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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):85/05/0006 84/05/0039Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Gehart, über die Beschwerden des LB in B, vertreten durch Dr. Werner Brandstetter, Rechtsanwalt in Wien I, Schottenring 28, gegen die Bescheide der Niederösterreichischen Landesregierung vom 1. 19. November 1984, Zl. II/2-V-8067/4,
2. 19. November 1984, Zl. II/2-V-8067/5 und 3. 27. Dezember 1983, Zl. II/2-V-83225, alle betreffend
Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (jeweils mitbeteiligte Parteien:
1.
NN, in B;
2.
Stadtgemeinde B, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 19. November 1984, Zl. II/2-V-8067/4, wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
2. Der angefochtene Bescheid vom 19. November 1984, Zl. II/2- V-8067/5, wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 1983, Zl. II/2-V-83225, wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- zu ersetzen.
Begründung
I.1. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte mit Bescheid vom 9. Oktober 1974 dem Erstmitbeteiligten - in der Folge mitbeteiligter Bauwerber genannt - die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Lagerhallenobjektes auf dem Grundstück Nr. n1 der KG. L. Dieser Bescheid blieb nach den zur Beschwerde Zl. 85/05/0006) vorgelegten Akten unangefochten.
Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des durch eine öffentliche Verkehrsfläche - die H-straße - vom verfahrensgegenständlichen Grundstück des mitbeteiligten Bauwerbers getrennten Grundstückes Nr. n2 der KG. L.
2. Mit Eingabe vom 22. August 1977 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für den Zubau einer Platzwartwohnung, eines Gerätelagerraumes sowie eines Besprechungs- und Ausstellungsraumes bei dem vorgenannten Betriebsgebäude, in dem der mitbeteiligte Bauwerber das Gewerbe eines Dachdeckers ausübt. Nach den Planunterlagen besitzt die bestehende Halle ein Ausmaß von ca. 20 x 12 m, der Zubau für die Platzwartwohnung und den Geräteraum von 18 x 12 m (davon rund 102 m2 für die Platzwartwohnung) und der Zubau für den Besprechungs- und Ausstellungsraum von rund 5 x 4 m.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 29. September 1977 dem mitbeteiligten Bauwerber die von ihm angestrebte Baubewilligung für die genannten Zubauten. Der Beschwerdeführer wurde weder zur mündlichen Verhandlung geladen, noch wurde ihm zunächst die Baubewilligung der Behörde erster Instanz zugestellt.
Den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der Parteistellung in diesem Verfahren wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 18. Oktober 1978 ab. Die gegen diese Entscheidung eingebrachte Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 19. Juni 1979 abgewiesen. Die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde hob mit Bescheid vom 18. Dezember 1980 den Bescheid des Gemeinderates vom 19. Juni 1979 auf.
Zufolge dieser Vorstellungsentscheidung behob wiederum der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 25. Februar 1981 den Bescheid des Bürgermeisters vom 18. Oktober 1978 ersatzlos. Gleichzeitig mit diesem Bescheid wurde dem Beschwerdeführer der Bescheid vom 29. September 1977 zugestellt.
Gegen den zuletzt zitierten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. März 1981 rechtzeitig die Berufung, in der er im wesentlichen ausführte, die erteilte Baubewilligung widerspreche dem geltenden Raumordnungsgesetz und dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde, weil die Lagerhalle in eine Garage umgewidmet worden sei, sodass nun im Industriegebiet ein Wohnhaus mit Garagen bestehe, an das sich ein Mistablagerungsplatz und Holzlagerplatz für den Hausbrand samt Grün- und Gartenanlage anschließe, sodass nur mehr ein Teil der Liegenschaft für gewerbliche Zwecke diene.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde wies mit Bescheid vom 24. Juni 1981 die Berufung des Beschwerdeführers ab und bestätigte den angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer erhebe öffentlichrechtliche Einwendungen und werfe der Baubehörde gesetzwidrige Entscheidungen vor, was jedoch nicht zutreffe. Der Beschwerdeführer sei als Anrainer nicht legitimiert, "derartige" Einwendungen vorzubringen, weil sich diese auf Belange bezögen, die von Anrainern nicht "wahrzunehmen" seien. Eine Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers in Ansehung des Bauvorhabens des mitbeteiligten Bauwerbers liege nicht vor. Nach Wiedergabe des § 16 