TE Vwgh Beschluss 1986/6/11 86/01/0082

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Veröffentlicht am 11.06.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Draxler, Dr. Hoffmann, Dr. Herberth und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Brauhart, in der Beschwerdesache des Arbeiterbetriebsrates der Firma B in M, vertreten durch den Betriebsratsobmann PH, dieser vertreten durch Dr. Bernhard Steinbüchler, dieser vertreten durch Dr. Wolfgang Graf, Rechtsanwalt in Linz, Ledererstraße 27/4, gegen den Bescheid des Einigungsamtes Linz vom 20. Februar 1986, Zl. Re 3/86, betreffend Bildungsfreistellung nach § 118 ArbVG (mitbeteiligte Partei: Firma B in M), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Kostenersatz werden abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 16. Jänner 1986 stellte der Beschwerdefüher an die belangte Behörde den Antrag, die mitbeteiligte Partei zu verpflichten, die Betriebsratsmitglieder PH. und FH. in der Zeit vom 9. bis 14. März 1986 unter Fortzahlung des Entgeltes für die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Fortbildungsveranstaltung vom Dienst freizustellen. Der Beschwerdeführer wies in diesem Antrag darauf hin, die genannten Betriebsratsmitglieder seien seit 15. Februar 1984 Mitglieder des Arbeiterbetriebsrates der mitbeteiligten Partei. Der Versuch einer Einigung mit der mitbeteiligten Partei sei misslungen.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wurde die mitbeteiligte Partei verpflichtet, das Betriebsratsmitglied PH. in der Zeit vom

9. bis 14. März 1986 unter Fortzahlung des Entgeltes für die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Fortbildungsveranstaltung vom Dienst freizustellen. Hingegen wurde der weiter gehende Antrag auf Dienstfreistellung auch des Betriebsratsmitgliedes FH. für den vorgenannten Zeitraum zwecks Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Fortbildungsveranstaltung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Durch den bekämpften Bescheid erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Dienstfreistellung des Betriebsratsmitgliedes FH. gemäß den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der Betriebsratsgeschäftsordnung für die Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Fortbildungsanstalt verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift jedoch nicht erstattet. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 21. April 1977, Slg. Nr. 9304/A, vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A, und vom 16. Februar 1983, Zl. 82/01/0284).

Mit dem am 7. März 1986 dem Beschwerdeführer zugestellten Bescheid der belangten Behörde hat diese die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 9. bis 14. März 1986 beantragte Bildungsfreistellung für FH. versagt. Der Beschwerdeführer versuchte seine Beschwerdeberechtigung damit darzutun, dass ihm die Bewilligung der Dienstfreistellung für FH. nicht für jenen Zeitraum erteilt worden ist. Dieser Zeitraum liegt, bezogen auf den für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt (Tag) der Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof (10. April 1986) zur Gänze in der Vergangenheit. Schon allein aus diesem Grund mangelt es im vorliegenden Fall an einer Rechtsverletzungmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und damit am Rechtsschutzbedürfnis:

Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, weil selbst eine in dem mit durch ein allenfalls aufhebendes Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fortzusetzenden Verwaltungsverfahren für den genannten Zeitraum erteilte Bildungsfreistellung infolge Zeitablauf vom Beschwerdeführer nicht mehr realisierbar wäre. Eine meritorische Entscheidung des Gerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache wäre für die Rechte des Beschwerdeführers, deren behauptete Verletzung Anlass zur Beschwerdeführer bot, ohne Bedeutung.

Das aber hat zur Folge, dass der Verwaltungsgerichtshof zwar das Beschwerdeverfahren einzustellen hat, nicht aber, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Kostenersatzanspruches an die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Anwendung der §§ 47, 48 Abs. 1 und 56 erster Satz VwGG vorliegen würden. Im Beschwerdefall kommt vielmehr ausschließlich § 58 VwGG zur Anwendung, wonach, weil die vorzitierten Gesetzesbestimmungen keine Anwendung finden, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat.

Aus all diesen Gründen war das Beschwerdeverfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden einzustellen, jedoch das Begehren der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf Zuerkennung von Aufwandersatz abzuweisen (vgl. auch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A).

Wien, am 11. Juni 1986

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986010082.X00

Im RIS seit

21.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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