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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §68 Abs7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Seiler und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rat Dr. Forster, in der Beschwerdesache des RL in K, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Erledigung des (damaligen) Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 22. Juni 1982, Zl. 122.698/24-6/1980, betreffend Vorrückungsstichtag, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Schreiben vom 27. März 1980 richtete der Beschwerdeführer an die belangte Behörde den Antrag, die Zeit seines Hochschulstudiums der "Philosophie, Erziehungslehre etc."
(1. Oktober 1963 bis 31. August 1970) bei der Ermittlung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 zur Gänze zu berücksichtigen. Der Bund habe sich auf Grund dieses Studiums jegliche Einschulung eingespart, die Vollanrechnung liege daher im öffentlichen Interesse.
Hierauf erging am 22. Juni 1982 seitens der belangten Behörde nachstehende Erledigung an den Beschwerdeführer:
"Auf Ihr Ansuchen vom 27. März 1980 auf Verbesserung des Vorrückungsstichtages durch Vollanrechnung an Studiumzeiten gemäß § 12 Absatz 3 Gehaltsgesetz 1956, in der derzeit geltenden Fassung, wird Ihnen mitgeteilt, dass keine Veranlassung besteht, den bereits rechtskräftigen Bescheid vom 25.2.1980, GZ. 122.698/17- 6/1980, über die Festsetzung Ihres Vorrückungsstichtages mit 16.10.1966 gemäß § 68 AVG, BGBl. Nr. 172/1950, abzuändern."
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese als Bescheid gewertete Erledigung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte jedoch mit Beschluss vom 28. September 1985, B 412/82, deren Behandlung ab und trat. die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Der Beschwerdeergänzung zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer durch die angefochtene Erledigung in seinem Recht auf eine positive Sachentscheidung über seinen Antrag vom 27. März 1980 verletzt.
Eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde bildet die Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung. In diesem Punkt vermag der Verwaltungsgerichtshof der Auffassung des Beschwerdeführers nicht beizupflichten.
Die bekämpfte Erledigung ist nicht als Bescheid gekennzeichnet und sie hat lediglich die Mitteilung zum Inhalt, dass für eine Ausübung des der Behörde gemäß § 8 AVG 1950 zustehenden Abänderungsrechtes keine Veranlassung bestehe. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 68 Abs. 7 AVG 1950 niemandem ein Anspruch auf die Ausübung dieses Rechtes zusteht, fehlt der gegenständlichen Mitteilung jeder rechtsgestaltende oder rechtsfeststellende Inhalt (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 1949, Zl. 1932/48, Slg. N. F. Nr. 847/A, und vom 2. April 1958, Zl. 174/58, Slg. N. F. Nr. 4628/A).
Da die bekämpfte Erledigung demnach nicht als Bescheid zu werten ist, musste die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Wien, am 27. Jänner 1986
Schlagworte
AufsichtsbeschwerdeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985120220.X00Im RIS seit
06.02.2008Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008