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 wurde festgestellt, das verfahrensgegenständliche Grundstück des mitbeteiligten Bauwerbers liege im "Bauland-Industriegebiet". Hinsichtlich des "ersten Bauteiles (Lagerhalle)" sei aus dem betreffenden Bauakt festzustellen, dass der Beschwerdeführer für diesen Bau weder bei Baubeginn noch während des ganzen Baues seine Parteistellung geltend gemacht oder Einwendungen vorgebracht habe. Es treffe aber zu, dass der Beschwerdeführer gegen die dem mitbeteiligten Bauwerber erteilte Bewilligung zur Einstellung von Kraftfahrzeugen in dieser Halle in offener Frist Berufung erhoben habe, über die im zugehörigen Verwaltungsverfahren gesondert entschieden werde. Der Zubau einer Wohnungseinheit sei gemäß § 16 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 zulässig, da aus betriebstechnischen Gründen eine Wohnung für die Nutzung erforderlich sei (Beaufsichtigung der Liegenschaft, Anwesenheit für telefonische oder persönliche Auftragsentgegennahme, Lieferantenempfang etc.). Es sei keinesfalls eine "Baubewilligung für ein Wohnhaus im Industriegebiet" erteilt worden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer erst ein Jahr später, nämlich am 24. Juni 1982 zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid widerspreche dem zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Raumordnungsgesetz und der Bauordnung; aus einer Lagerhalle habe sich ein Wohnhaus mit Garagen sowie ein Abfall- und Mülllagerplatz entwickelt. Die sonstigen Ausführungen beschäftigen sich mit der Frage der Höhe des Kaufpreises des Grundstückes des mitbeteiligten Bauwerbers, welches dieser von der mitbeteiligten Stadtgemeinde erworben habe, sowie mit der Höhe der Aufschließungskosten. Ferner meinte der Beschwerdeführer, der mitbeteiligte Bauwerber werde von der mitbeteiligten Stadtgemeinde bevorzugt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 1984, Zl. II/2-V-8067/4, wies die NÖ Landesregierung die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, von den vorgebrachten Einwendungen könne lediglich der Einwand der widmungs- und damit gesetzwidrigen Bebauung im Rahmen der NÖ Bauordnung und des Raumordnungsgesetzes Grundlage für ein Verfahren bilden. Zu diesem Einwand sei jedoch festzustellen, dass gemäß § 16 Abs. 1 Z. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 Industriegebiete solche Gebiete seien, die für Baulichkeiten solcher Betriebe bestimmt seien, die eine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung oder schädliche, störende oder gefährliche Einwirkungen verursachen können oder die sich wegen ihrer Erscheinungsform oder ihrer räumlichen Ausdehnung nicht dem Ortsbild anderer Nutzungsgebiete anpassen. In Industriegebieten sei gemäß § 16 Abs. 2 leg. cit. die Errichtung eines Wohngebäudes z.B. für die Unternehmensleitung oder Dienstaufsicht zulässig.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, unter der hg. Zl. 85/05/0005 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich deshalb in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, weil eine Baubewilligung für ein Wohngebäude im Industriegebiet ein Unterlaufen der Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes darstellen würde. Dies werde umso deutlicher, weil sich auf Grund dieser Bewilligung Beschränkungen für das rechtswirksame Industriegebiet und demnach auch Einschränkungen für seine (des Beschwerdeführers) Müllverbrennungsanlage ergeben würden.
3. Mit Eingabe vom 22. Februar 1980 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Verwendung der Lagerhalle auch zum Einstellen von Kraftfahrzeugen.
Der Beschwerdeführer wurde zu der über dieses Ansuchen zur Umwidmung der Lagerhalle auch zur Einstellung von Kraftfahrzeugen und über Anzeigen des Beschwerdeführers an die Baubehörde gegen den mitbeteiligten Bauwerber für den 6. März 1980 anberaumten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 42 AVG 1950 geladen. Der Verhandlungsschrift über diese mündliche Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer folgende Einwendungen erhob: "Das bestehende Betriebsobjekt des ..."(mitbeteiligten Bauwerbers)"...war schon im Jahre 1974 gemäß § 13 Abs. 1 Pt. 4 des damals geltenden Raumordnungsgesetzes unzulässig und ebenso nach dem Raumordnungsgesetz 1976 § 14 Abs. 2 Pt. 8 und § 16 Abs. 1 Pt. 4. Dasselbe besagt die Gewerbeordnung 1973 § 77 und zwar der Erlass zu § 77 Abs. 2. Ebenso die Bestimmungen des § 13 Abs. 1 Pt. 4 und Anmerkungen 4 und 8 im Kommentar zur geltenden NÖ. BO; aus diesen Gründen spreche ich mich gegen die Anlage aus."
