TE Vwgh Erkenntnis 1985/12/17 85/07/0253

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Veröffentlicht am 17.12.1985
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
VStG §19;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
VStG §44a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Dr. Hoffmann und Dr. Fürnsinn als Richter im Beisein der Schriftführerin Dr. Kratzert, über die Beschwerde des RN in K, vertreten durch Dr. Klaus Reisch, Rechtsanwalt in Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. Juli 1985, Zl. IIIa2-1054/1, betreffend Bestrafung nach dem Forstgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 14. Mai 1985 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 174 Abs. 1 Z. 1 Forstgesetz 1975 (FG) eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,--

(im Nichteinbringungsfalle eine Woche Arrest) verhängt, weil er in der Zeit vom 12. bis 16. April 1984 auf der Waldparzelle n1 KG. K eine Wegschüttung durchgeführt und dadurch den Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verwendet und auf diese Weise eine Übertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 in Verbindung mit § 17 Abs. 7 FG begangen habe.

Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit § 51 VStG 1950 als unbegründet abgewiesen. Dabei ging die belangte Behörde von folgendem im erstinstanzlichen Verfahren ermittelten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer habe am 12. April 1984 mit dem Bau einer Weganlage zur Erschließung von Bauplätzen begonnen. Hiezu seien zunächst auf der Grundparzelle n2 einige Jungbäume entfernt worden. Der Beschwerdeführer sei vom zuständigen Forstorgan, Herrn Oberförster Ing. H, im Beisein des Verwalters M darauf aufmerksam gemacht worden, dass zum Weiterbau über die Waldparzelle n1 eine Rodungsgenehmigung erforderlich sei. Am 13. April 1984 habe Ing. H feststellen müssen, dass nunmehr bereits auf der Waldparzelle n1 die Wegrohtrasse fortgesetzt worden sei. Auf Grund einer Anzeige bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sei hierauf bescheidmäßig die Einstellung dieser Arbeiten verfügt worden; auch hierüber habe sich der Beschwerdeführer hinweggesetzt und habe den Wegbau vollenden lassen.

Der Beschwerdeführer sei zwar nicht der Eigentümer des betreffenden Grundstücks, aber dennoch der richtige Bescheidadressat, weil er die Rodungsarbeiten angeordnet und somit entgegen dem Rodungsverbot des § 17 FG Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet habe; das Rodungsverbot richte sich wie alle übrigen im FG enthaltenen Gebote der Walderhaltung nicht nur gegen den Waldeigentümer, sondern gegen jedermann. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren gewonnenen Ermittlungsergebnissen gehe auch hervor, dass dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er eine Bewilligung für den Weiterbau benötige. Da daraufhin sogar bescheidmäßig die Einstellung der Arbeiten verfügt worden sei, könne wohl nicht mehr von einer entschuldbaren Unkenntnis des Gesetzes gesprochen werden. Es sei auch nie zweifelhaft gewesen, dass es sich um eine forstliche Angelegenheit gehandelt habe. Offenbar sei dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vertreter noch immer nicht bewusst, was unter einer Rodung zu verstehen sei; es gehe dabei nicht um die Fällung von einigen Bäumen, sondern um die Verwendung von Waldboden für andere Zwecke als der Waldkultur.

Zur Strafbemessung führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, es sei auf das Ausmaß des Verschuldens des Beschwerdeführers Bedacht genommen worden. Der im erstinstanzlichen Bescheid genannte Erschwerungsgrund der Sorglosigkeit sei gegeben, weil dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sei, dass er für den Wegbau eine Bewilligung benötigte Milderungsgründe seien nicht vorgebracht worden, und auch sonst nicht zu Tage getreten. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers seien zu Recht mit "durchschnittlich" geschätzt worden, weil der Beschwerdeführer hiezu Angaben verweigert habe; da sich der Beschwerdeführer Fahrten nach Amerika leisten könne, sei auf eine dementsprechende Vermögenssituation zu schließen. Die Höhe der Geldstrafe sei somit - auch im Hinblick auf den gesetzlich vorgesehenen Strafrahmen bis S 60.000,-- - durchaus entsprechend; eine Herabsetzung sei schon aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten auf gesetzesgemäße Anwendung der §§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 und 17 Abs. 1 FG sowie auf Durchführung eines mängelfreien Verfahrens verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 60.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 nicht befolgt.

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, dass die ihm zum Vorwurf gemachten Arbeiten über seinen Auftrag durchgeführt worden seien. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte Behauptung, er sei nicht der richtige Adressat des Strafbescheides, wurde ausschließlich damit begründet, dass der Beschwerdeführer nicht Eigentümer der Rodungsfläche sei und somit an der Errichtung des Weges gar kein Interesse habe. Dazu hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich das Rodungsverbot gemäß § 17 Abs. 1 FG ebenso wie die Strafdrohung des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 FG nicht nur gegen den Grundeigentümer, sondern gegen jedermann richtet. Dass die strittigen Arbeiten dem Beschwerdeführer als Auftraggeber zuzurechnen seien, konnte die belangte Behörde auf Grund der vorliegenden Aussagen der Zeugen H und M im Wege einer unbedenklichen Beweiswürdigung ihrer Entscheidung zu Grunde legen. Da der Verwaltungsgerichtshof, so weit er nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften gegeben findet (§ 42 Abs. 2 Z. 2 und 3) und nicht § 38 Abs. 2 anwendbar ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes zu überprüfen hat; hatte er auf die erstmals in der Beschwerde eingewendete Behauptung, der Beschwerdeführer habe selbst lediglich als Beauftragter gehandelt, nicht einzugehen.

