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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
ForstG 1975 §1 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sittenthaler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des HG in S, vertreten durch Dr. Roger Haarmann, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 1986, Zl. 8-31 Ge 10/3-1985, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 31. Jänner 1985'wurde der Beschwerdeführer u.a. für schuldig befunden, in den Jahren 1982/83 mit Fertigstellung im Frühjahr 1984 auf einem näher bezeichneten Waldgrundstück ein Blockhaus im Ausmaß von ca. 8 x 6 m errichtet, damit bis jetzt unbefugt Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 Forstgesetz 1975 (BGBl. Nr. 440/1975) begangen zu haben. Es wurde eine Geldstrafe verhängt sowie eine Ersatzarreststrafe festgesetzt. Der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 23. Jänner 1986 keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Gemäß § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf die am 7. Juli 1980 durch die Bezirkshauptmannschaft Liezen durchgeführte Augenscheinsverhandlung und behauptet, der Bau der Hütte sei durch die "behördliche Genehmigung" gedeckt.
Aus der bezüglichen Verhandlungsschrift, welche auch der Beschwerde angeschlossen war, geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seiner Ehefrau über einen Waldbesitz von ca. 5 ha in der KG. E. verfügt. Zur Betreuung dieser Waldfläche sei die Errichtung einer einfachen Blockhütte für die Unterbringung von Werkzeug und Gerät, ferner für den vorübergehenden Unterstand für Holzarbeiter geplant. Dieses Objekt solle auf Lärchenpfähle aufgesetzt werden und ein Ausmaß von ca. 5 x 7 m erhalten. Das Objekt solle ausschließlich zur Bewirtschaftung und Betreuung der forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke dienen. Auf Grund des gegebenen Sachverhaltes erscheine die Durchführung eines Rodungsverfahrens nicht erforderlich. Das Ansuchen (vom 28. Mai 1980) werde daher vom anwesenden Konsenswerber (das ist der Beschwerdeführer) zurückgezogen.
Aus dieser Verhandlungsschrift kann keineswegs entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer eine Rodungsbewilligung (§ 17 Abs. 2 Forstgesetz) erteilt worden ist. Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde ist im übrigen widersprüchlich, weil aus dieser an anderer Stelle hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Nichterteilung einer Rodungsbewilligung ohnedies erkannt hat.
Gemäß § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes gelten unbeschadet ihrer besonderen Nutzung als Wald im Sinne des Abs. 1 auch dauernd unbestockte Grundflächen, insoweit sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen (wie forstliche Bringungsanlagen, Holzlagerplätze, Waldschneisen).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. September 1979, 609/78, Slg. Nr. 9920/A, die Rechtsansicht vertreten, aus § 1 Abs. 3 des Forstgesetzes lasse sich keineswegs der Schluss ziehen, eine unbestockte Grundfläche dürfe ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung mit einer Hütte bebaut werden, wenn diese Hütte faktisch der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient, aber zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung des Waldes nicht unbedingt erforderlich ist.
Aus diesem Erkenntnis ergibt sich die Rechtsansicht, dass die Verwendung einer unbestockten Grundfläche für die Bebauung mit einer Hütte durch den Beschwerdeführer ohne Erteilung einer Rodungsbewilligung zulässig gewesen wäre, wenn diese Hütte "faktisch der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient" und zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung des Waldes "unbedingt erforderlich" ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch Bobek-Plattner-Reindl, Forstgesetz 1975, Fußnote 6 zu § 1). Davon, dass die Hütte "faktisch der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient" kann aber nur dann gesprochen werden, wenn allein diese Verwendung der Hütte gegeben ist, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1979, Slg. Nr. 9776/A) zur Auslegung des § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes die im § 12 dieses Gesetzes angeführten Grundsätze heranzuziehen sind und danach auch die Bestimmung des § 17 Abs. 1 leg. cit. dem Ziel dient, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Die Verwendung der in Rede stehenden Grundfläche für eine Hütte, die (auch) anderen Zwecken als der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient, widerspricht daher dem Rodungsverbot des § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes.
In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren (vgl. seine Stellungnahme vom 24. Februar 1984) selbst eingeräumt hat, die nunmehr errichtete Hütte sei "komfortabler" als ursprünglich geplant und werde ausschließlich dem ursprünglich geplanten Zweck "sowie für vorübergehend privaten Aufenthalt dienen" und sei "nicht als fester Wohnsitz" zu betrachten.
Ausgehend von diesem Sachverhalt vermag der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe unbefugt Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der weiteren Frage, ob die in Rede stehende Hütte zur forstbetrieblichen Bewirtschaftung "unbedingt erforderlich" ist.
Was die subjektive Tatseite anlangt, genügte zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1984, Zlen. 83/07/0252, 0253). Auch insoweit vermag sich der Beschwerdeführer auf die erwähnte Augenscheinsverhandlung vom 7. Juli 1980 nicht mit Erfolg zu berufen:
Wie dargestellt, ist in der bezüglichen Verhandlungsschrift ausdrücklich festgehalten, dass das damals projektierte Objekt "ausschließlich zur Bewirtschaftung und Betreuung der forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke" dienen soll. Dem Beschwerdeführer musste daher bewusst sein, dass die Errichtung eines Objektes (auch) zu anderen Zwecken mit dem damals Verhandelten schon deshalb nicht vergleichbar ist.
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sie ist daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 243/1985.
Wien, am 30. März 1987
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100030.X00Im RIS seit
30.03.1987Zuletzt aktualisiert am
11.01.2011