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte sodann mit Bescheid vom 23. Juni 1980 dem mitbeteiligten Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Verwendung der Lagerhalle zur Einstellung von Dieselfahrzeugen. Ebenso wurde die Einstellung von Kraftfahrzeugen mit Ottomotoren unter Vorschreibung von vier Auflagen baubehördlich bewilligt. Die "Erklärung" des Beschwerdeführers, "das bestehende Betriebsobjekt sei gemäß den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes unzulässig", wurde "zurückgewiesen", weil "sie sich auf Belange erstreckt, die von Anrainern nicht wahrzunehmen sind." Als im Bauverfahren "unzulässig zurückgewiesen" wurden auch die Einwendungen des Beschwerdeführers, "welche sich auf Bestimmungen der Gewerbeordnung gründen". In der Begründung wurde ausgeführt, die Erklärung des Beschwerdeführers sei deswegen zurückzuweisen gewesen, weil im gegenständlichen Verfahren lediglich zu entscheiden gewesen sei, ob überhaupt und unter welchen Voraussetzungen welche Kraftfahrzeuge in der Lagerhalle des mitbeteiligten Bauwerbers eingestellt werden könnten. Konkret sei
Vom Beschwerdeführer keine Erklärung oder Stellungnahme abgegeben worden. Es handle sich um eine rechtskräftig im Jahre 1974 genehmigte Lagerhalle, über deren Zulässigkeit nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes und der Bauordnung im seinerzeitigen Verfahren entschieden worden sei, weshalb keinesfalls im gegenständlichen Verfahren hierüber nochmals befunden werden könne. Einwendungen hinsichtlich geltend gemachter Widersprüche mit der Gewerbeordnung seien bei der Gewerbebehörde vorzubringen und von dieser und nicht von der Baubehörde wahrzunehmen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer sodann rechtzeitig mit Schriftsatz vom 5. August 1980 die Berufung, in der er im wesentlichen vorbrachte, die zur Zl. 7155-74 erteilte Baubewilligung verstoße gegen den Flächenwidmungsplan und § 13 Abs. 1 Z. 4 des Raumordnungsgesetzes. Die Umwidmung verstoße auch gegen § 16 Abs. 1 Z. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1974. Im "Bauland-Industriegebiet" befinde sich jetzt eine "Villa mit Garagen".
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde entschied mit Bescheid vom 24. Juni 1981 dahin, dass die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 66 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz in Verbindung mit § 63 Absatz 3 AVG 1950 mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen" wird. In der Begründung wurde nach einer Wiedergabe des Berufungsvorbringens ausgeführt, der Berufung sei ebenso wie den Erklärungen im erstinstanzlichen Verfahren, nicht zu entnehmen, in welchen Belangen sich der Beschwerdeführer durch die Benützung einer Lagerhalle auch als Garage für Kraftfahrzeuge des Dachdeckereibetriebes (des mitbeteiligten Bauwerbers) in seinen Rechten verletzt fühle. Der Beschwerdeführer stelle lediglich Behauptungen auf und werfe der Baubehörde vor, gesetzwidrige Entscheidungen zu treffen; zur Sache selbst werde nichts vorgebracht und das Vorgebrachte stehe mit dem gegenständlichen Bauverfahren in keinem Zusammenhang. Gegen die Errichtung der Lagerhalle seien weder im seinerzeitigen Verfahren noch während der Bauzeit Einwendungen erhoben oder Parteistellung beantragt worden.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer ebenfalls erst ein Jahr später, nämlich am 24. Juni 1982 zugestellt.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid widerspreche dem zum Zeitpunkt seiner Erlassung geltenden Raumordnungsgesetz und der Bauordnung; aus einer Lagerhalle habe sich ein Wohnhaus mit Garagen sowie ein Abfall- und Mülllagerplatz entwickelt. Die sonstigen Ausführungen beschäftigen sich mit der Frage der Höhe des Kaufpreises des Grundstückes des mitbeteiligten Bauwerbers, welches dieser von der mitbeteiligten Stadtgemeinde erworben habe, sowie mit der Höhe der Aufschließungskosten. Ferner meinte der Beschwerdeführer, der mitbeteiligte Bauwerber werde von der mitbeteiligten Stadtgemeinde bevorzugt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. November 1984, Zl. II/2-V/8067/5, wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. In der Begründung wurde im wesentlichen nach Zitierung des § 16 Abs. 1 Z. 4 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976 ausgeführt, nach den Regeln der Technik sei nicht auszuschließen, dass Garagen für einen Dachdeckerbetrieb mit den damit verbundenen Be- und Entladevorgängen übermäßigen Lärm verursachen können. (Damit hat die belangte Behörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Verwendung der Lagerhalle zum Einstellen von Kraftfahrzeugen im "Bauland-Industriegebiet" zum Ausdruck gebracht.)
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, unter der hg. Zl. 85/05/0006 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten dadurch verletzt, dass im Hinblick auf die nachbarrechtlichen Vorschriften eine Beeinträchtigung seiner Anrainerstellung in Bezug auf die im § 118 Abs. 9 der NÖ Bauordnung erwähnten Rechte erfolgt sei. Auch macht er eine Nutzungsbeeinträchtigung durch Untersagung des Betriebes einer Müllverbrennungsanlage (auf seinem Grundstück) geltend.
