983 stattgefunden. Der Straftatbestand der unbefugten Rodung sei gegeben, solange die eigenmächtige Verwendung des Waldbodens andauere. Die Höhe der verhängten Strafe sei mit Rücksicht auf die Schwere der Übertretung und auf die Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers angemessen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als inhaltliche Rechtswidrigkeit macht der Beschwerdeführer - wie bereits im Verwaltungsverfahren - geltend, er habe nicht schuldhaft gehandelt, weil er sich mit Rücksicht auf das Vorliegen der gewerbebehördlichen und der grundverkehrsbehördlichen Genehmigungen zum Abbau berechtigt gefühlt und nicht gewusst habe, dass er hiezu auch einer forstrechtlichen Rodungsbewilligung bedurft hätte. Dem vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu folgen. Zu den Hinweisen des Beschwerdeführers auf seine Vorbildung ist zu sagen, dass es für die Beachtung forstrechtlicher Vorschriften durch einen Waldeigentümer keinen Unterschied machen kann, welchen Beruf er ausübt und welche Schulen er besucht hat. Es war auch nicht Sache der Gewerbe- bzw. der Grundverkehrsbehörde, sich mit der Frage der vom Beschwerdeführer für den Abbau von Steinen auf einem Waldgrundstück benötigten Rodungsbewilligung zu befassen. Dass der Beschwerdeführer von irgend einer Behörde unrichtig dahin gehend informiert worden wäre, er benötige hiezu keine Rodungsbewilligung, wodurch ein allenfalls entschuldbarer Rechtsirrtum des Beschwerdeführers ausgelöst worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die von ihm unterlassene Bedachtnahme auf die einschlägigen forstrechtlichen Vorschriften ist daher dem Beschwerdeführer zuzurechnen und lässt sein Verhalten durchaus im Sinne des angefochtenen Bescheides als zumindest fahrlässig erkennen.
Im Rahmen der Ausführungen der Beschwerde zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften weist der Beschwerdeführer auf seine bereits im Verwaltungsverfahren gestellten, im Verwaltungsverfahren jedoch nicht erledigten Beweisanträge hin. Damit ist er insofern im Recht, als die belangte Behörde auf die vom Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung aufgestellte und in seiner Beschwerde wiederholte Behauptung, ein Abbau von Steinen auf seinem Waldgrundstück Nr. n1 habe letztmalig im Jahre 1982 stattgefunden, überhaupt nicht eingegangen ist, trotzdem aber den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoweit bestätigt hat, als darin die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat als "Entnahme von Stein und Marmorstein" im "November 1983" umschrieben worden ist. Aus welchen Gründen, bzw. auf Grund welcher Ermittlungsergebnisse die belangte Behörde, ohne die diesbezüglich angebotenen Beweise aufzunehmen, zu dem Ergebnis gelangt ist, der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Abbau aus dem Steinbruch sei im November 1983 erfolgt, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor.
Die belangte Behörde hat allerdings - zutreffend - im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass das Zuwiderhandeln gegen das Rodungsverbot ein Dauerdelikt sei, bei dem die Herbeiführung und das Bestehenlassen eines bestimmten Erfolges den objektiven Tatbestand bilde. Das vermag dem oben aufgezeigten Mangel jedoch deshalb nicht abzuhelfen, weil dem Beschwerdeführer gemäß dem Spruch des angefochtenen Bescheides ausschließlich ein im November 1983 erfolgter Abbau aus seinem Steinbruch, nicht aber eine aus einem, wann auch immer erfolgten, derartigen Abbau allenfalls bis zur Erlassung des Straferkenntnisses fortwirkende, dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 FG widersprechende Verwendung des Waldbodens vorgeworfen worden ist.
Da der Sachverhalt nach dem Gesagten in einem wesentlichen Punkt einer Ergänzung bedarf, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs 2 Z. 3 lit. b VwGG aufzuheben war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 sowie 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens geht darauf zurück, dass Eingabengebühr nur mit S 120,-- pro Eingabe und nicht pro Bogen zu entrichten war.
Wien, am 10. Dezember 1985
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985070240.X00Im RIS seit
05.09.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008