Sämtliche Ausführungen der Beschwerde in der Richtung, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst und auch auf Grund der vom Zeugen M übersetzten Vorhalte des Zeugen H nicht erkennen können, was eine Rodung überhaupt sei und wofür man einer Rodungsbewilligung bedürfe, gehen ersichtlich von der allerdings unbegründeten Annahme aus, einem aus dem Ausland stammenden und der deutschen Sprache nicht mächtigen Täter könne eine Unkenntnis inländischer Vorschriften grundsätzlich nicht zum Verschulden gerechnet werden. Gemäß § 5 Abs. 2 VStG 1950 entschuldigt eine Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, jedoch nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Einen Nachweis dafür, dass sich der Beschwerdeführer unverschuldetermaßen nicht bereits vor Inangriffnahme der strittigen Arbeiten über die geltenden forstrechtlichen Bestimmungen informieren hätte können, hat der Beschwerdeführer nicht einmal angeboten, sodass es keiner näheren Prüfung bedurfte, was ihm diesbezüglich auf Grund der Vorhaltungen des Zeugen H und in der Folge durch die bescheidmäßige Verfügung der Einstellung dieser Arbeiten noch vor deren Beendigung klar werden musste.

Die - im übrigen ebenfalls erstmals in der Beschwerde aufgestellte - Behauptung des Beschwerdeführers, die Arbeiten hätten überhaupt kein Waldgrundstück betroffen, gehen schon deshalb ins Leere, weil der Beschwerdeführer nur die Waldeigenschaft des Grundstücks n2 bestreitet, ihm die Vornahme der Rodung jedoch bezüglich des Grundstücks n1 vorgeworfen wurde.

Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer geltend, der Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses entspreche nicht dem Gesetz, weil er entgegen der Vorschrift des § 44a lit. a VStG 1950 keine genaue Feststellung der Tatzeit enthalte. Durch die konkrete Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat soll klargestellt werden, wofür der Täter bestraft wurde, um die Möglichkeit auszuschließen, dass er etwa wegen derselben Handlung nochmals zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Juni 1983, Zl. 82/04/0192). Die Umschreibung der Tatzeit im Spruch des Straferkenntnisses mit "12. bis 16. April 1985" macht es aber unmöglich, dass der Beschwerdeführer für an diesen Tagen am selben Tatort vorgenommene Rodungsarbeiten - und für die Aufrechterhaltung des dadurch geschaffenen rechtswidrigen Zustandes (Rodung) bis zur Erlassung des Strafbescheides erster Instanz - nochmals bestraft werden kann, sodass eine den Beschwerdeführer in subjektiven Rechten verletzende Rechtswidrigkeit in der im Beschwerdefall verwendeten Formulierung des Spruches nicht erkannt werden kann.

Soweit der Beschwerdeführer behauptet, die strittigen Arbeiten seien gar nicht an den im Spruch als Tatzeit angegebenen Tagen durchgeführt worden, ist ihm neuerlich entgegenzuhalten, dass er diesbezügliche Behauptungen im Verwaltungsverfahren nicht aufgestellt hat und dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren nicht dazu dient, im Verwaltungsverfahren versäumtes Vorbringen nachzuholen.

Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die Strafbemessung und rügt, dass hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine dem § 19 VStG 1950 entsprechenden Feststellungen getroffen worden seien. Der Beschwerdeführer hat allerdings im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich erklärt, dass "ein amerikanischer Staatsbürger wegen der strengen Auffassung über die Unantastbarkeit der Privatsphäre darüber keinesfalls Auskunft gibt", er hat diese Zurückhaltung in der Folge weder in seiner Berufung noch in der Beschwerde aufgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof vermag bei dieser Sachlage keine Rechtswidrigkeit darin zu erkennen, dass die Forstbehörden - da ihnen weitere Ermittlungsmöglichkeiten über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im Ausland nicht offen standen -

im Schätzungswege eine im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Strafhöhe festgesetzt haben. Keinesfalls teilt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass im Falle einer Verweigerung von Angaben über die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse durch den Beschuldigten auch im Falle der Unzumutbarkeit weiterer diesbezüglicher Erhebungen nur mit der Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe vorgegangen werden dürfe. Das in der Beschwerde angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Oktober 1978, Slg. Nr. 9654/A, betraf nicht den Fall einer Verweigerung von Angaben des Beschuldigten über seine persönlichen Verhältnisse und ist für den nunmehrigen Beschwerdefall auch deshalb nicht heranzuziehen, weil sich die belangte Behörde in der Begründung des hier angefochtenen Bescheides ausführlich mit der Straffrage auseinander gesetzt hat und diesen Ausführungen in der Beschwerde ausschließlich die fehlenden Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers entgegengehalten werden.

Da der Beschwerdeführer somit durch den angefochtenen Bescheid in den von ihm geltend gemachten subjektiven Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 17.12.1985

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985070253.X00

Im RIS seit

05.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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