4. Mit Eingabe vom 29. November 1982 beantragte der mitbeteiligte Bauwerber die Erteilung der Baubewilligung für den Einbau einer Garage in die vorgenannte Lagerhalle. Der Beschwerdeführer wurde zu der über dieses Ansuchen für den 17. März 1983 anberaumten mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 42 AVG 1950 geladen. Der Niederschrift über diese mündliche Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Einwendung erhob, "dass die gesamte Anlage dem derzeit gültigen Raumordnungsgesetz und dem Flächenwidmungsplan widerspricht". Hinsichtlich dieses geltend gemachten Widerspruches mit dem Raumordnungsgesetz und dem Flächenwidmungsplan verwies der Beschwerdeführer auf seine ausführlichen Stellungnahmen in den Verfahren "über den Umbau der Lagerhalle hinsichtlich der Einstellung von Dieselfahrzeugen und den Zubau einer Betriebswohnung und eines Besprechungsraumes, Geräteraumes etc." Weiters führte der Beschwerdeführer aus, wegen des bei der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde anhängigen Vorstellungsverfahrens betreffend das Umbauvorhaben zur Einstellung von Fahrzeugen in der Lagerhalle erscheine es wenig sinnvoll, weitere Entscheidungen vor einer endgültigen Entscheidung im vorgenannten Fall zu treffen.
Der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde erteilte sodann mit Bescheid vom 29. Juni 1983 dem mitbeteiligten Bauwerber die Bewilligung zum Einbau einer Garage im Betriebsobjekt auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück des mitbeteiligten Bauwerbers und wies die Einwendungen des Beschwerdeführers wegen behaupteten Widerspruches des Bauvorhabens mit dem "derzeit gültigen Raumordnungsgesetz und Flächenwidmungsplan" als unbegründet ab. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, die geltend gemachten Bedenken bestünden zufolge der Beurteilung der Baubehörde auf Grund des Sachverständigengutachtens nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Schriftsatz vom 19. August 1983 die Berufung, in der er die in der Bauverhandlung erhobenen Einwendungen aufrecht hielt. Weiters rügte der Beschwerdeführer im wesentlichen, dass zur Verhandlung kein rechtskundiger Sachverständiger beigezogen worden sei und dass in ein die Anlage betreffendes Verfahren rechtswidrig eingegriffen werde, weil über die Baubewilligung des Objektes, in welchem die Garage eingebaut werden soll, eine Vorstellung anhängig sei.
Der Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde entschied mit Sitzungsbeschluss vom 21. September 1983 - ausgefertigt durch Bescheid vom 11. Oktober 1983 - dahin, dass die Berufung des Beschwerdeführers "gemäß § 66 Absatz 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) wegen Mangel eines ausreichend und zutreffend begründeten Berufungsantrages abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt" wird. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass über die Einwendungen des Beschwerdeführers anlässlich der durchgeführten kommissionellen Bauverhandlung im Bescheid der Baubehörde erster Instanz ordnungsgemäß abgesprochen worden sei. Das Gutachten des Bausachverständigen sei eindeutig, es könne nur von einem Bausachverständigen verbindlich abgegeben werden und bedürfe keinesfalls zusätzlich eines Rechtskundigen oder dessen Anwesenheit. In ein nicht abgeschlossenes Verfahren werde nicht eingegriffen, weil der Beschwerdeführer gegen den Bauteil des Objektes, in welchem der Umbau bzw. Einbau der Garage beantragt worden sei, seinerzeit weder bei der Bauverhandlung noch nach Erlassung des Baubewilligungsbescheides irgendwelche Einwendungen erhoben oder sonstige rechtliche Schritte ergriffen habe. Wie schon im Gutachten des Bausachverständigen enthalten, widerspreche das Bauvorhaben nicht dem geltenden Flächenwidmungsplan oder dem Raumordnungsgesetz.
In der gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobenen Vorstellung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen aus, er habe gegen die Baubewilligung der Lagerhalle seinerzeit, keine Möglichkeit der Beeinspruchung gehabt, weil er zur Bauverhandlung nicht geladen worden sei. Die Lagerhalle habe schon der mit dem seinerzeitigen Flächenwidmungsplan 1968 festgelegten Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Industriegebiet" widersprochen. Es entstehe ein Wohnhaus mit Garage. Die Baubehörde fördere das Unterlaufen des Raumordnungsgesetzes und des Flächenwidmungsplanes. Im übrigen hielt der Beschwerdeführer seine in der Berufung erhobenen Einwendungen aufrecht und stellte den Antrag auf Aufhebung des Bescheides.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 1984, Zl. II/2-V-83225, wurde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer Wiedergabe des Verwaltungsverfahrens im wesentlichen ausgeführt, aus den vorgelegten Bauakten sei ersichtlich, dass für die gegenständliche Lagerhalle bereits im Jahre 1974 eine rechtskräftige Baubewilligung erteilt worden sei. In den Jahren 1979 bis 1981 sei auf Grund von Anrainerbeschwerden wegen einer konsenslos erfolgten Änderung des Verwendungszweckes von Teilen der Lagerhalle ein Verfahren abgeführt worden. Gegenstand des derzeit anhängigen Verfahrens sei lediglich die Prüfung, ob für die gegenständliche Halle ein gültiger Baukonsens vorliege. Dies treffe zu, weil der Bescheid vom 9. April (richtig wohl: Oktober) 1974 in Rechtskraft erwachsen sei. In weiterer Folge sei zu prüfen, ob das nunmehr anhängige Verfahren - Änderung des Verwendungszweckes des Gebäudes - im Rahmen des Flächenwidmungsplanes bzw. des Raumordnungsgesetzes zulässig sei. Nach dem geltenden örtlichen Raumordnungsprogramm sei für das gegenständliche Grundstück die Widmungs- und Nutzungsart Bauland-Industriegebiet festgelegt. Nach § 16 Abs. 1 Z. 4 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976 sei ein Industriegebiet zur Errichtung von Baulichkeiten solcher Betriebe bestimmt, die eine übermäßige Lärm- oder Geruchsbelästigung oder andere schädliche, störende oder gefährliche Einwirkungen auf ihre Umgebung verursachen können. § 16 Abs. 2 leg. cit. lasse in Industriegebieten Wohngebäude insoweit zu, als sie mit Rücksicht auf die Nutzung vorhanden sein müssen. In der Anmerkung zu dieser Gesetzesstelle werde auf die Errichtung von Wohngebäuden einerseits für die Unternehmensleitung oder auf die Dienstaufsicht hingewiesen. Der vom Beschwerdeführer behauptete Widerspruch zum NÖ. Raumordnungsgesetz bzw. Flächenwidmungsplan sei aus der Aktenlage nicht erkennbar, denn Garagen und Lagerhallen eines Dachdeckerbetriebes seien naturgemäß mit Lärmerzeugung verbunden. Ein Wohngebäude des Betriebsinhabers sei z.B. aus Gründen der Aufsicht ebenfalls im Bauland-Industriegebiet zulässig. Die vom Beschwerdeführer gerügte mangelnde Beiziehung eines "rechtskundigen" Sachverständigen finde im Gesetz keine Deckung. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen einerseits durch den rechtskräftigen Bestand der Lagerhalle, andererseits durch die Gesetzeslage widerlegt seien, sei eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers aus dem angefochtenen Bescheid nicht abzuleiten.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen, unter der Zl. 84/05/0039 protokollierten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend. Er erachtet sich in seinen Rechten dadurch verletzt, dass die Erteilung der Baubewilligung an den mitbeteiligten Bauwerber "beginnend mit 9. Oktober 1974" und "letztlich" mit dem Einbau der Garage in die bestehende Lagerhalle den Bestimmungen des derzeit gültigen Flächenwidmungsplanes widerspreche; die Grundstücke (des Beschwerdeführers) lägen nach dem Flächenwidmungsplan im Industriegebiet, weshalb die gesamte Anlage des mitbeteiligten Bauwerbers nicht errichtet hätte werden dürfen. Der mitbeteiligte Bauwerber verwehre ihm - dem Beschwerdeführer - die Nutzung seiner angrenzenden Liegenschaft als Müllverbrennungsanlage, indem er eine Einstellung der Müllverbrennungsanlage erwirkt habe.
5. Die belangte Behörde legte in allen drei Beschwerdesachen die Verwaltungsakten vor und erstattete in jeder Beschwerdesache ebenso wie der mitbeteiligte Bauwerber eine Gegenschrift, in der jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Fassung des Beschlusses, die vorliegenden Beschwerdesachen wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zu verbinden, erwogen:
1. Zur Beschwerdesache Z1. 85/05/0005:
In dieser Beschwerdesache hat der Beschwerdeführer als übergangener Nachbar in seiner Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid der Behörde erster Instanz erstmals Gelegenheit zur Geltendmachung seiner Einwendungen gehabt und darin die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens des mitbeteiligten Bauwerbers mit dem Flächenwidmungsplan aufgeworfen.
Gemäß § 118 Abs. 8 der NÖ. Bauordnung 1976 genießen als Anrainer alle Grundstückseigentümer Parteistellung gemäß § 8 AVG 1950, wenn sie in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten berührt werden. In den Verfahren nach den §§ 11, 108 und 110 kommt Anrainern jedoch keine Parteistellung zu. Die Zustellung einer Bescheidausfertigung hat an alle Parteien zu erfolgen, selbst wenn sie trotz Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen sind. Nach dem Abs. 9 dieser Gesetzesstelle werden subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer durch jene Vorschriften begründet, welche nicht nur den öffentlichen Interessen dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch dem Anrainer. Hiezu gehören insbesondere die Bestimmungen über 1) den Brandschutz; 2) den Schutz vor anderen Gefahren, die sich auch auf die Anrainergrundstücke ausdehnen können; 3) die sanitären Rücksichten wegen ihres Einflusses auf die Umgebung; 4) die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe und die Abstände der Fluchtlinien zur Erzielung einer ausreichenden Belichtung.
Aus diesen Vorschriften geht zunächst hervor, dass im Anwendungsbereich der NÖ. Bauordnung 1976 der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nur ein auf die Wahrung seiner subjektivöffentlichen Rechte beschränktes Mitspracherecht hat und dieses rechtlich zulässigerweise und mit Aussicht auf Erfolg nur unter der Voraussetzung geltend machen kann, dass er sich auf den Bestand einer im Baurecht verankerten Sachnorm zu berufen vermag, die ihm unter dem Gesichtspunkt seiner Nachbareigenschaft einen subjektiv-öffentlichen Anspruch etwa auf den Schutz vor Gefahren oder sonstigen Beeinträchtigungen gewährleistet, die sich durch ein bestimmtes Bauvorhaben ergeben oder ergeben können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Juni 1983, Zl. 83/05/0036, BaurechtsSlg. Nr. 68, und die dort zitierte Vorjudikatur).
Die Frage der Vereinbarkeit eines Bauvorhabens mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart zählt - unter der Voraussetzung, dass diese Festlegung des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dient - zu den Angelegenheiten, bei denen dem Nachbarn ein Mitspracherecht zukommt. Der Nachbar besitzt also nicht schlechthin ein subjektivöffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungs- und Nutzungskategorien des Flächenwidmungsplanes, sondern nur dann, wenn die festgelegte Widmungs- und Nutzungskategorie ihm einen bestimmten Schutz, etwa einen Immissionsschutz, gewährleistet (vgl. dazu die Ausführungen von Hauer, Der Nachbar im Baurecht, Prugg-Verlag, Eisenstadt, S 163 ff).
Der Inhalt einer im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart ist - im Allgemeinen, wenn keine Sondernorm anderes regelt - nach jenem Gesetz (Raumordnungsgesetz) zu beurteilen, welches im Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in Geltung gestanden ist (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Mai 1983, Z1. 82/05/0143, BaurechtsSlg. Nr. 54, und vom 30. April 1984, Zl. 81/05/0090, BaurechtsSlg. Nr. 433).
Für den verfahrensgegenständlichen Bereich der mitbeteiligten Stadtgemeinde besteht der in den Gemeinderatssitzungen vom 29. November 1974 und 27. Juni 1975 beschlossene und mit Bescheid der NÖ. Landesregierung vom 17. Dezember 1975 aufsichtsbehördlich genehmigte Flächenwidmungsplan. Für das dem Beschwerdeführer gehörige Grundstück Nr. n2 der KG. L wurde die Widmungs- und Nutzungsart "Grünland-Landwirtschaft", für das dem Mitbeteiligten gehörige, (zu bebauende) Grundstück Nr. n1 der KG. L die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Industriegebiet" festgelegt.
Im Sinne der obzitierten Judikatur ist für die Auslegung dieses Flächenwidmungsplanes das NÖ. Raumordnungsgesetz 1974 (und nicht das NÖ. Raumordnungsgesetz 1976, wie die belangte Behörde und die Baubehörden irrigerweise angenommen haben) von Bedeutung.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 4 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1974 sind im Bauland, sofern es die örtlichen Gegebenheiten erfordern, folgende Gebiete unter Festlegung der zulässigen Nutzungen
auszuweisen: ................... 4) Industriegebiete, die für
Gebäude, Bauwerke und Anlagen industrieller und fabriksmäßiger Betriebe einschließlich der erforderlichen Geschäfts- und Verwaltungsgebäude bestimmt sind. Nach § 13 Abs. 3, zweiter Halbsatz, leg. cit. dürfen in Gebieten gemäß Abs. 1 Z. 3 und 4 Wohngebäude nur insoweit errichtet werden, als sie mit Rücksicht auf die Nutzung vorhanden sein müssen.
Weder aus der Umschreibung der Widmungs- und Nutzungskategorie "Bauland-Industriegebiet" im § 13 Abs. 1 Z. 4 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1974 noch aus einer anderen Bestimmung des zitierten Gesetzes - auch der Beschwerdeführer vermochte keine andere, seinem Schutz dienende Bestimmung zu nennen - ist für den Verwaltungsgerichtshof ein Schutz, insbesondere Immissionsschutz, des Nachbarn zu erkennen. Von einem subjektiv-öffentlichen Recht des Nachbarn auf Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Industriegebiet" kann daher nicht gesprochen werden. Auch die zitierte Vorschrift des § 13 Abs. 3 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1974 enthält im Zusammenhang mit dem übrigen Gesetzesinhalt keine Merkmale, durch die das räumliche Naheverhältnis des Nachbarn berührt wird; diese Vorschrift dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse. Selbst die sich aus dem Wort "müssen" ergebende Erforderlichkeit eines Wohnhauses im Sinne der zuletzt zitierten Bestimmung ist allein im Verhältnis zu der im Flächenwidmungsplan ausgewiesenen Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Industriegebiet" zu beurteilen. (Siehe dazu unter anderem die zum vergleichbaren § 19 Abs. 4 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1976 ergangene hg. Rechtsprechung, z.B. das Erkenntnis vom 20. Dezember 1978, Zlen. 1652 und 1713/77, und vom 14. Juni 1983, Zl. 83/05/0036, BaurechtsSlg. Nr. 68). Mögliche Einwirkungen von Baulichkeiten, welcher Art immer, auf die Umgebung haben bei der Anwendung dieser Vorschrift außer Betracht zu bleiben. Im baubehördlichen Bewilligungsverfahren ist für die Zulässigkeit des Bauvorhabens in einer bestimmten Widmungs- und Nutzungskategorie ausschließlich die Widmungs- und Nutzungsart des zu bebauenden Grundstückes entscheidend, mag auch für das (behaupteterweise) beeinträchtigte Grundstück eine andere Widmung- und Nutzungsart festgelegt sein (vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 5. November 1985, Zl. 85/05/0095, BaurechtsSlg. Nr. 564).
Im Beschwerdefall liegt auch insofern kein Sonderfall vor, der geeignet wäre, den Verwaltungsgerichtshof zu veranlassen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen bzw. einen Anfechtungsantrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG zu stellen, weil - wie der Beschwerdeführer selbst zugestanden hat - für die "Müllverbrennungsanlage" auf seinem Grundstück noch keine (baupolizeiliche und gewerbebehördliche) Bewilligungen vorliegen, sodass nicht vom Bestand eines vom Verordnungsgeber bei der Erlassung des Flächenwidmungsplanes in seinem Bestand akzeptierten bzw. zu akzeptierenden Betriebes auszugehen ist (vgl, dazu das allerdings zu einer anderen Rechtslage, nämlich zum Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1985, Zl. V 27/85-11, betreffend die Zulässigkeit der Festlegung der Widmung "gemischtes Baugebiet" im Flächenwidmungsplan einer Gemeinde im Anschluss an als "Betriebsbaugebiet" gewidmete Grundstücke, auf denen ein vom Verordnungsgeber in seinem Bestand akzeptierter besonders immissionsträchtiger Betrieb vorhanden war.)
Zusammenfassend vermag daher der Beschwerdeführer weder aus der im Flächenwidmungsplan gemäß § 13 Abs. 1 Z. 4 des NÖ. Raumordnungsgesetzes 1974 festgelegten Widmungs- und Nutzungskategorie "Bauland-Industriegebiet" noch aus der Vorschrift des § 13 Abs. 3 leg. cit. ein subjektiv-öffentliches Recht abzuleiten. Die Einwendung des Beschwerdeführers, das Bauvorhaben des mitbeteiligten Bauwerbers stehe im Widerspruch zu der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Industriegebiet", hatte somit kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht zum Gegenstand. Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass Rechte des Beschwerdeführers im Baubewilligungsverfahren nicht verletzt worden sind.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Begünstigung des mitbeteiligten Bauwerbers in Ansehung der Aufschließungskosten war nicht einzugehen, da dies nicht Gegenstand des vorangegangenen Baubewilligungsverfahrens war. Auch die geltend gemachten Verfahrensmängel konnten zu keiner Aufhebung führen, weil die prozessualen Rechte einer Partei nicht weitergehen können als ihre materiellen Rechte (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 10. April 1984, Zl. 83/05/0220, BaurechtsSlg. Nr. 240).
Die belangte Behörde hat daher zutreffenderweise ausgesprochen, dass Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid vom 19. November 1984, Zl. II/2-V-8067/4, nicht verletzt worden sind. Die hg. unter der Zl. 85/05/0005 protokollierte Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2) Zur Beschwerdesache Zl. 85/05/0006:
In dieser Beschwerdesache hat die Baubehörde zweiter Instanz entsprechend dem Spruch des Berufungsbescheides die Berufung des Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf § 66 Abs. 4 und § 63 Abs. 3 AVG 1950 "mangels eines begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen".
Gemäß § 66 Abs. 4 erster Satz AVG 1950 hat die Berufungsbehörde außer dem im Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Einer der Fälle der Unzulässigkeit einer Berufung wird im § 63 Abs. 3 AVG 1950 geregelt. Nach dieser Bestimmung hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1974, Slg. N. F. Nr. 8.727/A, und die in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, Seite 263 f zitierte Rechtsprechung) liegt ein begründeter Berufungsantrag dann vor, wenn die Eingabe erkennen lässt, welchen Erfolg der Einschreiter anstrebt und womit er seinen Standpunkt vertreten zu können glaubt. Für die Beurteilung, ob ein Berufungsantrag begründet ist, ist nicht wesentlich, dass die Begründung stichhältig ist.
Wie aus den in der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinem ausdrücklich als Berufung bezeichneten Schriftsatz vom 5. August 1980 zu ersehen ist, hat der Beschwerdeführer die "Umwidmung" (der bestehenden Lagerhalle in eine Garage) als mit bestimmten Gesetzesstellen des Raumordnungsgesetzes 1974 und Raumordnungsgesetzes 1976, die die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Industriegebiet" umschreiben, im Widerspruch stehend bezeichnet. Damit liegt im Beschwerdefall eindeutig ein begründeter Berufungsantrag vor. Die Berufungsbehörde hat daher im Spruch ihres Bescheides zu Unrecht die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen statt abgewiesen. Wie in der Sachverhaltsdarstellung ausgeführt wurde, hat sich die Berufungsbehörde allerdings in der Begründung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers meritorisch auseinander gesetzt und ihre Entscheidung auf das Fehlen subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers abgestellt. Damit liegt ein unauflösbarer Widerspruch zwischen Spruch und Begründung des Berufungsbescheides vor. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Beschwerdefall eine Umdeutung des Spruches des Berufungsbescheides im Sinne eines "Vergreifens im Ausdruck" deshalb nicht möglich, weil im Spruch ausdrücklich § 63 Abs. 3 AVG 1950 zitiert wurde.
Die belangte Behörde hat nicht erkannt, dass Prozessthema des bei ihr anhängigen Vorstellungsverfahrens daher lediglich die Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der Berufung im Sinne des § 63 Abs. 3 AVG 1950 sein konnte; sie hat aber auch nicht erkannt, dass zwischen Spruch und Begründung des Berufungsbescheides der oben aufgezeigte unauflösbare Widerspruch besteht.
Dadurch hat die belangte Behörde ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Der angefochtene Bescheid vom 19. November 1984, Zl. II/2-V-8067/5, war daher auf Grund der dagegen erhobenen und unter der Zl. 85/05/0006 erhobenen Beschwerde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
3. Zur Beschwerdesache Zl. 84/05/0039:
In dieser Beschwerdesache ist schon aus dem Spruch des Berufungsbescheides, wonach die Berufung des Beschwerdeführers "wegen Mangel eines ausreichend und zutreffend begründeten Berufungsantrages abgewiesen" wurde - trotz der Verwendung des Begriffes "begründeter Berufungsantrag" zu erkennen, das die Baubehörde zweiter Instanz die Begründung der Berufung des Beschwerdeführers nicht als stichhältig angesehen hat. Die belangte Behörde hatte somit eindeutig eine Sachentscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen.
Durch seinen ausdrücklichen Hinweis auf sein Vorbringen in anderen anhängigen Verfahren sind die Einwendungen des Beschwerdeführers auch in diesem Verfahren dahin zu verstehen, dass er das Bauvorhaben des mitbeteiligten Bauwerbers mit der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungs-Nutzungsart "Bauland-Industriegebiet" unvereinbar hielt. Wie bereits zur Zl. 85/05/0005 dargetan wurde, betrifft eine solche Einwendung kein subjektivöffentliches Nachbarrecht. Dazu kommt, dass - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - gerade die Widmungs- und Nutzungsart "Bauland-Industriegebiet" der Errichtung von Garagen nicht widerspricht.
Auch den Beschwerdeausführungen, der Beschwerdeführer sei erst auf Grund einer Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde aus dem Jahre 1980 als Partei in den Bauverfahren betreffend die Baubewilligungen auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beigezogen worden, weshalb sämtliche Baubewilligungen für die Objekte des mitbeteiligten Bauwerbers nicht dem Gesetz entsprechend erlassen worden seien und daher die Baubehörde erster Instanz sämtliche Bauverfahren, sohin auch jene des Jahres 1974, neu durchführen hätte müssen, ist nicht beizupflichten. Hinsichtlich dieser Verfahren, einschließlich des Verfahrens, mit dem seinerzeit die Errichtung der Lagerhalle mit Bescheid des Bürgermeisters vom 9. Oktober 1974 bewilligt worden war, kann der Beschwerdeführer, soweit ihm tatsächlich Bescheide nicht zugestellt worden sind bzw. er diesen Verfahren nicht beigezogen worden ist, als übergangener Nachbar einen Antrag auf Zuerkennung der Parteistellung bzw. auf Zustellung des Bescheides stellen und nach Zustellung des Bescheides Berufung bzw., wenn ihm der Inhalt des Bescheides zur Gänze bekannt ist, sofort Berufung erheben. Eine Verpflichtung der Baubehörden, in diesem Fall sämtliche Verfahren neu durchzuführen, kann weder dem AVG 1950 noch der NÖ Bauordnung 1976 entnommen werden (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/05/0124, BaurechtsSlg. Nr. 5, 13. September 1983, Zl. 83/05/0052, BaurechtsSlg. Nr. 88, 20. September 1983, Zl. 83/05/0054, BaurechtsSlg. Nr. 101, 15. Dezember 1983, Zl. 83/06/0114, BaurechtsSlg. Nr. 162, 16. Februar 1982, Zl. 2780/80, BaurechtsSlg. Nr. 186 und 19. September 1985, Zl. 82/06/0142, BaurechtsSlg. Nr. 505.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass Rechte des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid vom 27. Dezember 1983, Zl. II/2-V-83225, nicht verletzt worden sind. Die dagegen erhobene Beschwerde Zl. 84/05/0039 war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Zu allen drei Beschwerdesachen:
Soweit auf nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichte Erkenntnisse verwiesen wurde, wird an Art. 14 Abs. 4 der hg. Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, erinnert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 30. September 1986
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Voraussetzungen des Berufungsrechtes DiversesBauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Spruch und BegründungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Baubewilligung BauRallg6Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungVerfahrensbestimmungenBaurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1985050005.X00Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010